Handlungsfreiheit beginnt mit klaren Absprachen. Wer mit anderen eine Gesellschaft aufbaut, sollte früh vereinbaren, wie Entscheidungen fallen und wie sich die Zusammenarbeit verändern darf. Ein Aktionärbindungsvertrag, kurz ABV, kann dafür den persönlichen Rahmen schaffen: für Einfluss, Information, einen späteren Verkauf und die Nachfolge.

Dieser Beitrag betrifft eine nicht kotierte Schweizer AG. Die passende Vereinbarung hängt von Beteiligungen, Rollen und Zielen ab. Für eine GmbH gelten andere gesellschaftsrechtliche Regeln.

Vertrag, Statuten und Organe haben eigene Aufgaben

Der ABV regelt zunächst die Rechte und Pflichten seiner Vertragsparteien. Die Statuten ordnen die Gesellschaft. Generalversammlung und Verwaltungsrat entscheiden innerhalb ihrer jeweiligen Befugnisse. Ein Vertrag zwischen Aktionären ersetzt weder eine Statutenänderung noch einen notwendigen Gesellschaftsbeschluss.

Das Bundesgericht verlangt die Trennung der vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Ebene. Ein vertragliches Vorkaufsrecht wirkt grundsätzlich zwischen den Parteien und überwindet eine statutarische Übertragungsbeschränkung nicht, BGE 145 III 351, E. 4.3.1.

Praktisch sollten deshalb ABV, Statuten und bestehende Beschlüsse zusammen gelesen werden. Auch wenn die AG selbst Vertragspartei wird, bleiben zwingende Organbefugnisse bestehen. Dazu gehören insbesondere die unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats nach Art. 716a OR. Die allgemeinen Grundlagen finden sich in Art. 698, 716 bis 718a des Obligationenrechts.

Einfluss so regeln, dass Entscheidungen möglich bleiben

Ein ABV kann festhalten, wie die Beteiligten abstimmen wollen, welche Entscheidungen vorher gemeinsam besprochen werden und welche Geschäfte ihre Zustimmung benötigen. Stimmabreden sind grundsätzlich zulässig, bleiben aber durch Gesetz, Statuten und das Verbot übermässiger Bindung begrenzt, BGE 88 II 172, E. 1 und 2.

Für die Gestaltung sind etwa grössere Investitionen, neue Finanzierungen, Kapitalmassnahmen, die Aufnahme weiterer Aktionäre und ein Unternehmensverkauf wichtige Gesprächspunkte. Ein Vetorecht kann Einfluss sichern. Wie weit es reicht und wie bei einer Blockade weiterentschieden wird, muss zur Gesellschaft passen. Sonst hängt auch das laufende Geschäft an einer einzelnen Zustimmung.

Wer gleichzeitig Verwaltungsratsmitglied ist, bleibt dem Gesellschaftsinteresse verpflichtet, Art. 717 OR. Vertragliche Stimm- oder Verhaltenspflichten und die Wirksamkeit eines Gesellschaftsbeschlusses sind getrennte Fragen. Die Reichweite einer vertraglichen Organbindung ist zudem nicht in jeder Hinsicht abschliessend geklärt; BGE 145 III 351 E. 4.3.1 lässt den entsprechenden Lehrstreit offen.

Auch Information verdient eine eigene Regelung: Welche Berichte gibt es, wie häufig und für wen? Aktionärsrechte nach Art. 697 bis 697b OR und Informationsrechte im Verwaltungsrat nach Art. 715a OR sind unterschiedlich. Eine Beteiligung verschafft nicht automatisch denselben Informationszugang wie ein Verwaltungsratsmandat. Geschäftsgeheimnisse und Datenschutz gehören bei zusätzlichen Informationsrechten gesondert in die Prüfung.

Einen Verkauf tatsächlich vollziehbar machen

Bei Übertragungsregeln lohnt sich eine gemeinsame Vorstellung vom späteren Ablauf. Übliche Instrumente lassen sich beispielsweise so gestalten:

  • Vorhandrecht: Ein verkaufswilliger Aktionär muss seine Aktien zunächst den vereinbarten Berechtigten anbieten.
  • Vorkaufsrecht: Ein Berechtigter kann bei einem vorgesehenen Verkauf an einen Dritten zu den vertraglich bestimmten Bedingungen eintreten.
  • Mitverkaufsrecht, Tag-along: Berechtigte Aktionäre dürfen ihre Beteiligung bei einem vorgesehenen Verkauf mitveräussern.
  • Mitverkaufspflicht, Drag-along: Bei einem vereinbarten Verkaufsauslöser können weitere Aktionäre zur Mitveräusserung verpflichtet sein.

Den genauen Inhalt schafft die Klausel. Diese Begriffe liefern keinen einheitlichen gesetzlichen Ablauf. Auslöser, Fristen, Preis, Zahlungsbedingungen, Garantien und Folgen eines verweigerten Vollzugs müssen zusammenpassen.

Hinzu kommt die gesellschaftsrechtliche Übertragbarkeit. Bei vinkulierten Namenaktien, deren Übertragung die Zustimmung der AG benötigt, gelten Art. 685a bis 685c OR. Eine vertragliche Verkaufsregel vollzieht weder die Aktienübertragung noch die Anerkennung durch die Gesellschaft.

Ein freiwilliger Käufer wird durch den Aktienerwerb allein auch nicht Partei des ABV. Eine Pflicht des Verkäufers, den Vertrag auf den Käufer zu überbinden, ersetzt dessen Beitritt nicht. Der Beitritt kann deshalb als Voraussetzung des Vollzugs organisiert werden. Für den Erbgang gelten andere Regeln.

Eine Pattsituation braucht einen gangbaren Ausweg

Bei zwei gleich starken Beteiligten kann eine Meinungsverschiedenheit zum Stillstand führen. Vereinbaren Sie deshalb, was als echte Pattsituation gilt und welche Schritte folgen. Als Gestaltung kommen eine weitere Verhandlung, Mediation oder anschliessend ein geregelter Ausstieg in Betracht. Es gibt dafür keine allgemein sichere Standardklausel.

Entscheidend ist, ob der Ausweg auch finanziell funktioniert. Eine Kauf- oder Verkaufspflicht kann einen Beteiligten stark treffen, wenn Preisformel, Finanzierung und Zahlungsfrist zusammen eine kaum erfüllbare Last ergeben. Für die Prüfung zählen deshalb Beteiligungsbild, Finanzkraft, Auslöser, Bewertung und Vollzug.

Der gesetzliche «wirkliche Wert» nach Art. 685b OR betrifft die dort geregelten Vinkulierungsfälle. Er ist keine allgemeine Preisvorschrift für jede vertragliche Ausstiegsklausel. Faire und erreichbare Ausstiegsmöglichkeiten können aber für die Beurteilung einer übermässigen Bindung relevant sein, BGE 143 III 480, E. 5.6.2.

Dauer und persönliche Veränderungen mitdenken

Für Aktionärbindungsverträge gibt es keine allgemeine feste Höchstdauer. Das Bundesgericht hat auch keine pauschale Grenze von 25 oder 30 Jahren geschaffen. Es beurteilt Inhalt, tatsächliche Handhabung, Dauer und Ausstiegsmöglichkeiten im Gesamtbild. Eine lange Laufzeit allein macht die Bindung noch nicht übermässig, BGE 143 III 480 E. 5.4 und 5.6.2.

Art. 27 ZGB schützt vor übermässiger Bindung. Die Rechtsfolge ist nicht pauschal die Nichtigkeit jeder langen Vereinbarung. Im entschiedenen Fall durfte die geschützte Partei die Erfüllung verweigern, BGE 143 III 480 E. 4.2. Deshalb verdienen Beendigung, Ausstieg und spätere Anpassung dieselbe Aufmerksamkeit wie die geplante Zusammenarbeit.

Ein ABV kann je nach Inhalt als einfache Gesellschaft einzuordnen sein. Erst nach dieser Qualifikation lassen sich die Auflösungs- und Kündigungsregeln der Art. 545 und 546 OR anwenden. Sie gelten nicht automatisch für jeden Vertrag mit dieser Überschrift.

Nachfolge auf mehreren Ebenen vorbereiten

Beim Tod eines Aktionärs sind Aktien, vertragliche Rechte und Pflichten sowie Mitwirkung gegenüber der AG zu unterscheiden. Art. 560 ZGB regelt den gesetzlichen Erbgang. Bei mehreren Erben entsteht grundsätzlich eine Erbengemeinschaft nach Art. 602 ZGB. Ihre Verfügung über die geerbten Rechte erfolgt grundsätzlich gemeinsam.

Bei vinkulierten Namenaktien gehen im Erbgang Eigentum und Vermögensrechte sofort über, Mitwirkungsrechte erst mit Zustimmung der Gesellschaft, Art. 685c Abs. 2 OR. Ob die AG die Anerkennung verweigern darf, folgt den besonderen Regeln von Art. 685b OR.

Ist der ABV eine einfache Gesellschaft, kann der Tod eines Beteiligten grundsätzlich ihre Auflösung auslösen, wenn die Fortsetzung mit den Erben nicht vorher vereinbart wurde, Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR. Eine Fortsetzungsklausel beantwortet aber noch nicht jede Frage zur Bindung der Erben. Höchstpersönliche Pflichten, Vertragsinhalt und der konkrete Erbfall bleiben zu prüfen. Die erbrechtlichen Grundlagen stehen im ZGB.

Sanktionen und Durchsetzung zusammen gestalten

Eine Vertragsstrafe kann eine Pflicht absichern. Nach Art. 160 Abs. 1 OR kann der Gläubiger mangels anderer Abrede grundsätzlich Erfüllung oder Strafe verlangen. Bei Strafen für eine verspätete oder am falschen Ort erfolgte Erfüllung gilt die besondere Kumulationsregel des Abs. 2, sofern weder auf die Strafe verzichtet noch die Erfüllung vorbehaltlos angenommen wurde. Übermässig hohe Strafen muss das Gericht nach Art. 163 Abs. 3 OR herabsetzen.

Ob eine Pflicht unmittelbar durchgesetzt werden kann, hängt auch von ihrer Art und der Prozesslage ab. Ein Anspruch gegen einen Vertragspartner ersetzt keinen notwendigen Gesellschaftsbeschluss. Zuständigkeit, vorsorglicher Rechtsschutz und ein allfälliges Schiedsverfahren sollten deshalb mit den materiellen Pflichten abgestimmt werden.

Ausland und GmbH gesondert einordnen

Bei ausländischen Aktionären sind Vertragsrecht und Gesellschaftsrecht getrennt zu bestimmen. Eine Rechtswahl nach Art. 116 IPRG betrifft zunächst den Vertrag. Für die AG gelten die gesellschaftsrechtlichen Anknüpfungen der Art. 154 und 155 IPRG. Eine einfache Gesellschaft ohne eigene Organisation untersteht nach Art. 150 Abs. 2 IPRG dem Vertragskollisionsrecht. Steuer-, Erb-, Zuständigkeits- und Vollstreckungsfragen folgen daraus nicht automatisch. Grundlage ist das IPRG.

Für eine Schweizer GmbH ist die Vereinbarung eigenständig zu gestalten. Schriftform und Zustimmung bei Stammanteilen folgen Art. 785 und 786 OR. Daneben bestehen eigene Regeln zu Treuepflicht, Nachschüssen, Nebenleistungen und Austritt, insbesondere Art. 795 bis 797, 803 und 822 OR. Ein AG-Vertrag lässt sich deshalb nicht durch den Austausch der Bezeichnungen passend machen.

Was für die Vorbereitung hilfreich ist

  • aktuelle Beteiligungen, Statuten und bestehende Vereinbarungen;
  • Rollen in Geschäftsführung und Verwaltungsrat;
  • gewünschte Entscheidungs- und Informationsrechte;
  • Vorstellungen zu neuen Beteiligten, Verkauf und Bewertung;
  • finanziell tragfähige Wege bei Blockade oder Ausstieg;
  • Dauer, Nachfolge und mögliche Auslandsbezüge.

Ich begleite Gesellschaften und Beteiligungen in Deutschland und der Schweiz. Ausgangspunkt sind Ihre Ziele und die Zusammenarbeit, die Sie dauerhaft ermöglichen möchten.

Rechtsstand: 18. Oktober 2026. Der Beitrag bietet eine allgemeine Entscheidungsgrundlage. Konkrete Klauseln, Bindungswirkung, Steuer- und Nachfolgewirkungen werden anhand von Vertrag und Beteiligten geprüft.