Ein Unternehmenskauf verbindet wirtschaftliche Chancen mit Entscheidungen, die lange nachwirken. Wer früh weiss, was er übernimmt und wie der Erwerb umgesetzt wird, kann Preis, Risiken und Zeitplan miteinander verhandeln. Zwischen Deutschland und der Schweiz beginnt diese Klarheit bei der richtigen Zuordnung: Käufer, Verkäufer und Zielgesellschaft haben jeweils eigene rechtliche und steuerliche Anknüpfungen.
Dieser Beitrag betrifft gewöhnliche Erwerbe solventer, nicht kotierter deutscher GmbH sowie Schweizer AG und GmbH. Öffentliche Übernahmen, Insolvenz- und Sanierungstransaktionen benötigen eine eigene Prüfung.
Zuerst das Vorhaben bestimmen
Legen Sie vor verbindlichen Zusagen fest, wer kaufen soll, welche Beteiligung oder welcher Betrieb übernommen wird und wo die Beteiligten ansässig sind. Eine Schweizer Gesellschaft kann Anteile an einer deutschen GmbH erwerben. Ein deutscher Unternehmer kann sich an einer Schweizer AG beteiligen. Die Herkunft des Käufers allein entscheidet in beiden Fällen noch nicht über Form, Steuern und erforderliche Freigaben.
Für die erste Einordnung gehören Beteiligungsübersicht, Satzung oder Statuten, bestehende Gesellschaftervereinbarungen, Jahresabschlüsse und wichtige Verträge auf den Tisch. Dazu kommen Finanzierung, Grundstücke, Erlaubnisse und die geplante Rolle des bisherigen Inhabers. Diese Unterlagen zeigen, welche Punkte den Vertrag und den Vollzug tatsächlich bestimmen.
Anteile kaufen oder einen Betrieb übernehmen
Beim Anteilskauf, dem Share Deal, erwerben Sie die Gesellschaftsanteile. Die Gesellschaft bleibt grundsätzlich dieselbe Trägerin ihrer Verträge, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Sie übernehmen damit wirtschaftlich auch ihre Vorgeschichte. Wichtige Verträge können gleichwohl einen Kontrollwechsel zum Anlass für Zustimmung, Kündigung oder andere Folgen nehmen.
Beim Asset Deal kaufen Sie bestimmte Vermögenswerte oder einen Betrieb. Dann muss geklärt werden, welche Rechte, Verträge, Schulden und Beschäftigungsverhältnisse mitgehen. Ein Asset Deal beseitigt Haftungsrisiken nicht automatisch. In Deutschland können etwa § 25 HGB und § 75 AO eine Erwerberhaftung begründen. In der Schweiz sind der gewählte Übertragungsweg und insbesondere Art. 181 OR oder Art. 75 FusG zu beachten.
Deutschland: Abtretung und Verpflichtung zur Abtretung eines GmbH-Anteils benötigen notarielle Form, § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG. Eine formlose Zusage kann deshalb bereits in der Verhandlungsphase problematisch sein.
Schweiz: Der Aktienkaufvertrag ist grundsätzlich formfrei. Wie das Eigentum an den Aktien übergeht, hängt aber unter anderem von der Ausgestaltung der Aktien und ihrer Übertragbarkeit ab. Bei der GmbH benötigen sowohl die Abtretung der Stammanteile als auch die Verpflichtung dazu Schriftform, Art. 785 Abs. 1 OR. Die Zustimmung richtet sich nach Art. 786 OR und den Statuten. Eine Vermögensübertragung nach Art. 69 bis 77 FusG folgt wiederum einem eigenen Verfahren mit Inventar und Handelsregistereintrag. Die Grundlagen stehen im OR und im Fusionsgesetz.
Zustimmungen und Beschäftigte früh einplanen
Satzung, Statuten und Beteiligungsverträge können Genehmigungen, Vorkaufsrechte oder andere Bindungen vorsehen. Ein rein vertragliches Recht zwischen Gesellschaftern und eine gesellschaftsrechtliche Übertragungsbeschränkung wirken unterschiedlich. Deshalb müssen beide Ebenen vor dem Vollzug aufeinander abgestimmt werden. Für die deutsche GmbH ist § 15 Abs. 5 GmbHG relevant, für vinkulierte Schweizer Namenaktien Art. 685a bis 685c OR.
Bei einem reinen Anteilskauf bleibt die Zielgesellschaft grundsätzlich Arbeitgeberin. Beim Betriebsübergang gelten dagegen besondere Arbeitnehmerrechte, in Deutschland nach § 613a BGB, in der Schweiz nach Art. 333 OR beziehungsweise Art. 76 FusG. Information, Widerspruch und Haftung sind nach dem jeweiligen Recht zu prüfen.
Auch kollektive Information oder Konsultation kann den Zeitplan beeinflussen: in Deutschland insbesondere nach § 106, § 109a und § 111 BetrVG, in der Schweiz nach Art. 333a OR und Art. 77 FusG. Welche Pflichten greifen, hängt unter anderem vom Vorgang und von der Beschäftigtenstruktur ab.
Steuern und Finanzierung vor der Preiszusage
Die steuerliche Prüfung braucht drei Blickrichtungen: Verkäufer, Erwerber und Zielgesellschaft. Ein privat gehaltener Anteil, ein Betrieb im Geschäftsvermögen und ein Verkauf durch eine Kapitalgesellschaft werden unterschiedlich behandelt. Auch die spätere Verwendung des Erlöses zählt. Für deutsche Verkäufer können etwa § 17 EStG oder § 8b KStG massgeblich sein. In der Schweiz unterscheiden insbesondere Art. 16, 18, 58, 69 und 70 DBG diese Ebenen.
Planen Sie zugleich, wer den Kaufpreis bezahlt und Sicherheiten stellt. Mittel der Zielgesellschaft stehen für die Finanzierung des Erwerbs nicht beliebig zur Verfügung. Die deutschen Grenzen folgen unter anderem aus § 30 GmbHG. In der Schweiz sind bei der AG Art. 678 und 680 OR, bei der GmbH Art. 793 und 800 OR zu beachten. Die konkrete Zulässigkeit hängt von Struktur und Gegenleistung ab.
Zinsen, Ausschüttungen, Mehrwertsteuer, Stempelabgaben und ein allfälliger Immobilienbezug gehören ebenfalls in die Rechnung. Eine pauschale Steuerquote hilft hier wenig. Den Schweizer Verkaufsfall vertieft der Beitrag Unternehmen verkaufen in der Schweiz: steuerliche Fragen vor dem Kaufvertrag.
Freigaben und besondere Vermögenswerte
Fusionskontrolle und Investitionsprüfung sind verschiedene Prüfungen. Je nach Unternehmensgruppen und Transaktion können das deutsche GWB, das Schweizer Kartellgesetz oder die EU-Fusionskontrolle eine Anmeldung und ein Vollzugsverbot auslösen. Massgeblich sind die jeweils geltenden Tatbestände, nicht allein der Kaufpreis. Grundlagen sind §§ 35 und 41 GWB, Art. 9 und 32 bis 34 KG sowie die EU-Fusionskontrollverordnung.
Für Schweizer Käufer in Deutschland ist die EFTA-Regel wichtig: Sie stehen bei der sektorübergreifenden Investitionsprüfung grundsätzlich Unionsansässigen gleich, § 55 Abs. 2 Satz 4 AWV. Missbrauchs- und Umgehungsfälle bleiben erfasst. Die sektorspezifische Prüfung nach § 60 AWV kann auch Schweizer Käufer betreffen.
Das beschlossene Schweizer Investitionsprüfgesetz und die jüngste Kartellgesetzrevision sind am 18. Oktober 2026 noch nicht in Kraft. SECO nennt für die Inkraftsetzung jeweils voraussichtlich 2027. Für einen späteren Vollzug ist der dann geltende Stand erneut zu prüfen.
Zusätzlich können EU-bezogene Zusammenschlüsse unter die Drittstaatensubventionsverordnung fallen. Sie hat eigene Anmelde- und Stillhaltepflichten und erlaubt unter Voraussetzungen ein Aufgreifen unterhalb der Schwellen, Art. 20, 21 und 24 der Verordnung (EU) 2022/2560.
Grundstücke und regulierte Tätigkeiten benötigen eigene Prüfungen. In der Schweiz können etwa BewG oder BGBB beim Grundstückserwerb relevant werden. Bei Versicherungsmaklern verdienen zudem Erlaubnisse, Courtagevereinbarungen und Kundendaten besondere Aufmerksamkeit. Das Branchenwissen ergänzt die Prüfung der Gesellschaft und der Transaktion.
Den Datenraum und das Vertragsrecht ordnen
Eine Vertraulichkeitsvereinbarung erlaubt noch nicht jede Offenlegung personenbezogener Daten. Inhalt, Zugriffsrechte, Zweck und Übermittlung in andere Länder müssen den jeweiligen Datenschutzregeln entsprechen, insbesondere Art. 5, 6, 9 und 14 DSGVO sowie Art. 6, 16, 19 und 30 DSG. Je nach Daten und Verhandlungsphase helfen anonymisierte Unterlagen, begrenzte Zugriffe oder ein gesondertes Prüferteam.
Das Vertragsrecht können die Parteien grundsätzlich wählen. Gesellschaftsrecht, Form und Übertragung, zwingende Vorschriften sowie Zuständigkeit und Durchsetzung sind trotzdem gesondert zu bestimmen. Die Vertragsrechtswahl folgt insbesondere Art. 3 Rom-I-Verordnung beziehungsweise Art. 116 IPRG. Eine Rechtswahlklausel ersetzt diese Zuordnung nicht.
Unterschrift und Vollzug auseinanderhalten
Signing bezeichnet den Vertragsschluss, Closing den Vollzug. Dazwischen können Zustimmungen, Finanzierungsnachweise oder behördliche Freigaben liegen. Der Vertrag sollte festhalten, was bis zum Vollzug geschehen muss, wer dafür verantwortlich ist und was bei Verzögerung oder Nichterfüllung folgt.
Kaufpreisformel, Garantien, Haftungsgrenzen und Sicherheiten müssen zur geprüften Risikolage passen. Auch bei einer Absichtserklärung zählt der Inhalt. Vertraulichkeit oder Exklusivität können bereits bindend sein; die Überschrift «unverbindlich» entscheidet nicht über sämtliche Regelungen und Formfragen.
Für das erste Gespräch genügen eine kurze Beschreibung des Vorhabens und die vorhandenen Unterlagen. Besonders hilfreich sind:
- Käufer, Verkäufer, Rechtsformen, Sitze und Beteiligungsquoten;
- Kaufgegenstand, gewünschter Zeitplan und geplante Finanzierung;
- Satzung oder Statuten, Beteiligungsverträge und wichtige Geschäftsverträge;
- Abschlüsse, Beschäftigtenstruktur, Grundstücke und Erlaubnisse;
- bestehende Zusagen und die gewünschte Rolle des Verkäufers nach dem Erwerb.
Ich begleite Unternehmenskäufe und Nachfolge sowie grenzüberschreitende Vorhaben zwischen Deutschland und der Schweiz und deren Bezüge zu weiteren Staaten. Recht, Steuern und Vollzug werden dabei auf dasselbe unternehmerische Ziel ausgerichtet.
Rechtsstand: 18. Oktober 2026. Der Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Die konkrete Struktur, Zustimmungen, Steuerfolgen und weiteren beteiligten Staaten werden anhand des einzelnen Vorhabens geprüft.
