Wer mit seinem Unternehmen aus Deutschland in die Schweiz zieht, will neue Möglichkeiten nutzen. Die wichtigste Steuerfrage entsteht jedoch oft vor dem ersten Tag am neuen Wohnort. Deutschland kann Wertsteigerungen von Gesellschaftsanteilen besteuern, obwohl die Anteile behalten werden und kein Verkaufserlös fliesst. Gute Vorbereitung verschafft hier echten Handlungsspielraum: bei der zeitlichen Planung, der Bewertung, der Liquidität und der späteren Unternehmensführung.

Dieser Beitrag betrifft vor allem natürliche Personen mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Für einen Wegzug ab 2022 gelten andere Regeln als für ältere Fälle. Auch ein Umzug mit Beibehaltung einer Wohnung oder geschäftlicher Funktionen in Deutschland muss gesondert eingeordnet werden.

Wann die deutsche Wegzugsteuer entsteht

Nach § 6 Abs. 1 und 2 AStG sind für aktuelle Fälle zwei persönliche Voraussetzungen zentral: Die Person war innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und hält Anteile im Sinne von § 17 EStG. Dafür genügt grundsätzlich, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre irgendwann unmittelbar oder mittelbar mindestens ein Prozent an der Kapitalgesellschaft hielt. Unentgeltlich erworbene Anteile können die Zeiten und Beteiligungen eines Rechtsvorgängers einbeziehen.

Das Gesetz nennt drei Auslöser: die Beendigung der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, die unentgeltliche Übertragung auf eine in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person und den sonstigen Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts am späteren Anteilsgewinn. Eine Schweizer Adresse allein beweist keinen dieser Tatbestände abschliessend. Wer die deutsche Wohnung behält oder nach dem Doppelbesteuerungsabkommen anders ansässig wird, braucht eine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und des Besteuerungsrechts.

Bei einem Auslöser vor dem 1. Januar 2022 ist grundsätzlich die frühere Fassung des § 6 AStG massgeblich, § 21 Abs. 3 AStG. Die beiden Fallgruppen dürfen bei Stundung und Fristen nicht vermischt werden.

Ein Wertzuwachs ohne Verkaufserlös

Die Wegzugsteuer behandelt die Anteile zum auslösenden Zeitpunkt so, als würden sie zum gemeinen Wert veräussert. Dem Wert stehen insbesondere die Anschaffungskosten gegenüber. Bei nicht kotierten Anteilen ist die Bewertung nach § 11 BewG zu klären: Vorrangig zählen geeignete Verkäufe unter fremden Dritten aus weniger als einem Jahr. Fehlen sie, ist nach Ertragsaussichten oder einer anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode zu schätzen, mindestens mit dem Substanzwert. Der Kaufpreis einer geplanten Transaktion und Unterlagen zur Unternehmensentwicklung gehören deshalb früh in die Bewertung.

Für den Gewinn nach § 17 EStG gilt bei natürlichen Personen grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren. Das bedeutet keine pauschale effektive Steuerquote. Einkommen, Verlustpositionen, Anschaffungskosten und weitere persönliche Daten bestimmen die konkrete Belastung. Hält die Person eine Holdingbeteiligung, wird zunächst dieser Anteil bewertet. Die Werte der Töchter beeinflussen seinen Wert, schaffen aber nicht schon deshalb eigene Wegzugsteuerobjekte beim Gesellschafter.

Sieben Raten sind eine Option mit Bedingungen

Für aktuelle Fälle sieht § 6 Abs. 4 AStG auf Antrag grundsätzlich sieben gleiche, unverzinsliche Jahresraten vor. Die Bewilligung erfolgt in der Regel nur gegen Sicherheit. Die erste Rate wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, weitere Raten jeweils am 31. Juli der Folgejahre. Das ist eine Liquiditätsplanung, keine automatische Steuerbefreiung.

Wer eine Rate nicht rechtzeitig zahlt, insolvent wird oder Mitwirkungspflichten verletzt, riskiert die vorzeitige Fälligkeit des offenen Betrags. Bei Veräusserung oder Übertragung wird die noch offene Steuer nur soweit die betroffenen Anteile erfasst sind vorzeitig fällig. Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr können ebenfalls eine gesetzlich begrenzte Fälligkeit auslösen. Solche Ereignisse sind elektronisch binnen eines Monats zu melden. Bis zum 31. Juli ist jährlich die aktuelle Anschrift mitzuteilen und die fortbestehende Zurechnung der Anteile zu bestätigen. Fristen und Bescheidlage sollten daher Teil des Wegzugsplans sein.

Rückkehr planen, ohne sie vorauszusetzen

Bei nur vorübergehender Abwesenheit kann der Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 AStG innerhalb von sieben Jahren entfallen. Dafür müssen unter anderem die erneute deutsche unbeschränkte Steuerpflicht, das wiederhergestellte deutsche Besteuerungsrecht und die gesetzlichen Grenzen für Verkäufe, Übertragungen sowie Ausschüttungen erfüllt sein. Die Frist kann auf Antrag bei fortbestehender Rückkehrabsicht um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Auf einen weiteren Antrag können die Jahresraten während der eingeräumten Rückkehrfrist entfallen. Scheitert später der Anspruchsentfall, ist der Zahlungsaufschub nach § 234 AO zu verzinsen. Eine Rückkehrmöglichkeit ersetzt deshalb weder die Bewertung noch die Reserve für eine mögliche Steuerschuld.

Das häufig genannte EuGH-Urteil Wächtler und das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025 betreffen Altfälle nach dem bis Mitte 2021 geltenden Recht. Aus ihnen folgt für einen Wegzug ab 2022 keine gesicherte dauerhafte Stundung bis zum tatsächlichen Verkauf. Für heutige Fälle ist zunächst das gesetzliche Ratenmodell zu prüfen.

Wohnsitz, Geschäftsleitung und Schweizer Steuern

Eine Person kann innerstaatlich in beiden Staaten steuerpflichtig sein. Deutschland knüpft an Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt an. Die Schweiz prüft Wohnsitz und Aufenthalt nach Art. 3 DBG. Bei Doppelansässigkeit ordnet Art. 4 des DBA Deutschland Schweiz die Abkommensansässigkeit nach Wohnstätte, Lebensinteressen und weiteren Kriterien zu. Das DBA beseitigt nicht jede innerstaatliche Steuerpflicht. Bei fortbestehender deutscher Wohnstätte oder in den ersten Jahren nach dem Wegzug können Art. 4 Abs. 3 und 4 DBA, deutsche Quelleneinkünfte und unter engen Voraussetzungen § 2 AStG weitere deutsche Besteuerungsrechte begründen. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsdauer, Einkünfte und wirtschaftliche Interessen zählen dabei; die Schweiz gilt nicht pauschal als Niedrigsteuergebiet.

Nach dem Zuzug sind Schweizer Dividenden grundsätzlich steuerbares Einkommen. Für qualifizierte Privatbeteiligungen ab zehn Prozent erfasst die direkte Bundessteuer nach Art. 20 Abs. 1bis DBG 70 Prozent; kantonal gelten eigene Quoten innerhalb des StHG. Gewinne aus dem Verkauf beweglichen Privatvermögens sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG grundsätzlich einkommensteuerfrei. Geschäftsvermögen, gewerbsmässiger Wertschriftenhandel, Transponierung und indirekte Teilliquidation können zu einem anderen Ergebnis führen. Hinzu kommt die kantonale Vermögenssteuer auf das Reinvermögen, einschliesslich Beteiligungen.

Der Wegzug des Inhabers verlegt eine deutsche Gesellschaft nicht automatisch in die Schweiz. Umgekehrt können tatsächliche Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte dort steuerlich relevant werden. Massgeblich sind gelebte Entscheidungsabläufe, Räume, Vollmachten und Tätigkeiten, nicht allein Handelsregistereintrag oder Homeoffice. Für Gesellschaften sind § 1 KStG, Art. 50 und 51 DBG sowie Art. 4 und 5 DBA Ausgangspunkte.

Der spätere Verkauf braucht eine zweite Rechnung

Ein späterer Anteilsverkauf macht offene Raten der Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 4 AStG im gesetzlich bestimmten Umfang fällig. Für eine spätere deutsche Gewinnermittlung gilt der Wegzugswert nur insoweit als neue Anschaffungskosten, als die Steuer auf den fiktiven Gewinn entrichtet wurde. Bei offenen Raten muss die Rechnung deshalb Anteil für Anteil und anhand der Bescheide abgestimmt werden.

Auch das DBA kann Deutschland für einen späteren Verkauf einer deutschen Gesellschaft ein Besteuerungsrecht belassen. Art. 13 Abs. 4 erfasst unter seinen weiteren Voraussetzungen eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent, einen deutschen Ansässigkeitszeitraum innerhalb der fünf Jahre vor dem Verkauf und fehlende Schweizer Besteuerung des Veräusserungsgewinns. Art. 13 Abs. 5 DBA setzt einen deutschen Wegzugswert in der Schweiz nur dann als Anschaffungskosten an, wenn die Schweiz den späteren Veräusserungsgewinn nach dem DBA tatsächlich besteuert; bei einem gewöhnlichen steuerfreien Schweizer Privatgewinn folgt daraus kein allgemeiner Schweizer Wertansatz. Ein steuerfreier Schweizer Privatgewinn bedeutet somit nicht automatisch, dass Deutschland am späteren Verkauf unbeteiligt bleibt.

Seit 2025 sind zudem bestimmte private Fondsanteile bei einem Wegzug gesondert zu prüfen. Für Publikumsfonds gelten Schwellen und Regeln nach § 19 Abs. 3 InvStG; Spezial-Investmentfonds folgen § 49 Abs. 5 InvStG mit anderen Voraussetzungen und Rückkehrfolgen. Bestehende Anteile sind nicht schon deshalb ausgenommen, weil sie vor 2025 erworben wurden.

Was vor dem Wegzug auf den Tisch gehört

  • Staatsangehörigkeit, deutsche Steuerzeiten, Wohnungen, Aufenthaltstage, Familie und geplante Ansässigkeit.
  • Direkte und indirekte Beteiligungen samt Quotenverlauf der letzten fünf Jahre, unentgeltliche Erwerbe, Fonds nach Status und Anteilklasse sowie Anschaffungskosten.
  • Aktuelle Unternehmenswerte, geplante Verkäufe, Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr.
  • Geschäftsleitungsorte, Vollmachten, Homeoffice, fortbestehende deutsche Einkünfte und wirtschaftliche Interessen.
  • Bescheide, Anträge, Sicherheiten sowie Monats- und Jahresmeldungen.

Diese Angaben erlauben, die Steuer und den späteren Handlungsspielraum gemeinsam zu planen. Ich begleite grenzüberschreitende Unternehmerfragen und Unternehmenstransaktionen zwischen Deutschland und der Schweiz, bei Bedarf mit Bezügen zu weiteren Ländern.

Rechtsstand: 18. Oktober 2026. Dies ist eine allgemeine Orientierung. Steuerpflicht, Bewertung, Entlastung und Fristen hängen von den konkreten Personen, Beteiligungen und Zeitpunkten ab.