Ein Unternehmen zu übergeben bedeutet mehr, als einen Namen im Handelsregister auszutauschen. Eigentum, Führung und die wirtschaftliche Absicherung des bisherigen Inhabers können zu verschiedenen Zeitpunkten und an verschiedene Personen übergehen. Wer diese Entscheidungen bewusst trifft, gibt der nächsten Generation Freiheit und behält selbst Klarheit. Zwischen Deutschland und der Schweiz müssen dazu Gesellschaftsrecht, Familie, Steuern und Vollzug zusammenpassen.
Dieser Beitrag behandelt die familieninterne Übergabe, die Übernahme durch Mitarbeitende und den Verkauf an Dritte. Er betrifft Kapitalgesellschaften ebenso wie Einzelunternehmen. Die konkrete Lösung hängt von Rechtsform, Personen, Vermögenswerten und Ansässigkeit ab.
Zuerst klären: Wer soll besitzen, wer soll führen?
Eine Tochter kann Anteile erhalten, während der bisherige Inhaber vorläufig Geschäftsführer bleibt. Ein Mitarbeitender kann operativ führen, ohne schon den gesamten Kaufpreis aufzubringen. Ein Käufer kann Anteile erwerben, während der Verkäufer während einer Übergangszeit berät. Solche Modelle sind möglich, wenn Eigentum, Organstellung, Arbeitsverhältnis, Kaufpreis und Versorgung getrennt vereinbart werden. Die Folgen sind für jede Position gesondert zu prüfen. Bei der Schweizer GmbH sieht das Gesetz beispielsweise die gemeinsame Geschäftsführung aller Gesellschafter vor, soweit die Statuten nichts Abweichendes regeln (Art. 809 Abs. 1 OR).
Ist deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar, kann die Übertragung von GmbH-Anteilen auch den sozialversicherungsrechtlichen Status des weiter tätigen Geschäftsführers ändern. Entscheidend ist unter anderem seine verbleibende gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, nicht allein seine bisherige Rolle oder die familiäre Verbindung zur Nachfolgerin. Der Status und daraus folgende Melde- und Beitragspflichten sind deshalb im Zuge der Übergabe erneut zu prüfen (§§ 7, 7a, 28a und 28e SGB IV; BSG, Urteil vom 14. März 2018, B 12 R 5/16 R, Rn. 13 bis 17). Bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist zunächst zu klären, welches Sozialversicherungsrecht gilt.
Vor der Strukturentscheidung sollten Beteiligungsquoten, Stimmrechte, Finanzierung, Rolle nach der Übergabe und gewünschter Zeitpunkt feststehen. Bei mehreren Kindern zählen auch Gleichbehandlung, Pflichtteilsansprüche und Liquidität. Ein hoher Unternehmenswert hilft wenig, wenn gleichzeitig Abfindung, Steuern und private Versorgung bezahlt werden müssen.
Die Beteiligung wirksam übertragen
Deutschland: Sowohl die Verpflichtung zur Abtretung als auch die Abtretung eines GmbH-Anteils müssen notariell beurkundet werden, § 15 Abs. 3 bis 5 GmbHG. Die Satzung kann Genehmigungen oder weitere Bedingungen vorsehen. Eine früh unterschriebene, scheinbar unverbindliche Übergabezusage verdient daher Formprüfung.
Schweiz: Bei nicht kotierten Namenaktien können die Statuten die Übertragbarkeit beschränken; bei nicht voll liberierten Namenaktien ist eine Zustimmung gesetzlich vorgesehen. Für Stammanteile einer GmbH verlangt Art. 785 OR Schriftform, Art. 786 OR grundsätzlich die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Ist diese Zustimmung erforderlich, wird die Übertragung erst mit ihr wirksam. Erbgang und eheliches Güterrecht folgen bei AG und GmbH besonderen Regeln. Ein Blick in die Statuten und das OR gehört deshalb vor jede Übergabevereinbarung.
Gesellschafterliste, Aktienbuch oder Anteilbuch sowie Angaben zu wirtschaftlich berechtigten Personen sind nach dem Vollzug nachzuführen. In Deutschland sind § 40 GmbHG und das GwG zu prüfen. In der Schweiz gelten seit dem 1. Oktober 2026 TJPG und TJPV mit dem Transparenzregister. Für bestehende Rechtseinheiten, den ersten Handelsregisteränderungstermin und frühere Meldungen gelten besondere Übergangsregeln. Offene Altfälle und die für die konkrete Rechtseinheit geltenden Fristen müssen deshalb gesondert geprüft werden.
Familienrecht und Gesellschaftsvertrag verbinden
Deutschland: Mit dem Tod geht der Nachlass auf die Erben über, § 1922 BGB. Testament oder Erbvertrag, Testamentsvollstreckung und gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln müssen dieselbe Übergabe tragen. Ein Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch, § 2303 BGB; lebzeitige Schenkungen können weitere Ansprüche auslösen. Auch bei einer lebzeitigen Übertragung ist zu prüfen, ob die Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB erforderlich ist, wenn nahezu das gesamte Vermögen betroffen ist.
Schweiz: Vor der Verteilung des Nachlasses wird zuerst der eheliche Güterstand auseinandergesetzt. Unter der ordentlichen Errungenschaftsbeteiligung erhält jeder Ehegatte grundsätzlich die Hälfte des Vorschlags des anderen. Danach sind Erbquoten und Pflichtteile zu berücksichtigen. Seit 2023 beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs; pflichtteilsgeschützt sind Nachkommen sowie Ehegatten oder eingetragene Partner, nicht mehr die Eltern. ZGB, Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag und Statuten sind gemeinsam zu lesen.
Eine Rückfallklausel kann die Familienplanung ergänzen. Sie entsteht aber nicht automatisch. Deutschland kennt bei nicht erfüllter Auflage einen Herausgabeanspruch nach § 527 BGB, bei Bedürftigkeit des Schenkers einen Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB und bei grobem Undank ein Widerrufsrecht nach § 530 BGB. Das Schweizer OR hat andere Widerrufsregeln. Art. 250 OR betrifft nur eine noch nicht erfüllte Schenkung und schafft keinen allgemeinen Rückforderungsanspruch nach einer späteren Verarmung. Form und gesellschaftsrechtlicher Rückvollzug sind bei vertraglichen Rechten mitzudenken.
Die Steuern folgen dem Gegenstand und der Person
Eine Schenkung von Anteilen, die Übertragung eines Einzelunternehmens und ein Verkauf sind steuerlich verschiedene Vorgänge. Auch teilentgeltliche Übergaben müssen als Mischform bewertet und steuerlich gesondert geprüft werden. Deutschland: Persönliche Freibeträge und die Zusammenrechnung früherer Erwerbe nach §§ 14 und 16 ErbStG sind nur ein Teil der Rechnung. Die Verschonung betrieblichen Vermögens nach §§ 13a und 13b ErbStG setzt insbesondere qualifizierendes Vermögen und die Einhaltung weiterer Behaltens- und gegebenenfalls Lohnsummenregeln voraus. Eine ausschliesslich in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft fällt nicht schon wegen ihres Betriebscharakters unter die deutsche Standortvoraussetzung für Kapitalgesellschaftsanteile.
Bei einer unentgeltlichen Übertragung auf eine in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person kann unter den persönlichen und Beteiligungsvoraussetzungen des § 6 AStG zusätzlich beim bisherigen Inhaber Steuer auf den Wertzuwachs entstehen, auch ohne dessen eigenen Wegzug und ohne Verkaufserlös. Die Voraussetzungen und Zahlungsregeln erläutert der Beitrag zur Wegzugsbesteuerung.
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines deutschen Einzelbetriebs kann § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte erhalten, wenn eine funktionsfähige Einheit übergeht und die Besteuerung stiller Reserven gesichert bleibt. Zurückbehaltene wesentliche Betriebsgrundlagen, Gegenleistungen oder ein Vorbehaltsniessbrauch können das Ergebnis verändern. Ein Verkauf durch eine Privatperson, eine Kapitalgesellschaft oder den Betrieb selbst verlangt jeweils eine andere Gewinnermittlung.
Schweiz: Der Bund erhebt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer, die Kantone haben unterschiedliche Regeln. Der blosse Vermögensanfall durch Erbschaft oder Schenkung ist nach dem DBG kein steuerbares Einkommen. Eine Übertragung von Geschäftsvermögen kann dennoch stille Reserven realisieren. Bei selbständiger Tätigkeit können auf solchen Gewinnen neben Einkommenssteuern auch AHV-, IV- und EO-Beiträge anfallen, Art. 17 AHVV. Der echte private Kapitalgewinn aus privat gehaltenen Anteilen ist anders einzuordnen. Kanton, Vermögensart und Gegenleistung gehören daher in dieselbe Modellrechnung.
Sind Personen oder Vermögenswerte in beiden Ländern betroffen, können deutsche und Schweizer Steueranknüpfungen nebeneinander bestehen. Das DBA von 1978 für Erbschaftsteuern ist kein allgemeines Schenkungssteuerabkommen. Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsstatut müssen getrennt zugeordnet werden.
Mitarbeitende, Verträge und Haftung mitgeben
Wer einen Betrieb statt Anteilen überträgt, muss Vermögenswerte, Forderungen, Schulden, Verträge und Bewilligungen einzeln zuordnen oder ein gesetzliches Übertragungsverfahren wählen. In Deutschland können bei Firmenfortführung § 25 HGB und für bestimmte Steuern § 75 AO Erwerberhaftung auslösen. In der Schweiz gibt es für registrierte Rechtsträger die Vermögensübertragung nach Art. 69 bis 77 FusG mit Inventar und Handelsregistervollzug. Für übertragene Schulden kann der bisherige Schuldner befristet solidarisch weiterhaften.
Bei einem Betriebsübergang können Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes übergehen, in Deutschland nach § 613a BGB, in der Schweiz nach Art. 333 OR. Informations-, Widerspruchs- und Haftungsfolgen unterscheiden sich. Das deutsche Monatsrecht nach ordnungsgemässer Information darf nicht als Schweizer Standardfrist übernommen werden. Beim reinen Anteilskauf bleibt die Gesellschaft grundsätzlich Arbeitgeberin, doch Führungswechsel und Weiterbeschäftigung des Verkäufers brauchen eigene Vereinbarungen. An Weiterarbeit gekoppelte Zahlungen können steuerlich Arbeitslohn statt Kaufpreis sein.
Persönliche Bürgschaften, Schuldbeitritte und Pfänder des bisherigen Inhabers enden durch die Anteilsübertragung nicht. Eine interne Freistellung schützt nicht gegenüber der Bank. Die Entlassung aus der Aussenhaftung braucht eine Vereinbarung mit dem Gläubiger und sollte als Vollzugsbedingung geplant werden. Ebenso sollten Garantien, Offenlegung, Haftungsgrenzen und Ansprüche bei einer Abweichung vom vereinbarten Unternehmenszustand zum tatsächlichen Kaufgegenstand passen.
Kunden- und Mitarbeitendendaten gehören nur in einen geschützten, zweckgebundenen Datenraum. DSGVO und Schweizer DSG folgen unterschiedlichen Modellen; auch eine Vertraulichkeitsvereinbarung ersetzt die Rechtsgrundlage für die Offenlegung nicht. Branchenerlaubnisse und Kontrollwechsel, etwa bei regulierten Tätigkeiten, sind gesondert zu prüfen. Für einen unerwarteten Ausfall sind Vertretungskette, Bankvollmachten und Organersatz vorzubereiten.
Bei grenzüberschreitendem Vollzug vier Rechte unterscheiden
Eine Rechtswahl im Übergabevertrag betrifft zunächst die vertraglichen Pflichten. Die Organisation der Gesellschaft, die Form und Wirksamkeit der Anteilsübertragung sowie Erb- oder Ehegüterfragen folgen eigenen Regeln. Für vertragliche Fragen sind insbesondere die Rom-I-Verordnung und das Schweizer IPRG relevant. Zuständigkeit und spätere Vollstreckung sind zusätzlich zu planen; nach Art. 38 LugÜ braucht die Zwangsvollstreckung eines erfassten ausländischen Urteils eine Vollstreckbarerklärung. Eine gute Vertragsklausel ersetzt keine erforderliche Beurkundung oder Registerhandlung.
Bei grösseren Verkäufen sind zudem die Fusionskontrolle nach §§ 35, 37 und 41 GWB, Schweizer KG oder EU-Recht vor Vollzug zu prüfen. Ob überhaupt eine Anmeldung nötig ist, hängt von Kontrolle, Gruppenumsätzen und Transaktionsstruktur ab. Bestehende deutsche Verlust- oder Zinsvorträge können bei einem Inhaberwechsel nach §§ 8c und 8d KStG beziehungsweise § 8a KStG gefährdet sein. Das sind Prüfungen auf Basis der Bescheide und Quoten, keine allgemeinen Nachteile jeder Nachfolge.
Unterlagen für eine belastbare Übergabe
- Gesellschaftsvertrag oder Statuten, Beteiligungsübersicht, Stimmrechtsvereinbarungen, Organ- und Vollmachtslage, Gesellschafterliste und Registerauszüge.
- Ehe- und Erbdokumente, frühere Schenkungen, gewünschte Rollen und Versorgung.
- Abschlüsse, Steuerbescheide, Buchwerte, Bewertung und Finanzierungsplan.
- Arbeitsverhältnisse, wichtige Verträge, Bewilligungen und persönliche Sicherheiten.
- Beteiligte Staaten, Wohnsitze, Staatsangehörigkeiten und gewünschte Vollzugstermine.
Damit lässt sich zuerst der tragfähige Übergabeweg bestimmen und erst danach der Vertrag schreiben. Ich begleite Unternehmensnachfolgen und Verkäufe sowie deren grenzüberschreitende Umsetzung zwischen Deutschland und der Schweiz und mit weiteren beteiligten Ländern.
Rechtsstand: 18. Oktober 2026. Dies ist eine allgemeine Orientierung. Eine konkrete Nachfolge braucht die Prüfung der Personen, des Unternehmens und der beteiligten Rechtsordnungen.
