Eine wiederkehrende, erfolgsabhängige Gegenleistung kann einzelne Merkmale eines Earn-out aufweisen. Bezugsgrösse, Laufzeit, Mindestbetrag, Abrieb und Sicherheiten folgen jedoch dem konkreten Vertrag. Earn-out Versicherungsmakler verkaufen Nachfolge im Maklerbüro

Was die Maklerrente ist

Bei einer courtageabhängigen Gegenleistung erhält der Verkäufer nach der Übertragung Zahlungen, deren Höhe sich nach den vertraglich definierten weiterlaufenden Courtagen richtet. Quote, Laufzeit, Mindestbetrag, Abrieb und Sicherheiten sind anbieterspezifisch; das Modell ist rechtlich nach seiner konkreten Ausgestaltung einzuordnen.1

Bei einer courtageabhängigen Zahlung bestimmt der Vertrag, welche übertragenen und fortbestehenden Courtagen die Zahlung auslösen. Kundenabgang oder Storno mindern die Zahlung nur nach dieser Bezugsgrösse. Feste Zahlungen und Leibrenten können andere Risikoverteilungen vorsehen.1

Die grosse Versprechung, und was davon übrig bleibt

Eine nominale Summe wiederkehrender Zahlungen kann höher erscheinen als eine Einmalzahlung. Vergleichbar werden die Varianten erst über Barwert, Steuer, Abrieb, Laufzeit und Ausfallrisiko.

Anbieterrechnungen sind anhand ihrer Annahmen zu prüfen. Für einen Vergleich sind insbesondere Laufzeit, Abzinsung, Steuer, Bestandsabrieb, Kündigungsrechte und Bonität offenzulegen.2

  • die künftigen Rentenzahlungen auf heute abzinsen (den Barwert bilden, denn Geld in zwanzig Jahren ist weniger wert als heute),
  • die Steuer abziehen (dazu gleich), und
  • Bestandsabrieb in Szenarien rechnen, soweit die vereinbarte Zahlung an fortbestehende Courtagen anknüpft.

Einmalbetrag und wiederkehrende Gegenleistung sind anhand von Barwert, Steuern, Vertragsdauer, Abrieb und Ausfallrisiko zu vergleichen. Faktoren in einer Modellrechnung sind als Annahmen auszuweisen und anhand geeigneter Transaktionsdaten zu plausibilisieren. Maklerbestand bewerten2

Die Steuerfalle: Dry Income

Bei einer Betriebsveräusserung oder entsprechenden Betriebsaufgabe durch eine natürliche Person kann für geeignete Leibrenten oder langfristige Versorgungszeitrenten ein Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung bestehen. Ein Bestandsverkauf und eine lange Zahlungsdauer genügen dafür nicht allein. Umsatz- oder gewinnabhängige Kaufpreiszahlungen werden dagegen grundsätzlich zwingend bei Zufluss besteuert. Entsprechend ausgestaltete Courtagebeteiligungen sowie feste Kaufpreisteile sind deshalb gesondert einzuordnen.3

  • Bei gewählter Sofortbesteuerung ist der Kapitalwert Ausgangsgrösse für die Gewinnermittlung. Veräusserungskosten und steuerlicher Buchwert sind zu berücksichtigen. Begünstigungen nach §§ 16 und 34 EStG greifen nur unter ihren jeweiligen Voraussetzungen. Steuer kann anfallen, bevor die wiederkehrenden Zahlungen vollständig eingegangen sind. Bei einer Leibrente sind daneben die in späteren Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu berücksichtigen.
  • Bei gewählter Zuflussbesteuerung sind nach R 16 Abs. 11 EStR enthaltene Zinsanteile bereits ab Zufluss nachträgliche Betriebseinnahmen. Die Kapitalanteile werden insoweit gewinnwirksam, als ihre kumulierte Summe das steuerliche Kapitalkonto zuzüglich Veräusserungskosten übersteigt. Für diese laufenden nachträglichen Einkünfte gelten die Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG nicht. Gemischte Modelle und weitere feste Kaufpreisteile sind gesondert zu prüfen.

Bei langfristigen, versorgungsähnlichen wiederkehrenden Bezügen kann unter den Voraussetzungen der BFH-Rechtsprechung ein Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung bestehen. Bei Sofortbesteuerung kann Steuer entstehen, bevor die Zahlungen vollständig zugeflossen sind. BFH X R 6/20 bestätigt das Wahlrecht. Die dortigen laufenden Rentenzuflüsse als nachträgliche Betriebseinnahmen sind nicht nach § 34 EStG begünstigt. Die offengelassene Frage betrifft die frühere Rechtsprechung zur möglichen Begünstigung eines daneben realisierten Gewinns. Die konkrete Wahl, Steuer und Liquiditätswirkung sind vor Vertragsschluss zu berechnen.3

Die drei grossen Risiken

Wiederkehrende Zahlungen können Risiken über ihre vereinbarte Laufzeit beim Verkäufer belassen. Besonders zu prüfen sind:

  • Bonitätsrisiko des Zahlers: Bei einer courtageabhängigen oder lebenslangen Zahlung können Höhe und Dauer variieren. Ohne wirksame Sicherheit ist der Verkäufer in der Insolvenz grundsätzlich Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO. Bürgschaft, Sicherungsabtretung und weitere Sicherheiten sind deshalb konkret zu prüfen.4
  • Die Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers richten sich nach Vertrag und anwendbarem Recht. Informations-, Prüfungs- und Verhaltensrechte sollten zur Bezugsgrösse und Zahlungsdauer passen. Daraus folgt kein voraussetzungsloser Anspruch auf sämtliche Kundendaten.4
  • Bestandsabrieb: Bei einer courtageabhängigen Zahlung kann jeder nach der vertraglichen Bezugsgrösse relevante Wegfall die Zahlung mindern. Bei einem festen Zahlungsversprechen trägt der Zahler dieses Schwankungsrisiko; Bonität, Sicherheiten und sonstige Vertragsbedingungen bleiben zu prüfen.4

Ist die Leibrente an Ihre Lebenszeit gebunden, endet die weitere laufende Zahlung grundsätzlich mit Ihrem Tod. Bereits entstandene Ansprüche bleiben zu prüfen. Haben Sie den Beginn eines Vorauszahlungszeitraums erlebt, bleibt nach § 760 Abs. 3 BGB der volle Betrag dieses Zeitraums geschuldet. Eine Garantiezeit oder Hinterbliebenenregelung kann darüber hinausgehende Zahlungen sichern.4

Wie man sich absichert, wenn man es macht

Wer sich für die Rente entscheidet, sollte sie eng führen. Die wichtigsten Bausteine:

  • Eine Leibrente nach §§ 759 ff. BGB ist von einer festen Kaufpreisrate oder Zeitrente zu unterscheiden. § 761 BGB verlangt Schriftform für das Leibrentenversprechen; Form und Steuerfolgen anderer Zahlungsmodelle richten sich nach ihrer eigenen Ausgestaltung.5
  • Sicherheiten gegen Zahlungsausfall können etwa Bürgschaften, Sicherungsabtretungen oder vertraglich definierte Rückabwicklungsrechte sein. Rang, Bestimmbarkeit, Drittzustimmungen, Insolvenzfestigkeit und Durchsetzbarkeit müssen für die konkrete Struktur geprüft werden. Ein Eigentumsvorbehalt setzt eine Sache voraus und passt deshalb nicht ohne Weiteres auf ein Bündel aus Verträgen, Forderungen und Daten.5
  • Eine Wertsicherungsklausel kann Kaufkraftänderungen verteilen. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem Preisklauselgesetz, insbesondere den gesetzlichen Verboten und Ausnahmen; sie ist nicht pauschal zulässig.5
  • Erben und Hinterbliebene. Garantiezeit oder Hinterbliebenenleistungen können Zahlungen über den Tod hinaus sichern. Begünstigte, Zahlungsdauer und Bedingungen sind ausdrücklich zu bestimmen; Hinterbliebene und Erben müssen nicht identisch sein. Bereits entstandene Ansprüche sind davon getrennt.5
  • Steuerliche Absicherung. Lassen Sie sich vom Steuerberater schriftlich bestätigen, welcher Besteuerungsweg gilt, bevor Sie unterschreiben.

Maklerrente oder Einmalverkauf: die Entscheidung

Es gibt kein pauschal richtiges Modell, nur ein zu Ihrer Lage passendes:

  • Eine wiederkehrende Gegenleistung kann passen, wenn laufende Zahlungen gewünscht sind, die Bezugsgrösse nachvollziehbar ist und Bonität, Sicherheiten, Abrieb, Steuer sowie Todesfallregelung überzeugen. Der Barwert nach Steuern ist mit einem konkreten Einmalangebot zu vergleichen.
  • Eine Einmalzahlung kann passen, wenn sofortige Liquidität und ein klarer wirtschaftlicher Schnitt im Vordergrund stehen. Für den Vergleich sind Kaufpreis, Steuer, Sicherheit, Gegenparteirisiko und verbleibende Pflichten vollständig zu rechnen. Begünstigungen nach §§ 16 und 34 EStG greifen nur unter ihren Voraussetzungen.

Für den Vergleich sollten Barwert nach Steuern, vertragliche Zahlungsvoraussetzungen, Abrieb, Bonität und Sicherheiten dokumentiert werden. Ob anwaltliche oder steuerliche Beratung erforderlich ist, hängt von Struktur und Risiko ab.6

Was das praktisch heisst

Eine wiederkehrende Gegenleistung verlagert Zahlungs-, Abrieb-, Laufzeit- und Bonitätsrisiken. Eine Entscheidung sollte auf Barwert nach Steuern, Vertragsbedingungen und Sicherheiten beruhen. Ob das Modell passt, hängt vom konkreten Angebot und der Lage des Verkäufers ab.