Dieser Beitrag vertieft ein Einzelthema aus dem Überblick DSGVO im Maklerbüro: die Frage, wie Sie mit Dienstleistern und Pools datenschutzkonform zusammenarbeiten. Ausgangspunkt ist, dass der Makler selbst Verantwortlicher für die Kundendaten ist. Sobald er Dritte einschaltet, muss er deren Rolle einordnen, und davon hängt ab, ob ein Vertrag nötig ist und welcher.
Auftragsverarbeitung oder eigene Verantwortlichkeit?
Alles entscheidet sich an einer Frage: In welcher Rolle handelt der Dritte? Das Datenschutzrecht kennt nur zwei Grundrollen. Auftragsverarbeiter ist, wer personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, also weisungsgebunden und ohne eigene Zwecke. Er ist der verlängerte Arm Ihres Büros; seine Verarbeitung wird Ihnen zugerechnet. Verantwortlicher ist dagegen, wer selbst über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet.1
Zwei Klarstellungen helfen in der Praxis. Erstens: Dass ein Dienstleister über technische Details selbst entscheidet, etwa welche Server er nutzt, macht ihn noch nicht zum Verantwortlichen, solange er den Zweck von Ihnen vorgegeben bekommt. Auftragsverarbeitung verträgt gewisse technisch-organisatorische Spielräume. Zweitens: Die früher beliebte Figur der Funktionsübertragung, bei der ein Dienstleister mit Entscheidungsspielraum automatisch zum eigenen Verantwortlichen wurde, gibt es unter der DSGVO nicht mehr. Und massgeblich ist immer die tatsächliche Rollenverteilung, nicht das Etikett im Vertrag: Wer sich „Auftragsverarbeiter" nennt, aber eigene Zwecke verfolgt, ist trotzdem Verantwortlicher.1
Der AVV: wann er zwingend ist und was hineingehört
Steht fest, dass ein Dienstleister Auftragsverarbeiter ist, dann ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag zwingend. Die Verarbeitung darf nur auf Grundlage eines Vertrags erfolgen, der Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und die Kategorien betroffener Personen festlegt (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Darüber hinaus schreibt das Gesetz einen festen Katalog von Pflichten des Dienstleisters vor, der in jeden AVV gehört:2
- Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung des Maklers.
- Vertraulichkeit: Die eingesetzten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Datensicherheit nach den Anforderungen der DSGVO (geeignete technische und organisatorische Massnahmen).
- Unterauftragnehmer nur mit Ihrer Genehmigung und unter Weitergabe derselben Pflichten.
- Unterstützung bei den Rechten der Kunden (Auskunft, Berichtigung, Löschung) und bei Datenpannen und Folgenabschätzungen.
- Löschung oder Rückgabe aller personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen am Ende der Leistung sowie Löschung vorhandener Kopien, vorbehaltlich gesetzlicher Speicherpflichten nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten.
- Nachweise der Pflichteneinhaltung und Duldung von Überprüfungen (Audits).
Drei praktische Punkte kommen hinzu. Der AVV ist schriftlich oder in elektronischer Form zu schliessen; ein nur mündlich vereinbarter Vertrag ist bereits formal mangelhaft. Schon vor der Beauftragung trifft Sie eine Auswahlpflicht: Sie dürfen nur Dienstleister einsetzen, die hinreichende Garantien für einen ordnungsgemässen Datenschutz bieten. Und der Dienstleister muss Sie warnen, wenn er eine Weisung von Ihnen für rechtswidrig hält.2
Prüfen Sie auch vorformulierte Verträge zur Auftragsverarbeitung. Stellt Ihnen der Anbieter von Cloud- oder Maklersoftware einen AVV bereit, kann das Arbeit sparen. Es ersetzt aber nicht Ihre Prüfung: Passt der Vertrag zu Ihrer tatsächlichen Nutzung, sind die Unterauftragnehmer aufgeführt, ist der Datenort geregelt? Den AVV nur abzuheften, ohne ihn gelesen zu haben, ist riskant.
Welche Dienstleister Auftragsverarbeiter sind, und welche nicht
Die Aufsichtsbehörden haben Faustregeln aufgestellt, an denen Sie sich orientieren können. Als Auftragsverarbeitung gelten typischerweise:3
- Cloud-Speicher und Hosting ohne inhaltlichen Datenzugriff des Anbieters, und in der Sache ebenso eine cloudbasierte Maklerverwaltung, die Sie als Werkzeug nutzen.
- E-Mail- und Newsletter-Dienste sowie die Auslagerung von Datenerfassung, Scannen oder Aktenvernichtung.
- Werbung gesondert prüfen. Ein AVV mit einem Newsletter-Dienst erlaubt noch nicht die Kundenansprache. Neben der DSGVO gelten die Kanalregeln des § 7 UWG, einschliesslich der begrenzten Bestandskundenausnahme für elektronische Post.
- IT-Wartung und Fernzugriff, sobald der Dienstleister dabei auf personenbezogene Daten zugreifen kann (also nahezu immer beim Support im laufenden System).
Keine Auftragsverarbeitung, sondern eigenverantwortliche Tätigkeit, ist dagegen die Einschaltung von Stellen, die fremde Fachleistungen für eigene Zwecke erbringen: ein Steuerberater, ein Rechtsanwalt, ein Wirtschaftsprüfer, ein Bankinstitut für den Zahlungsverkehr, ein Postdienst für den Versand. Mit diesen schliessen Sie keinen AVV; sie sind selbst Verantwortliche und brauchen für ihre Verarbeitung eine eigene Rechtsgrundlage.3
Eine ehrliche Einordnung am Rand. Dass eine cloudbasierte Maklerverwaltung oder ein Newsletter-Tool Auftragsverarbeitung ist, ist die sachgerechte Übertragung der behördlichen Faustregeln, beides ist in den amtlichen Beispiellisten nicht wörtlich genannt. Im Zweifel kommt es immer auf den Einzelfall an: Entscheidend ist, ob der Anbieter Ihre Daten nur für Sie und nach Ihrer Weisung verarbeitet oder ob er sie auch für eigene Zwecke nutzt. Letzteres macht ihn zum eigenen Verantwortlichen.
Der Maklerpool: der grosse Streitfall
Jetzt zum Thema, an dem sich die Branche seit Jahren reibt. Schliesst sich ein Makler einem Pool an, der Bestände verwaltet, Courtagen abrechnet, Vergleichsrechner und Marketing bereitstellt, dann ist alles andere als klar, in welcher Rolle der Pool die Kundendaten verarbeitet. Drei Einordnungen sind denkbar: der Pool als Auftragsverarbeiter (dann AVV nötig), als eigener Verantwortlicher (dann kein AVV, sondern Abgrenzung) oder als mit dem Makler gemeinsam Verantwortlicher (dazu unten).4
Die Rolle ist für jeden Verarbeitungsvorgang nach tatsächlicher Zweck- und Mittelentscheidung sowie Weisungsbindung zu bestimmen. Ein Pool kann je Vorgang eigener Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder gemeinsam Verantwortlicher sein. Entscheidend sind die tatsächlichen Abläufe und Befugnisse, nicht allein die Bezeichnung im Vertrag.4
Soweit der Pool tatsächlich nur eine weisungsgebundene technische Plattform für Bestandsverwaltung und Abrechnung bereitstellt, kommt für diesen Verarbeitungsvorgang Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO in Betracht. Entscheidend sind die tatsächlichen Entscheidungen über Zwecke und Mittel sowie die Weisungsbindung.4
Was heisst das für Sie? Erstens: Es kommt auf die tatsächliche Ausgestaltung Ihres Pools an, nicht auf die Überschrift des Vertrags. Zweitens: Unterschreiben Sie nicht ungeprüft, was der Pool Ihnen vorlegt. Reicht der Pool Ihnen einen AVV, in dem er sich zum weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter erklärt, prüfen Sie, ob das seiner wirklichen Rolle entspricht; legt er umgekehrt nur eine Abgrenzungserklärung vor, sollten Sie prüfen, ob Ihre Kunden darüber sauber informiert sind. Drittens: In Zweifelsfällen ist die rechtssichere Lösung, die Rolle anhand der konkreten Datenflüsse einordnen zu lassen, statt sich auf das Etikett zu verlassen. Die übrigen rechtlichen Seiten der Pool-Anbindung, von der Courtage über die Stornohaftung bis zum Ausstieg, behandelt Der Maklerpool- und Vertriebsvertrag.
Gemeinsame Verantwortlichkeit: die tatsächliche Zusammenarbeit zählt
Es gibt eine dritte Rolle, die in der Praxis oft ins Spiel gebracht wird: die gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO). Sie liegt vor, wenn zwei Stellen gemeinsam über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung entscheiden. Der Europäische Gerichtshof legt das weit aus: Schon wer durch seine Einstellungen einen Verarbeitungsvorgang mitveranlasst und davon profitiert, kann mitverantwortlich sein, auch ohne selbst Zugriff auf die Daten zu haben und ohne schriftliche Vereinbarung. Die bekannten Fälle betreffen Facebook-Fanpages und den „Gefällt mir"-Button auf Websites.5
Die gemeinsame Verantwortlichkeit hat scharfe Folgen: Die Beteiligten müssen in einer transparenten Vereinbarung festlegen, wer welche Pflichten erfüllt, insbesondere wer die Kunden informiert und ihre Rechte bedient, und das Wesentliche dieser Vereinbarung den Kunden zugänglich machen. Vor allem aber können die Kunden ihre Rechte gegenüber jedem der Beteiligten geltend machen, ganz gleich, was die Vereinbarung intern regelt.5
Die Rolle ist für jeden Verarbeitungsvorgang nach tatsächlicher Zweck- und Mittelentscheidung sowie Weisungsbindung zu bestimmen. Ein Pool kann je Vorgang eigener Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder gemeinsam Verantwortlicher sein. Bei gemeinsamer Festlegung der Zwecke und wesentlichen Mittel ist Art. 26 DSGVO zu prüfen.5
Dienstleister im Ausland: Drittland und Unterauftrag
Viele Werkzeuge im Maklerbüro laufen über Anbieter ausserhalb der EU, vor allem in den USA. Dann kommt eine zweite Prüfebene hinzu. Jede Übermittlung in ein Drittland ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig (Art. 44 DSGVO).6
- Angemessenheitsbeschluss. Am 18. Oktober 2026 ist der DPF-Beschluss (EU) 2023/1795 in Kraft. Er kann Drittlandtransfers an aktuell zertifizierte US-Empfänger im Umfang ihrer Zertifizierung tragen. Die übrigen DSGVO-Anforderungen bleiben bestehen. Gegen die Klageabweisung in T-553/23 ist C-703/25 P anhängig; das Rechtsmittel suspendiert den Beschluss nicht.
- Andere Instrumente des Kapitels V. Fehlt ein einschlägiger Angemessenheitsbeschluss, sind die Mechanismen des Kapitels V DSGVO zu prüfen. Art. 46 nennt geeignete Garantien, darunter die EU-Standardvertragsklauseln. Bei ihrer Verwendung sind nach dem Schrems-II-Urteil die konkrete Transfersituation, das Schutzniveau und nötige ergänzende Massnahmen zu prüfen. Art. 49 enthält eng auszulegende Ausnahmen für besondere Situationen.
- Unterauftragnehmer. Setzt Ihr Dienstleister seinerseits weitere Dienstleister ein, dürfen diese nur mit Ihrer Genehmigung tätig werden und müssen dieselben Pflichten übernehmen; der Hauptdienstleister haftet Ihnen für sie.
Microsoft 365 und ähnliche Werkzeuge. Prüfen Sie die tatsächlichen Vertragspartner, Datenflüsse, Unterauftragnehmer und erforderlichen Vereinbarungen. Am 18. Oktober 2026 ist der DPF-Beschluss (EU) 2023/1795 in Kraft. Er kann Drittlandtransfers an aktuell zertifizierte US-Empfänger im Umfang ihrer Zertifizierung tragen. Die übrigen DSGVO-Anforderungen bleiben bestehen. Gegen die Klageabweisung in T-553/23 ist C-703/25 P anhängig; das Rechtsmittel suspendiert den Beschluss nicht. Für andere Transfers kommen beispielsweise geeignete Standardvertragsklauseln mit der erforderlichen Prüfung und gegebenenfalls ergänzenden Massnahmen in Betracht. Gesundheitsdaten erfordern eine eigene Rechtsgrundlage und risikogerechten Schutz.
Was schiefgehen kann: Bussgeld und Haftung
Der AVV ist keine Formalie, an der man sparen sollte. Ein fehlender oder unzureichender Vertrag ist ein eigenständiger Verstoss gegen Art. 28 DSGVO und fällt in die untere Bussgeldstufe: bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Treffen kann das Bussgeld sowohl den Makler als auch den Dienstleister. Zuständig ist die Datenschutzaufsicht Ihres Bundeslandes, und ein Bussgeld setzt ein Verschulden voraus, also wenigstens Fahrlässigkeit.7
Daneben steht die zivilrechtliche Haftung. Für Schäden haftet in erster Linie der Verantwortliche, also der Makler; der Auftragsverarbeiter haftet nur eingeschränkt, etwa wenn er seine besonderen Pflichten verletzt oder weisungswidrig handelt. Sind aber mehrere Beteiligte an derselben Verarbeitung verantwortlich, haftet nach aussen jeder für den ganzen Schaden; im Innenverhältnis gibt es dann einen Ausgleich nach Verantwortungsanteilen. Und der wichtigste Fallstrick: Wer als „Auftragsverarbeiter" eigenmächtig eigene Zwecke verfolgt, wird für diese Verarbeitung selbst zum Verantwortlichen mit voller Haftung.7
Die Aufsicht schaut hin. Verträge allein genügen nicht: 2025 verhängte die Bundesbeauftragte gegen Vodafone eine Geldbusse von 15 Millionen Euro wegen unzureichender datenschutzrechtlicher Überprüfung und Überwachung von Partneragenturen. Die Aufsicht Brandenburg berichtete 2019 über insgesamt 50’000 Euro wegen eines fehlenden schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrags und Verstössen gegen Transparenz und Verständlichkeit der Auskunft. Für den Makler heisst das: Erforderliche Vereinbarungen mit Dienstleistern und die laufende Kontrolle ihrer Einhaltung gehören zusammen. Wo am Ende doch ein Schaden entsteht, ist die Frage, ob und wie weit die eigene Berufshaftpflicht eintritt, ein Thema für sich, dazu Wann Ihre Vermögensschadenhaftpflicht nicht zahlt.7
Was das praktisch heisst
Die Auftragsverarbeitung wirkt technisch, lässt sich aber auf eine kurze Routine bringen. Erstens: eine Liste aller Dienstleister führen, die mit Kundendaten in Berührung kommen, von der Cloud über das E-Mail-Tool bis zum Pool. Zweitens: bei jedem die Rolle klären, Auftragsverarbeiter oder eigener Verantwortlicher, und nur bei der Auftragsverarbeitung einen AVV schliessen. Drittens: die Verträge nicht blind abheften, sondern auf Unterauftragnehmer, Datenort und Drittlandbezug prüfen, gerade bei US-Werkzeugen. Viertens: beim Pool die tatsächliche Rolle bestimmen und nicht das Etikett unterschreiben. Wer diese vier Schritte einmal sauber aufsetzt, hat eine der häufigsten Datenschutz-Schwachstellen im Maklerbüro geschlossen.