Dieser Beitrag betrifft Verkäufer wie Käufer. Wie sich Bestand und Unternehmen grundsätzlich verkaufen lassen, lesen Sie in Asset Deal oder Share Deal; worauf der Käufer den Bestand prüft, in Due Diligence beim Maklerkauf; und wie ein Verkauf insgesamt abläuft, in Versicherungsmakler verkaufen.
Warum die Übertragung der eigentliche Knackpunkt ist
Der wirtschaftliche Bestand beruht auf Kundenverträgen, Courtageforderungen, Courtagezusagen und den dafür benötigten Daten. Für jede Position ist getrennt zu prüfen, wer Vertragspartner ist, ob Abtretung oder Vertragsübernahme nötig ist und auf welcher Grundlage Daten verarbeitet werden dürfen.
Asset Deal oder Share Deal: der Unterschied, der alles entscheidet
Die Verkaufsform beeinflusst, welche Zustimmungs- und Datenschutzfragen entstehen. Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft grundsätzlich Vertragspartnerin und Verantwortliche; Due-Diligence-Offenlegungen, neue Zugriffe, Zwecke und Change-of-Control-Klauseln bleiben trotzdem zu prüfen. Beim Asset Deal sind Vertragsübernahme, Forderungsabtretung und Datenübermittlung getrennt einzuordnen.
- Asset Deal: Die betroffenen Vermögenswerte und Rechtspositionen werden einzeln übertragen. Für Maklerverträge, Courtageforderungen und Courtagezusagen gelten unterschiedliche Mechanismen; nicht jede Position braucht dieselbe Zustimmung. Bereits entstandene, hinreichend bestimmte Geldforderungen können grundsätzlich nach §§ 398, 399 BGB abgetreten werden. Das dauerhafte Einrücken in eine Courtagezusage oder einen Maklervertrag ist davon zu trennen und erfordert grundsätzlich die Mitwirkung des verbleibenden Vertragspartners. Ob Zustimmung, Anzeige, neue Anbindung oder andere Voraussetzungen gelten, ergibt sich aus der konkreten Zusage.
- Share Deal: Beim reinen Anteilserwerb bleibt die GmbH grundsätzlich Vertragspartnerin und Verantwortliche. Der Anteilserwerb selbst bewirkt daher weder Vertragsübernahme noch Übermittlung des Kundenbestands. Change-of-Control-Klauseln, Due-Diligence-Offenlegungen sowie Änderungen von Empfängern, Zugriffen oder Zwecken bleiben prüfpflichtig.1
Beim reinen Anteilseignerwechsel bleibt die GmbH grundsätzlich Vertragspartnerin und datenschutzrechtlich Verantwortliche. Allein dieser Wechsel ist keine Vertragsübernahme oder Übermittlung an einen neuen Verantwortlichen. Die vorherige Due Diligence, zusätzliche Datenempfänger, neue Zwecke, Change-of-Control-Klauseln und Erlaubnisvoraussetzungen bleiben gesondert zu prüfen.
Der Maklervertrag: hier braucht es die Zustimmung des Kunden
Beim Asset Deal geht der Maklervertrag nicht von allein über. Bei einer Vertragsübernahme tritt der neue Makler an die Stelle des bisherigen Vertragspartners; dafür ist die Zustimmung des Kunden erforderlich. Stimmt ein Kunde nicht zu, bleibt der Vertrag grundsätzlich beim bisherigen Makler. Der geplante Zustimmungsprozess ist deshalb für Kaufgegenstand und Vollzug zu regeln.1
Bereits entstandene, hinreichend bestimmte Courtageforderungen können grundsätzlich nach §§ 398, 399 BGB abgetreten werden. Für künftige Forderungen kommt es auf ihre Bestimmbarkeit und die konkrete Courtagezusage an. Das dauerhafte Einrücken in eine Courtagezusage ist von der Forderungsabtretung zu trennen und regelmässig mit dem Versicherer abzustimmen. Für die Kundenvertretung benötigt der Käufer eine Vertretungsmacht, die ihn wirksam erfasst. Ob eine neue Vollmacht erforderlich ist, hängt von der bestehenden Regelung und ihrem Fortbestand ab.1
Der Datenschutz: das gestufte Modell
Der DSK-Beschluss vom 11. September 2024 beschreibt die gemeinsame Aufsichtsposition zur Datenübermittlung beim Asset Deal. Er unterscheidet Verhandlungsphase, laufende und beendete Vertragsbeziehungen sowie besondere Datenkategorien. Die konkrete Verarbeitung bleibt an Art. 6, 9 und 14 DSGVO zu messen.2
- Nach dem DSK-Beschluss vom 11. September 2024 sind Vertragsübernahme und Datenübermittlung getrennt zu prüfen. Vor Vertragsschluss ist eine personenbezogene Offenlegung grundsätzlich unzulässig und nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO nur eng begrenzt denkbar. Für die Vertragsanbahnung beschreibt die DSK in Ziffer II.1 eine Widerspruchslösung mit etwa sechswöchiger Frist. Bei laufenden Verträgen unterscheidet sie Zustimmung zur Vertragsübernahme und Erfüllungsübernahme. Art. 9 betrifft nur tatsächlich enthaltene besondere Datenkategorien, insbesondere Gesundheitsdaten. Echte Anonymisierung richtet sich nach Erwägungsgrund 26 DSGVO und den Mitteln, die nach Kosten, Zeit und Technik vernünftigerweise zur Identifizierung eingesetzt werden können. Ein pauschales Verbot jeder personenbezogenen Offenlegung bis zum Closing geht über den Beschluss hinaus.3
- Nach dem DSK-Beschluss vom 11. September 2024 sind Vertragsübernahme und Datenübermittlung getrennt zu prüfen. Vor Vertragsschluss ist eine personenbezogene Offenlegung grundsätzlich unzulässig und nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO nur eng begrenzt denkbar. Für die Vertragsanbahnung beschreibt die DSK in Ziffer II.1 eine Widerspruchslösung mit etwa sechswöchiger Frist. Bei laufenden Verträgen unterscheidet sie Zustimmung zur Vertragsübernahme und Erfüllungsübernahme. Art. 9 betrifft nur tatsächlich enthaltene besondere Datenkategorien, insbesondere Gesundheitsdaten.2
- Beendete Verträge: Die DSK sieht für Daten, die nur noch wegen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vorgehalten werden, eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vor. Eine Nutzung für eigene Zwecke setzt nach dem Beschluss eine gesonderte wirksame Einwilligung voraus; aktive und archivierte Datenbestände sind zu trennen.2
- Information des Erwerbers. Soweit Art. 14 DSGVO einschlägig ist, gilt eine angemessene Frist, längstens ein Monat. Bei einer früheren ersten Kommunikation oder Offenlegung sind die Informationen bereits dann bereitzustellen, Art. 14 Abs. 3. Ausnahmen nach Abs. 5 und ein gegebenenfalls bestehendes Widerspruchsrecht nach Art. 21 sind zu prüfen.
Nach dem DSK-Beschluss vom 11. September 2024 sind Vertragsübernahme und Datenübermittlung getrennt zu prüfen. Vor Vertragsschluss ist eine personenbezogene Offenlegung grundsätzlich unzulässig und nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO nur eng begrenzt denkbar. Für die Vertragsanbahnung beschreibt die DSK in Ziffer II.1 eine Widerspruchslösung mit etwa sechswöchiger Frist. Bei laufenden Verträgen unterscheidet sie Zustimmung zur Vertragsübernahme und Erfüllungsübernahme. Art. 9 betrifft nur tatsächlich enthaltene besondere Datenkategorien, insbesondere Gesundheitsdaten. Eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO ist für tatsächlich enthaltene besondere Kategorien erforderlich, nicht pauschal für jede Akte einer bestimmten Versicherungssparte.25
Die § 203-Frage: gilt die Schweigepflicht für den Makler?
§ 203 StGB ist bei der Bestandsübertragung neben der DSGVO gesondert zu prüfen. Seine Versicherungsvariante erfasst den gesetzlich bezeichneten Personenkreis; daraus folgt weder ein allgemeines Verkaufsverbot noch eine Freistellung von den Datenschutzanforderungen.
§ 203 StGB schützt Berufsgeheimnisse, aber nur bei einem abschliessend aufgezählten Personenkreis. Die Versicherungsvariante steht heute in Nummer 7 (bis zur Reform 2017 war es Nummer 6, daher zitieren ältere Quellen noch die alte Nummer) und erfasst „Angehörige eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung".4 Zwei Dinge folgen daraus:
- Erfasst sind nur die Personenversicherungssparten Kranken, Unfall und Leben. Sach-, Haftpflicht-, Kfz- und Rechtsschutzbestände fallen von vornherein nicht darunter.
- Erfasst ist nur, wer dem Versicherungsunternehmen angehört. Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift auf den Versicherungsvertreter angewandt, weil dieser als verlängerter Arm des Versicherers dessen Aussendienstfunktion wahrnimmt.4 Der unabhängige Makler ist Sachwalter des Kunden. Ob er im konkreten Fall dennoch eine erfasste Funktion oder Mitwirkendenrolle ausübt, ist gesondert anhand von § 203 Abs. 1 Nr. 7 sowie Abs. 3 und 4 StGB zu prüfen.
Eine wirksame Einwilligung kann eine Übermittlung besonderer Kategorien tragen, deckt aber nicht automatisch alle weiteren Verarbeitungen, Vertragsübernahmen oder Geheimnisschutzfragen. Zweck, Empfänger, Freiwilligkeit, Informiertheit und Widerruflichkeit müssen konkret erfasst sein. § 203 StGB ist für den unabhängigen Makler nicht durch die DSGVO erledigt.
Die Courtage: ohne den Versicherer geht es nicht
Bereits entstandene, hinreichend bestimmte Geldforderungen können grundsätzlich nach §§ 398, 399 BGB abgetreten werden. Das dauerhafte Einrücken in eine Courtagezusage oder einen Maklervertrag ist davon zu trennen und erfordert grundsätzlich die Mitwirkung des verbleibenden Vertragspartners. Ob Zustimmung, Anzeige, neue Anbindung oder andere Voraussetzungen gelten, ergibt sich aus der konkreten Zusage.6
Bereits entstandene, hinreichend bestimmte Geldforderungen können grundsätzlich nach §§ 398, 399 BGB abgetreten werden. Das dauerhafte Einrücken in eine Courtagezusage oder einen Maklervertrag ist davon zu trennen und erfordert grundsätzlich die Mitwirkung des verbleibenden Vertragspartners. Ob Zustimmung, Anzeige, neue Anbindung oder andere Voraussetzungen gelten, ergibt sich aus der konkreten Zusage.6
So läuft die Übertragung rechtssicher ab
Aus all dem ergibt sich ein klarer Ablauf für den Asset Deal:
- Vertraulichkeitsvereinbarung, abgestufte Zugriffe und ein geschützter Datenraum sind Schutzmassnahmen. Sie ersetzen keine Rechtsgrundlage für die Offenlegung. Nach dem DSK-Beschluss vom 11. September 2024 sind Vertragsübernahme und Datenübermittlung getrennt zu prüfen. Vor Vertragsschluss ist eine personenbezogene Offenlegung grundsätzlich unzulässig und nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO nur eng begrenzt denkbar. Für die Vertragsanbahnung beschreibt die DSK in Ziffer II.1 eine Widerspruchslösung mit etwa sechswöchiger Frist. Bei laufenden Verträgen unterscheidet sie Zustimmung zur Vertragsübernahme und Erfüllungsübernahme. Art. 9 betrifft nur tatsächlich enthaltene besondere Datenkategorien, insbesondere Gesundheitsdaten.
- Bestand sortieren. Vor dem Abschluss laufende Verträge, beendete Verträge und Gesundheitsdaten sauber trennen, denn für jede Gruppe gelten eigene Regeln.
- Kundenkommunikation ist nach Fallgruppe zu gestalten. Eine Zustimmung zur Vertragsübernahme, eine Information nach Art. 14 DSGVO und eine Widerspruchslösung nach dem DSK-Beschluss haben verschiedene Voraussetzungen. Für die Vertragsanbahnung nennt die DSK in Ziffer II.1 etwa sechs Wochen.
- Soweit Datensätze besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO enthalten, insbesondere Gesundheitsdaten, verlangt die DSK eine informierte ausdrückliche Einwilligung. Die Versicherungssparte allein entscheidet nicht, ob Art. 9-Daten vorliegen.
- Garantien, Freistellungen, Rückbehalt oder variable Kaufpreisteile können konkrete Übertragungsrisiken verteilen. Eine allgemeine Widerspruchsfrist, nach deren Ablauf der gesamte Bestand sicher übergeht, besteht nicht. Vertragsübernahme, Datenübermittlung und Courtage sind getrennt abzubilden.7
Beim reinen Anteilseignerwechsel bleibt die GmbH grundsätzlich Vertragspartnerin und datenschutzrechtlich Verantwortliche. Allein dieser Wechsel ist keine Vertragsübernahme oder Übermittlung an einen neuen Verantwortlichen. Die vorherige Due Diligence, zusätzliche Datenempfänger, neue Zwecke, Change-of-Control-Klauseln und Erlaubnisvoraussetzungen bleiben gesondert zu prüfen.
Was das praktisch heisst
Verkaufsform, Vertragsmitwirkung und Datenschutz bestimmen, welche Teile eines Bestands vollzogen werden können. Eine strukturierte Vorbereitung kann Risiken sichtbar machen und vertraglich zuordnen; sie garantiert weder eine vollständige Übertragung noch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.