Dieser Beitrag erklärt den grundlegenden Unterschied, der hinter vielen Verkaufsentscheidungen steht. Wie ein Verkauf insgesamt abläuft, lesen Sie in Versicherungsmakler verkaufen; was nach Steuern übrig bleibt, vertieft Steuern beim Bestandsverkauf; sieben vermeidbare Fehler stehen in Maklerbestand verkaufen: sieben Fehler vermeiden.

Zwei Wege, ein Maklerbüro zu verkaufen

Beim Asset Deal (englisch asset, Vermögenswert) erwirbt der Käufer die im Vertrag bezeichneten Vermögenswerte und Rechtspositionen. Maklerverträge, bereits entstandene oder künftige Courtageforderungen, Courtagezusagen, Daten und Betriebsmittel folgen jeweils ihren eigenen Übertragungsregeln.

Beim Share Deal kauft der Erwerber die Anteile an der GmbH. Die Gesellschaft bleibt grundsätzlich Vertragspartnerin und Erlaubnisinhaberin. Ein reiner Gesellschafterwechsel überträgt ihre Verträge daher nicht auf einen anderen Rechtsträger. Change-of-Control-Klauseln, gesetzliche Meldepflichten und fortgeltende Erlaubnisvoraussetzungen sind trotzdem zu prüfen.

Eine Vorfrage ist die bestehende Rechtsform: Ein Share Deal setzt Gesellschaftsanteile voraus. Ein Einzelunternehmen hat keine Anteile, die verkauft werden könnten. In der bestehenden Rechtsform kommt daher ein Verkauf der einzelnen Vermögenswerte und Rechtspositionen in Betracht. Eine vorherige Umstrukturierung ist gesondert zu prüfen.

Was geht über, und was braucht Zustimmung

Beim Asset Deal ist für jede Position zu prüfen, ob Gesetz, Abtretung, Vertragsübernahme oder eine Zustimmung den Übergang trägt:

  • Arbeitsverhältnisse. Bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang unter Wahrung der Identität kann § 613a BGB eingreifen. Nicht jeder Kauf einzelner Vermögenswerte erfüllt diesen Tatbestand. Die einmonatige Widerspruchsfrist nach Abs. 6 beginnt nach ordnungsgemässer Unterrichtung gemäss Abs. 5.
  • Durch Abtretung, grundsätzlich ohne Zustimmung des Schuldners: Reine Geldforderungen wie offene Courtageansprüche können nach § 398 BGB abgetreten werden, soweit sie übertragbar sind. Insbesondere §§ 399 und 400 BGB sowie gegebenenfalls § 354a HGB sind zu prüfen.1
  • Nur mit Zustimmung: Ganze Verträge, etwa die Maklerverträge mit Ihren Kunden, gehen nur über, wenn die andere Seite zustimmt; dasselbe gilt, wenn der Käufer Schulden übernehmen soll (§§ 414, 415 BGB).1

Beim Share Deal bleibt die GmbH grundsätzlich Rechtsträgerin und Vertragspartnerin. Abtretung und Verpflichtung zur Abtretung deutscher GmbH-Anteile bedürfen notarieller Beurkundung. Change-of-Control-Klauseln sowie gesetzliche und aufsichtsrechtliche Sonderfolgen sind trotzdem vorab zu prüfen.1

Firmenfortführung gesondert prüfen. Führt der Erwerber ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, kann § 25 HGB eine Haftung für frühere Geschäftsverbindlichkeiten auslösen. Ein Haftungsausschluss wirkt gegenüber Dritten unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 HGB. Firma, Handelsregister und Gläubigerinformation gehören deshalb in die Vollzugsplanung.

Die Maklererlaubnis und der Bestand

Beim Asset Deal benötigt der Erwerber für eigene gewerbsmässige Versicherungsvermittlung grundsätzlich eine eigene Erlaubnis nach § 34d GewO. Beim Share Deal bleibt die GmbH Erlaubnisinhaberin; die gesetzlichen Voraussetzungen gelten fort. Die Sachkunde kann eine juristische Person nach § 34d Abs. 5 Satz 4 durch eine angemessene Zahl beschäftigter natürlicher Personen nachweisen, denen die Aufsicht übertragen ist und die sie vertreten dürfen. Nicht zwingend jeder Geschäftsführer muss diesen Nachweis persönlich erbringen.2

Bestandsübertragung, Abtretung von Courtageforderungen, Vertragsübernahme, Versichererprozesse und Kundenkommunikation haben unterschiedliche Grundlagen. Eine allgemeine gesetzliche Zweiwochenfrist besteht dafür nicht. Beim Share Deal bleibt die GmbH zwar grundsätzlich Verantwortliche und Vertragspartnerin; besondere Klauseln und Datenverarbeitungen im Transaktionsprozess bleiben prüfpflichtig.3

Datenschutz: unterschiedliche Folgen

Asset Deal und Share Deal haben unterschiedliche datenschutzrechtliche Folgen. Der DSK-Beschluss vom 11. September 2024 beschreibt Fallgruppen für die Offenlegung und Übertragung personenbezogener Daten.4

Beim Asset Deal wird der Erwerber ein neuer Verantwortlicher für die Kundendaten. Die Weitergabe ist deshalb eine datenschutzrechtliche Übermittlung und braucht eine Rechtsgrundlage. Die Datenschutzkonferenz unterscheidet dabei nach der Art der Kundenbeziehung: Bei laufenden Verträgen folgt die Übermittlung der Vertragsübernahme, der der Kunde ohnehin zustimmen muss; in der Anbahnungsphase kann dem Kunden über eine Widerspruchslösung mit angemessener Frist Rechnung getragen werden (die Datenschutzkonferenz nennt als Beispiel sechs Wochen). Werden Daten beendeter Verträge beim Käufer nur zur Erfüllung von Aufbewahrungspflichten des Verkäufers gespeichert, verlangt die Datenschutzkonferenz einen Auftragsverarbeitungsvertrag und getrennte Speicherung. Eine eigene Nutzung durch den Käufer setzt nach dieser Fallgruppe eine wirksame Einwilligung voraus.4

Soweit Datensätze besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO enthalten, insbesondere Gesundheitsdaten, hält die DSK für ihre Übermittlung beim Asset Deal eine informierte ausdrückliche Einwilligung nach Abs. 2 lit. a für erforderlich. Nicht sämtliche Angaben aus Kranken-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsverträgen sind schon deshalb Gesundheitsdaten. Andere Vertragsdaten sind nach Art. 6 DSGVO gesondert einzuordnen.

Beim reinen Share Deal bleibt die GmbH grundsätzlich Verantwortliche. Der Anteilserwerb selbst bewirkt daher keine Übermittlung des Kundenbestands an einen neuen Verantwortlichen. Datenoffenlegungen während der Due Diligence sowie Änderungen von Empfängern, Zugriffen oder Zwecken sind gesondert zu prüfen.

Steuern: beide Strukturen vollständig vergleichen

Beim Asset Deal ist der Kaufpreis auf die erworbenen Wirtschaftsgüter zu verteilen; ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert wird nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abgeschrieben. Beim Anteilserwerb sind Anschaffungskosten, Finanzierung und spätere Veräusserung nach den für die konkrete Erwerberstruktur geltenden Regeln zu behandeln. Daraus folgt erst nach einer vollständigen Rechnung ein wirtschaftlicher Vergleich.5

Aus Sicht des Verkäufers hängt die steuerliche Wirkung von der Struktur und seinen persönlichen Verhältnissen ab. Bei privat gehaltenen GmbH-Anteilen greift § 17 EStG insbesondere ab einer Beteiligung von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre; dann sind grundsätzlich 60 Prozent des Gewinns steuerpflichtig. Andernfalls kann § 20 EStG gelten. Bei einer Holding sind § 8b KStG, die Fünf-Prozent-Hinzurechnung und Ausnahmen zu prüfen. Begünstigungen eines Betriebsverkaufs nach §§ 16 und 34 EStG haben eigene Voraussetzungen, darunter gegebenenfalls Alter oder dauernde Berufsunfähigkeit und Einmaligkeitsgrenzen. Eine spätere Ausschüttung ist gesondert einzubeziehen.6

Die Haftung: wer trägt die Altlasten

Beim Asset Deal bleiben verborgene Altlasten der bisherigen Firma grundsätzlich beim Verkäufer, der Käufer übernimmt im Kern nur, was im Vertrag steht. Die wichtigsten gesetzlichen Ausnahmen sind begrenzt: Die Steuerhaftung des Betriebsübernehmers (§ 75 AO) erfasst bestimmte betriebsbezogene Steuern wie Umsatz- oder Gewerbesteuer sowie Steuerabzugsbeträge. Sie ist zeitlich begrenzt und beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens einschliesslich massgeblicher Ersatzwerte; die persönliche Einkommensteuer des Verkäufers trifft den Käufer nicht. Die Haftung für Firmenfortführung (§ 25 HGB) lässt sich ausschliessen, und bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang können Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB übergehen. 77

Beim Share Deal verbleiben bekannte und unbekannte Verbindlichkeiten in der Zielgesellschaft. Sie können den Anteilskäufer wirtschaftlich treffen. Due Diligence, Garantien, Freistellungen und gegebenenfalls eine W&I-Versicherung können Risiken verteilen, beseitigen aber nicht automatisch jede Verkäuferhaftung.

Wann welcher Weg sinnvoll ist

Eine einfache Heuristik, die im Einzelfall zu prüfen ist:

  • Eher Asset Deal, wenn Sie ein Einzelunternehmen führen (dann ist es ohnehin der einzige Weg), wenn nur ein Teilbestand verkauft wird, oder wenn der Käufer auf Abschreibung und Schutz vor Altlasten besteht.
  • Eine bestehende GmbH kann einen Share Deal organisatorisch erleichtern, weil Rechtsträger und Vertragspartei grundsätzlich gleich bleiben. Change-of-Control-Klauseln, regulatorische Folgen, Due-Diligence-Daten und mögliche Kommunikationspflichten bleiben gesondert zu prüfen.

Eine Einbringung oder Umwandlung kann einen späteren Anteilverkauf ermöglichen. Zivil-, aufsichts-, datenschutz- und steuerrechtliche Folgen sowie etwaige Fristen hängen von der gewählten Struktur ab. § 22 UmwStG erfasst bestimmte Einbringungen unter dem gemeinen Wert, keine allgemeine Mehrjahresfrist für jede GmbH.

Ein Vorbehalt zum Share Deal: Auch wenn dort Verträge automatisch weiterlaufen, kann ein einzelner Vertrag eine Change-of-Control-Klausel enthalten, die dem Vertragspartner bei einem Gesellschafterwechsel ein Zustimmungs- oder Kündigungsrecht gibt. Solche Klauseln in Pool- oder Courtageverträgen sollten vor einem Share Deal geprüft werden.8

Kaufpreis, variable Vergütung, Garantien und Freistellungen können unterschiedliche Interessen in der Verhandlung abbilden. Ein typischer höherer Preis für eine bestimmte Transaktionsstruktur lässt sich ohne passende Transaktionsdaten nicht allgemein behaupten.