Dieser Beitrag dreht sich um die Fehler beim Verkauf eines Maklerbestands. Wie ein Verkauf grundsätzlich abläuft, lesen Sie in Versicherungsmakler verkaufen; was Ihr Bestand wert ist, steht in Maklerbestand bewerten; und wie Sie die Übergabe insgesamt regeln, in Nachfolge im Maklerbüro.
Eine nicht repräsentative Befragung von 2018 wertete 183 vollständige Fragebögen aus Deutschland und Österreich aus. In den kleinen Teilgruppen gescheiterter Käufe und Verkäufe berichteten die Studienautoren über den Kaufpreis als wesentliches Hindernis. Für die konkrete Transaktion sollten Bewertung, Struktur, Steuer, Vertrag, Zustimmungen und Daten gemeinsam geprüft werden.1
Fehler 1: Mit einer Wunschzahl statt einer fundierten Bewertung verhandeln
Der erzielbare Kaufpreis hängt unter anderem von nachhaltigen Erträgen, Storno, Kunden- und Spartenkonzentration, Betreuungskosten, Datenqualität und Übertragbarkeit ab. Übertragen werden konkrete Verträge, Forderungen, Zusagen, Daten und weitere Rechtspositionen. Eine Bewertung sollte Bezugsgrössen und Annahmen offenlegen.2
Fehler 2: Unter Zeitdruck und ohne Notfallplan verkaufen
Zeitdruck kann Verhandlungsspielraum, Prüfung und Gestaltung einschränken. Notfallvorsorge und ein realistischer Terminplan schaffen Handlungsoptionen. Nachfolge im Maklerbüro10
Fehler 3: Asset Deal oder Share Deal falsch wählen
Beim Share Deal werden Gesellschaftsanteile übertragen. Die Gesellschaft bleibt grundsätzlich Vertragspartnerin und datenschutzrechtlich Verantwortliche; Due-Diligence-Offenlegungen, zusätzliche Datenempfänger, Change-of-Control-Klauseln, Altlasten und fortgeltende Erlaubnisvoraussetzungen bleiben zu prüfen. Beim Asset Deal werden einzelne Vermögenswerte und Rechtspositionen übertragen. Maklerverträge, Courtageforderungen, Courtagezusagen und Daten folgen unterschiedlichen Regeln. § 613a BGB greift nur bei einem identitätswahrenden Betriebs- oder Betriebsteilübergang, § 25 HGB nur unter seinen Voraussetzungen zur Firmenfortführung. Steuerlich sind insbesondere Verkäufer, Rechtsform, Beteiligung, Kaufgegenstand und persönliche Voraussetzungen einzubeziehen. Was hilft: die Struktur früh und mit Blick auf Recht, Steuer und Vollzug wählen.3
Fehler 4: Steuerliche Vergünstigungen verschenken
Der höchste Kaufpreis ist nicht automatisch der höchste Nettoerlös. Dafür sind Bemessungsgrundlagen, persönliche Steuerverhältnisse, Rechtsform, Gewerbesteuer und mögliche Umsatzsteuerfolgen gesondert zu rechnen. Vergleichen Sie deshalb vollständige Szenarien auf derselben Grundlage.4
Beim Verkauf eines ganzen Betriebs oder Teilbetriebs können unter den Voraussetzungen der §§ 16 und 34 EStG ein Freibetrag und ein besonderer Steuersatz eingreifen. Holding- oder Umwandlungsstrukturen haben eigene Tatbestände, Sperrfolgen, Kosten und Entnahmefolgen; Bestandsgrösse und Vorlauf allein begründen keinen weitgehend steuerfreien Gewinn.5
Fehler 5: Ein zu weites oder fehlendes Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbs- oder Kundenschutzverbot darf nur so weit reichen, wie es zum Schutz des konkret übertragenen Unternehmenswerts erforderlich ist. Sachlicher Gegenstand, Gebiet, betroffene Personen und Dauer sind aus dem Kaufgegenstand und der tatsächlichen Kundenbindung abzuleiten. BGH II ZR 369/13 betraf eine Kundenschutzklausel zwischen einer GmbH und einem ausgeschiedenen Gesellschafter und nannte dort regelmässig zwei Jahre. Die Bekanntmachung der EU-Kommission zu notwendigen Nebenabreden nennt bei erfassten Unternehmensübertragungen bis zu drei Jahre bei Goodwill und Know-how, höchstens zwei Jahre bei allein übertragenem Goodwill. Keine dieser Stellen begründet eine universelle Frist für jeden Bestandsverkauf.6
Fehler 6: Den Earn-Out blind unterschreiben
Ein Earn-out ist ein variabler Kaufpreisteil, etwa abhängig von Umsatz oder Bestandserhalt. Verkäufer geben die Kontrolle über das Geschäft ab und tragen über die Berechnung weiter wirtschaftliches Risiko. Kennzahlen, Informationsrechte und Verhaltenspflichten sollten deshalb präzise vereinbart sein. BFH, Urteil vom 9. November 2023, IV R 9/21, betrifft variable Kaufpreisforderungen, deren Rechtsgrund und Höhe im Veräusserungszeitpunkt ungewiss sind. Diese werden dort bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahmen erfasst und erhöhen nicht den begünstigten Veräusserungsgewinn des Verkaufsjahrs. Feste oder bereits entstandene Kaufpreisteile sind gesondert zu prüfen. Bei einer Kopplung an Weiterarbeit kommt es auf den engeren wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang und den eigenständigen Wert der Tätigkeit an. BFH, Urteil vom 3. März 2026, IX R 1/25, enthält keine starre Kaufpreisregel und verwies zur weiteren Würdigung zurück.7
Fehler 7: Versicherer-Zustimmung und Datenschutz unterschätzen
Bereits entstandene, hinreichend bestimmte Geldforderungen können grundsätzlich nach §§ 398, 399 BGB abgetreten werden. Das dauerhafte Einrücken in eine Courtagezusage oder einen Maklervertrag ist davon zu trennen und erfordert grundsätzlich die Mitwirkung des verbleibenden Vertragspartners. Ob Zustimmung, Anzeige, neue Anbindung oder andere Voraussetzungen gelten, ergibt sich aus der konkreten Zusage.89
Recht, Steuer und Vertrag koordiniert prüfen
Rechtliche und steuerliche Begleitung kann helfen, Struktur, Vertragsrisiken, Zustimmungen und Datenübertragung vor einer verbindlichen Zusage zu klären. Welche Prüfungen erforderlich sind, hängt von Kaufgegenstand, Rechtsform, Vertragsbestand und Transaktionsablauf ab. Die Verkäufer-Checkliste fasst wichtige Vorbereitungen zusammen.