Dieser Beitrag betrifft vor allem Verkäufer, die vorausplanen. Welche Verkaufsform was bedeutet, lesen Sie in Asset Deal oder Share Deal; was beim Verkauf an Steuer anfällt, in Steuern beim Bestandsverkauf; und welche Zustimmungen die Übertragung des Bestands braucht, in Maklerbestand übertragen.

Warum überhaupt umwandeln?

Ein Einzelunternehmen hat keine Gesellschaftsanteile. Ein späterer Anteilskauf setzt daher eine Gesellschaftsstruktur voraus. Beim Asset Deal werden Rechtspositionen einzeln übertragen; beim Share Deal bleibt die GmbH grundsätzlich Vertragspartnerin. Change-of-Control-Klauseln, Erlaubnisvoraussetzungen und Due-Diligence-Daten bleiben trotzdem zu prüfen. Welche Struktur steuerlich günstiger ist, lässt sich nicht allgemein sagen.4

Die 7-Jahres-Sperrfrist: der wichtigste Satz dieses Beitrags

Eine Einbringung kann unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG auf Antrag unter dem gemeinen Wert angesetzt werden. Buch- oder Zwischenwertansatz, Gegenleistung, eingebrachter Betrieb und Besteuerungsrecht müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine steuerneutrale Übertragung tritt nicht allein durch Gründung einer GmbH ein.1

Bei der hier behandelten Betriebseinbringung nach § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert kann § 22 Abs. 1 UmwStG eingreifen. Bei einer schädlichen Veräusserung wird der Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert und vermindert sich um ein Siebtel je vollem abgelaufenem Jahr. Die nicht verlängerbare Nachweisfrist endet jährlich am 31. Mai. Fehlender Nachweis löst die Veräusserungsfiktion aus; eine verspätete Vorlage kann unter verfahrensrechtlichen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden. Daraus folgt keine allgemeine siebenjährige Haltefrist für jede GmbH oder Holding.2

Bei einer Einbringung unter dem gemeinen Wert kann § 22 UmwStG eine siebenjährige Nachversteuerungsregel auslösen. Sie bezieht sich auf den im Einbringungszeitpunkt vorhandenen Einbringungsgewinn und vermindert sich um ein Siebtel je abgelaufenem vollen Jahr. Spätere Wertsteigerungen können ausserhalb des Einbringungsgewinns I liegen, bleiben bei einem privaten Anteilsverkauf aber grundsätzlich nach § 17 EStG steuerlich relevant. Ein frühes Einbringen lässt späteres Wachstum daher nicht allgemein steuerfrei werden.2

Bei der hier behandelten Betriebseinbringung nach § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert kann § 22 Abs. 1 UmwStG eingreifen. Bei einer schädlichen Veräusserung wird der Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert und vermindert sich um ein Siebtel je vollem abgelaufenem Jahr. Die nicht verlängerbare Nachweisfrist endet jährlich am 31. Mai. Fehlender Nachweis löst die Veräusserungsfiktion aus; eine verspätete Vorlage kann unter verfahrensrechtlichen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden. Daraus folgt keine allgemeine siebenjährige Haltefrist für jede GmbH oder Holding.2

Wie die Umwandlung läuft

Es gibt zwei praktische Wege, das Einzelunternehmen in eine GmbH zu bringen:

  • Eine Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz kann mit Registereintragung eine partielle Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 UmwG bewirken. Welche Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse erfasst sind, richtet sich nach Ausgliederungsplan und zwingendem Recht. Voraussetzungen, nicht übertragbare Positionen, Erlaubnis und Datenschutz sind gesondert zu prüfen.1
  • Eine GmbH kann gegründet und der Betrieb anschliessend durch Einzelübertragung oder unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG eingebracht werden. Welche Verträge, Erlaubnisse und Daten einzeln übergeleitet werden müssen, hängt vom gewählten Übertragungsweg ab; Steuerneutralität setzt den gesetzlichen Tatbestand und einen fristgerechten Antrag voraus.

Die GmbH-Gründung ist notariell zu beurkunden; das Stammkapital beträgt 25.000 Euro, § 5 GmbHG. Einzahlung, Sacheinlage und Sachgründungsbericht richten sich nach der konkreten Gründung. Ein Ansatz unter dem gemeinen Wert nach § 20 UmwStG erfolgt nur auf Antrag und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.1

Die Erlaubnis wandert nicht mit

Bei der GmbH ist die Gesellschaft Erlaubnisinhaberin. § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO erlaubt den Sachkundenachweis durch eine angemessene Zahl beschäftigter natürlicher Personen, denen die Aufsicht übertragen ist und die die Gesellschaft vertreten dürfen. Die Norm verlangt nicht zwingend die persönliche Sachkunde aller oder eines bestimmten Geschäftsführers. Vor Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit sind Erlaubnis und Registervollzug der GmbH sicherzustellen.3

Bei Einzelübertragung sind Vertragsübernahme, Courtage, Erlaubnis und Daten jeweils gesondert zu prüfen. Bei einer Ausgliederung kann § 131 UmwG Rechtspositionen kraft Gesetzes übergehen lassen; Umfang und Ausnahmen richten sich nach Ausgliederungsplan und Spezialrecht. Der DSK-Beschluss zum Asset Deal entscheidet die datenschutzrechtliche Behandlung einer gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht abschliessend. Maklerbestand übertragen3

Was die GmbH beim Verkauf steuerlich bringt

Hier liegt der eigentliche Grund für die ganze Übung. Drei Konstellationen, stark vereinfacht:

  • Beim Verkauf eines ganzen Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder gesamten Mitunternehmeranteils kann § 16 EStG eingreifen. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 und besonderer Steuersatz nach § 34 Abs. 3 setzen insbesondere Alter ab 55 oder dauernde Berufsunfähigkeit sowie weitere Voraussetzungen voraus und werden nur einmal gewährt. Eine individuelle Steuerquote folgt daraus nicht.4
  • Privater Anteilskauf. Bei privat gehaltenen GmbH-Anteilen ist § 17 EStG insbesondere einschlägig, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine Beteiligung von mindestens einem Prozent bestand. Dann sind im Teileinkünfteverfahren grundsätzlich 60 Prozent des Veräusserungsgewinns steuerpflichtig. Andernfalls kann § 20 EStG gelten. Die besonderen Begünstigungen nach §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 3 EStG sind davon zu unterscheiden.
  • Veräussert eine Holding-Kapitalgesellschaft Anteile, können § 8b Abs. 2 und 3 KStG gelten: Der Gewinn bleibt grundsätzlich ausser Ansatz, fünf Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Ausnahmen, Gewerbesteuer und eine spätere Ausschüttung an die Privatperson sind gesondert zu prüfen.4

§ 8b KStG kann Veräusserungsgewinne einer Körperschaft unter seinen Voraussetzungen weitgehend ausser Ansatz lassen. § 22 UmwStG ordnet nur nach einer von § 20 UmwStG erfassten Einbringung unter dem gemeinen Wert besondere rückwirkende Folgen an. Spätere Ausschüttung oder Entnahme ist gesondert zu besteuern.

Was es kostet und wann es sich nicht lohnt

Eine GmbH bringt Gründungs- und laufende Pflichten mit sich, darunter Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung. Körperschaft- und Gewerbesteuer hängen unter anderem von Gewinn, Hebesatz und Hinzurechnungen ab.5

Bei der hier behandelten Betriebseinbringung nach § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert kann § 22 Abs. 1 UmwStG eingreifen. Bei einer schädlichen Veräusserung wird der Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert und vermindert sich um ein Siebtel je vollem abgelaufenem Jahr. Die nicht verlängerbare Nachweisfrist endet jährlich am 31. Mai. Fehlender Nachweis löst die Veräusserungsfiktion aus; eine verspätete Vorlage kann unter verfahrensrechtlichen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden. Daraus folgt keine allgemeine siebenjährige Haltefrist für jede GmbH oder Holding. Ob eine Umwandlung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Wert, Zeitplan, Kosten, Reinvestition, Käuferstruktur und persönlicher Besteuerung ab.6

Was das praktisch heisst

Bei der hier behandelten Betriebseinbringung nach § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert kann § 22 Abs. 1 UmwStG eingreifen. Bei einer schädlichen Veräusserung wird der Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert und vermindert sich um ein Siebtel je vollem abgelaufenem Jahr. Die nicht verlängerbare Nachweisfrist endet jährlich am 31. Mai. Fehlender Nachweis löst die Veräusserungsfiktion aus; eine verspätete Vorlage kann unter verfahrensrechtlichen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden. Daraus folgt keine allgemeine siebenjährige Haltefrist für jede GmbH oder Holding. Ob eine Umwandlung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Wert, Zeitplan, Kosten, Reinvestition, Käuferstruktur und persönlicher Besteuerung ab.