Dieser Beitrag ist der rote Faden zu mehreren Einzelthemen. Die steuerliche Seite des Verkaufswegs lesen Sie in Asset Deal oder Share Deal, die Umwandlung in Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln, die Übertragung der Kundendaten in Bestandsübertragung, Zustimmung und Datenschutz und die Vorsorge für den Ernstfall in Notfallplan und Tod des Maklers.
Was die Erlaubnis ist, und warum sie an Sie gebunden ist
Wer gewerbsmässig Versicherungen vermittelt, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (§ 34d Abs. 1 GewO). Bevor die IHK sie erteilt, prüft sie vier Dinge in der Person des Antragstellers: seine Zuverlässigkeit, seine geordneten Vermögensverhältnisse, den Sachkundenachweis, etwa durch IHK-Prüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nach § 5 VersVermV, und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie (§ 34d Abs. 5 GewO). In der Erlaubnis steht ausserdem, welchen Status sie verleiht: Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter. Daneben gibt es noch den Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO), auf den wir später kommen.1
Genau aus dieser Prüfung folgt der wichtigste Satz des ganzen Beitrags: Weil die Erlaubnis an die Eigenschaften eines bestimmten Trägers anknüpft, ist sie nicht übertragbar. Eine andere Person und auch eine GmbH müsste alle Voraussetzungen selbst erfüllen und eine eigene Erlaubnis beantragen. Die Erlaubnisbehörden sprechen ausdrücklich von einer „personengebundenen" Erlaubnis. Ein Einzelunternehmer und „seine" spätere GmbH sind dabei zwei verschiedene Träger, und beim Verkauf eines Bestands ist die Erlaubnis schlicht nicht Teil des Kaufgegenstands.1
Die Dauerpflichten, die an der Erlaubnis hängen
Die Erlaubnis ist kein einmaliger Stempel, sondern bringt laufende Pflichten mit. Drei sind für jeden Makler wichtig:
- Eintragung im Vermittlerregister (§ 34d Abs. 10 GewO, § 11a GewO). Das öffentliche Register macht für jeden Kunden überprüfbar, ob und mit welchem Status jemand zugelassen ist.
- Weiterbildung von 15 Stunden pro Kalenderjahr (§ 34d Abs. 9 GewO). Die Nachweise sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 7 VersVermV). Das ist keine Empfehlung, sondern Pflicht.
- Statusbezogene Erstinformation: Jedem Kunden ist beim ersten Kontakt mitzuteilen, ob man als Makler, Vertreter oder Berater eingetragen ist, samt Registernummer (VersVermV).
Änderungen muss die IHK sofort erfahren. Ändert sich etwas an den eingetragenen Angaben, etwa ein Geschäftsführerwechsel, die Anschrift oder das Ende der Tätigkeit, ist das der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 34d Abs. 10 Satz 2 GewO, § 9 VersVermV). Massgeblich ist „unverzüglich"; eine gesetzliche Schonfrist von zwei Wochen besteht nicht. Wer eine meldepflichtige Änderung verschweigt, begeht einen eigenständigen Verstoss.2
Beim Verkauf: Asset Deal oder Share Deal entscheidet über die Erlaubnis
Beim Verkauf eines Maklerunternehmens hängt das Schicksal der Erlaubnis allein daran, ob der Rechtsträger wechselt:
- Asset Deal (Verkauf des Bestands). Der Käufer übernimmt die Wirtschaftsgüter, vor allem die Kundenverträge und Courtageansprüche, aber nicht den Rechtsträger. Die Erlaubnis des Verkäufers geht nicht mit über. Der Käufer, ob natürliche Person oder eigene GmbH, muss seine eigene Erlaubnis haben, bevor er das erste Geschäft vermittelt.3
- Share Deal (Verkauf der GmbH-Anteile). Hier wechseln nur die Gesellschafter; die GmbH bleibt als juristische Person dieselbe. Weil die Erlaubnis der Gesellschaft erteilt ist und nicht den Gesellschaftern, bleibt sie bestehen. Ein blosser Eigentümerwechsel löst keine neue Erlaubnispflicht aus.3
Die Falle beim Share Deal sind die Personen, nicht die Anteile. Die GmbH trägt die Erlaubnis, aber die Sachkunde bringt eine natürliche Person mit. Scheidet die einzige geeignete sachkundige Leitungsperson mit dem Verkauf aus, muss die GmbH die erforderliche Sachkundeorganisation unverzüglich wieder sichern. Die angemessene Zahl sachkundiger Beschäftigter, deren tatsächliche Aufsicht und Vertretungsbefugnis sind nach § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO entscheidend. Änderungen der gespeicherten Leitungsangaben sind der IHK unverzüglich zu melden. Welcher Verkaufsweg steuerlich und haftungsseitig sinnvoll ist, steht in Asset Deal oder Share Deal.3
Bei der Umwandlung in eine GmbH
Viele Makler wandeln ihr Einzelunternehmen vor einem Verkauf in eine GmbH um, aus steuerlichen und Haftungsgründen. Erlaubnisrechtlich ist dabei nur eines wichtig: Die GmbH ist gegenüber dem Einzelunternehmer ein anderer Rechtsträger, unabhängig davon, ob sie neu gegründet wurde oder bereits bestand. Ob die Umwandlung als Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz läuft (§§ 123, 152 UmwG) oder als Gründung mit anschliessender Einbringung, ändert nichts daran, dass die der natürlichen Person erteilte Erlaubnis die GmbH nicht abdeckt. Die GmbH muss eine eigene Erlaubnis beantragen und sich selbst, mit ihren leitenden Personen, im Register eintragen lassen.4
Auch wenn dieselben Personen weitermachen, muss die neue Gesellschaft die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Vorhandene Nachweise können das Verfahren praktisch erleichtern; welche Unterlagen die zuständige IHK für den neuen Rechtsträger verlangt, ist vorab zu klären. Eine Erteilung als blosse Formalität oder innerhalb einer bestimmten Zeit lässt sich daraus nicht ableiten. Mehr zur Umwandlung in Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln.4
In der GmbH hängt die Sachkunde an einer Person
Die GmbH-Struktur macht die Erlaubnis robuster als ein Einzelunternehmen, aber sie ist kein Selbstläufer. Den Sachkundenachweis erbringt nicht „die Firma", sondern eine angemessene Zahl natürlicher Personen, die die Aufsicht über die mit der Vermittlung befassten Mitarbeiter führen und die Gesellschaft vertreten dürfen (§ 34d Abs. 5 Satz 4 GewO). Praktisch heisst das: mindestens ein sachkundiger Geschäftsführer oder eine andere vertretungsberechtigte Aufsichtsperson. Ein beliebiger Angestellter ohne Vertretungsmacht genügt nicht.5
Fällt die einzige sachkundige Person weg, wackelt die Erlaubnis der ganzen GmbH. Scheidet sie aus, wird krank oder stirbt, und deckt niemand sonst die Sachkunde ab, fehlt der Gesellschaft eine Erlaubnisvoraussetzung. Ein Widerruf richtet sich nach dem anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG verlangt bei nachträglich eingetretenen Tatsachen zusätzlich eine Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf; die Behörde entscheidet nach Ermessen. Der Personalausfall beendet die Erlaubnis nicht automatisch. Stirbt zugleich der einzige Geschäftsführer, ist die GmbH ausserdem führungslos und braucht schnell einen neuen (§ 6, § 35 GmbHG). Die Lehre daraus: eine zweite sachkundige, vertretungsberechtigte Person als Reserve. Wie man das in die Notfallvorsorge einbaut, steht im Notfallplan.5
Beim Statuswechsel: vom Vertreter zum Makler
Wer vom (gebundenen) Versicherungsvertreter zum unabhängigen Makler wechselt, fängt erlaubnisrechtlich neu an. Als gebundener Vertreter brauchten Sie keine eigene Erlaubnis: Solange Sie ausschliesslich für einen Versicherer (oder mehrere mit nicht konkurrierenden Produkten) tätig waren und dieser die volle Haftung für Sie übernahm, hat er Sie registriert (§ 34d Abs. 7 GewO). Als Makler brauchen Sie eine eigene Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und einen eigenen Registereintrag. Die Erlaubnis bezeichnet den Vermittlertyp. Die Befreiung als gebundener Vertreter deckt keine Maklertätigkeit; Erlaubnis, Registerstatus und tatsächliche Vertragsrolle müssen zusammenpassen.6
Heikel wird es beim Bestand. Die Versicherungsverträge bestehen mit dem Versicherer; Rechte an Unterlagen, Daten und Betreuung sind anhand des Vertretervertrags und der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen. Rechtmässig im Gedächtnis behaltene Kundenkenntnisse dürfen grundsätzlich genutzt werden. Für eine Ansprache müssen zusätzlich die Nutzung personenbezogener Daten, der gewählte Werbekanal nach § 7 UWG und etwaige Wettbewerbsabreden zulässig sein. Geschützte Kundenlisten, Karteien und Datensätze dürfen Sie nicht unbefugt für das neue Geschäft verwerten; Geheimnisschutz und Datenschutz sind nach ihren jeweiligen Voraussetzungen zu prüfen und kann im schlimmsten Fall die Erlaubnis kosten.6 Dazu kommen zwei vertragliche Punkte:
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB): Im Vertretervertrag kann eines stehen. Es gilt höchstens zwei Jahre, muss schriftlich vereinbart sein und nur gegen eine angemessene Karenzentschädigung; weitergehende Klauseln zu Ihren Lasten sind unwirksam. Das ist nicht zu verwechseln mit dem Wettbewerbsverbot beim späteren Verkauf des eigenen Bestands: Hier sind Kaufpreis, Schutzinteresse und konkrete Vereinbarung gesondert zu prüfen; aus § 90a HGB folgt dafür keine pauschale Entschädigungsregel (dazu Klauseln im Bestandskaufvertrag).
- Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB): Anders als der Makler kann der ausscheidende Vertreter einen Ausgleich für den geschaffenen Bestand verlangen, gedeckelt auf höchstens drei Jahresprovisionen. Aber Vorsicht: Wer selbst kündigt, ohne dass der Versicherer Anlass dazu gab, verliert den Anspruch in der Regel (§ 89b Abs. 3 HGB). Der Zeitpunkt des Wechsels will also geplant sein. Den ganzen Wechsel mit Bestand, Wettbewerbsverbot und Ausgleich vertieft Vom Ausschliesslichkeitsvertreter zum Makler; den Ausgleichsanspruch im Einzelnen Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters.
Die Falle bei der Berufsbezeichnung: „Berater" und „unabhängig"
Auch der Auftritt nach aussen verlangt eine klare Trennung der Vermittlertypen. Das Gesetz kennt zwei getrennte Berufe: den Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO), der im Regelfall von der Courtage des Versicherers lebt, und den Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO), der für seine Beratertätigkeit grundsätzlich keine Zuwendungen des Versicherers annehmen darf und nur vom Auftraggeber vergütet wird. § 156 Abs. 3 GewO lässt jedoch Zuwendungen zu, die auf einer Vermittlung bis zur Erteilung der Beratererlaubnis beruhen. Beides in einer Person ist ausdrücklich verboten, das sogenannte Trennungsgebot (§ 34d Abs. 3 GewO).7 Welche Vergütungswege es überhaupt gibt, von der Courtage über das Honorar bis zur Nettopolice, vertieft Courtage, Honorar oder Nettopolice?.
Daraus folgt eine unangenehme Konsequenz für die Werbung: Weil der Makler Courtage vom Versicherer bezieht, kann eine Werbung mit „unabhängig" eine unzutreffende Vergütungsneutralität vermitteln. Massgeblich ist der konkrete Gesamteindruck. Das Oberlandesgericht Dresden hat 2025 entschieden, dass der konkrete Internetauftritt eines courtagevergüteten Maklers mit „unabhängiger Versicherungsmakler" oder „unabhängiger Beratung" irreführend war (§ 5 UWG), und diese Werbung untersagt; mit dem Attribut „unabhängig" stelle sich der Makler in die Nähe des provisionsfreien Beraters, von dem er sich gerade unterscheiden muss.7
Was heisst das praktisch? Den geschützten Begriff „Versicherungsberater" dürfen Sie ohne die passende Erlaubnis nicht für sich nutzen, und das Wort „unabhängig" ist bei Courtagevergütung riskant. Tabu ist ausserdem die Weitergabe von Provision an den Kunden als Lockmittel: Das Sondervergütungsverbot (§ 34d Abs. 1 GewO, § 48b VAG) nimmt geringwertige Zuwendungen bis insgesamt 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr aus. Daneben gelten die weiteren Ausnahmen des § 48b Abs. 3 und 4 VAG, insbesondere für dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung. Im Zweifel lohnt ein prüfender Blick auf Website, Visitenkarte und Profile, bevor es ein Wettbewerber tut. Welche Wörter abgemahnt werden und was Sie sicher sagen dürfen, vertieft Darf ich mich „unabhängig" oder „Berater" nennen?.7
Bei Tod und Nachfolge
Die persönliche Erlaubnis eines Einzelmaklers wird nicht vererbt. § 46 GewO ermöglicht aber bestimmten Nachfolgepersonen die Fortführung grundsätzlich durch einen nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter. Eine Fortführung ohne solchen Stellvertreter kann die zuständige Behörde in den erfassten Fällen für bis zu ein Jahr gestatten. Das ist von der gesetzlichen Fortführungsberechtigung mit Stellvertreter zu unterscheiden. Bei einer GmbH bleibt die Gesellschaft Erlaubnisinhaberin; Geschäftsführung, Sachkunde, Zuverlässigkeit und die weiteren Erlaubnisvoraussetzungen sind trotzdem zu sichern. Vertiefung: Notfallplan und Tod des Maklers.8
Was das praktisch heisst
Die Erlaubnis nach § 34d GewO verhält sich anders, als viele erwarten: Sie ist kein Vermögensgegenstand, sondern ein persönliches Zulassungsrecht. Wer das verinnerlicht, trifft bei jedem wichtigen Schritt die richtige Annahme. Beim Bestandsverkauf gehört in den Vertrag, dass der Käufer rechtzeitig seine eigene Erlaubnis hat. Vor der Umwandlung in eine GmbH gehört der neue Erlaubnisantrag in den Zeitplan. In der GmbH gehört eine zweite sachkundige Person als Reserve dazu. Beim Statuswechsel gehört die Frage geklärt, was mit Bestand, Wettbewerbsverbot und Ausgleich passiert. Und beim Auftritt nach aussen gehört jedes „unabhängig" und jedes „Berater" auf den Prüfstand. Keiner dieser Punkte ist kompliziert, wenn man ihn vorher bedenkt, und jeder einzelne wird teuer, wenn man ihn übersieht.