Dieser Beitrag gehört zum Thema Erlaubnis und Status. Den ganzen Rahmen, was die § 34d-Erlaubnis ist und was bei Verkauf, Umwandlung und Nachfolge mit ihr passiert, lesen Sie in Ihre § 34d-Erlaubnis im Überblick. Wie Sie sich danach nennen und bewerben dürfen, steht in Darf ich mich als Makler „unabhängig" nennen?.
Erlaubnisrechtlich fangen Sie neu an
Ein bisher erlaubnisfrei gebundener Vertreter erfüllt die Ausnahme nach § 34d Abs. 7 GewO nur unter ihren Voraussetzungen, insbesondere ausschliesslichem Auftrag eines oder mehrerer nicht konkurrierender Versicherer und uneingeschränkter Haftungsübernahme. Diese Ausnahme trägt die neue Maklertätigkeit nicht. Für sie sind die passende Erlaubnis und deren Voraussetzungen nachzuweisen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde sowie Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie. Vorhandene Berufsabschlüsse und Sachkundenachweise sind auf Anerkennung zu prüfen; die bisherige Vertretertätigkeit beweist keine bereits abgelegte IHK-Prüfung.1
Beim persönlichen Statuswechsel müssen Erlaubnistyp, Registrierung und tatsächlicher Auftrag zusammenpassen. Die bisherige Haftungsübernahme deckt nicht automatisch das neue Maklergeschäft. Die Haftung für frühere Handlungen unter einer wirksamen Haftungsübernahme ist davon getrennt zu prüfen. Für die neue Tätigkeit braucht es gesetzeskonforme Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie. Zu beachten bleiben unter anderem die Weiterbildungspflicht von 15 Stunden jährlich und eine zutreffende Erstinformation mit Status und aktueller Registrierungsnummer.2
Entfällt die Vertreterbefreiung und liegt noch keine passende Maklererlaubnis vor, darf die neue erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden. Eine vermittlungsfreie Zeit bedeutet jedoch nicht automatisch vollständigen Einnahmenausfall; bereits erworbene Vergütungsrechte sind gesondert zu prüfen. Klären Sie Bearbeitung und notwendige Unterlagen früh mit der zuständigen IHK und planen Sie einen angemessenen Puffer. Eine feste allgemeine Bearbeitungsdauer folgt daraus nicht.1
Bestand und Kundenbeziehungen beim Wechsel
Versicherungsverträge bestehen zwischen Kunde und Versicherer. Der Vertreter vermittelt für den Unternehmer (§§ 84 und 92 HGB); die konkreten Betreuungs-, Daten- und Vergütungsrechte richten sich nach Vertrag und Gesetz. Daraus folgt kein Eigentum an Kunden und kein automatischer Übergang des bisherigen Vertreterbestands in das neue Maklerunternehmen. Bereits erworbene eigene Vergütungsrechte und die freie Kundenentscheidung bleiben gesondert zu berücksichtigen.3
Die Gedächtnisrechtsprechung unterscheidet redlich verfügbare Kenntnisse von der Verwertung mitgenommener Unterlagen. BGH I ZR 28/06, Rn. 15, behandelt die Nutzung erinnerter Kenntnisse unter dem Vorbehalt, dass kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht. Daraus folgt keine allgemeine Werbe- oder Datenschutzfreigabe. Vor einer Ansprache sind die konkrete Wettbewerbsbindung, der Kontaktkanal nach § 7 UWG und die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung zu prüfen. Geschützte Kundenlisten, Karteien und Dateien dürfen nicht unbefugt für das neue Geschäft verwertet werden, auch wenn Sie Kunden selbst gewonnen haben.4
Hier endet der Spass und beginnt das Strafrecht. Wer vor dem Ausscheiden die Kundenkartei kopiert, die Adressdatei exportiert, sich Listen ausdruckt oder Daten auf den privaten Laptop oder an die eigene Mailadresse schickt, kann ein geschütztes Geschäftsgeheimnis unbefugt erlangen oder nutzen. Dafür sind insbesondere die Geheimniseigenschaft und angemessene Geheimhaltungsmassnahmen zu prüfen. Eine Strafbarkeit setzt zusätzlich die konkreten Voraussetzungen des § 23 GeschGehG voraus (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei gewerbsmässigem Handeln bis zu fünf Jahren). Dazu kommt der Datenschutz: Ohne eigene Rechtsgrundlage dürfen Sie die Daten im neuen Maklerbetrieb nicht verarbeiten. Ein Kunde kann Sie neu beauftragen. Für rechtsgeschäftliche Vertretung braucht es passende Vertretungsmacht; eine besondere schriftliche Mandats- oder Vollmachtsurkunde folgt daraus nicht für jede Maklertätigkeit. Die Datenverarbeitung benötigt eine einschlägige Rechtsgrundlage. Notwendige Vertragsdurchführung kann Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO tragen; Gesundheitsdaten benötigen zusätzlich eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO.4
Das Wettbewerbsverbot: nur mit Karenzentschädigung
Im Vertretervertrag kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot stehen, das Sie nach dem Ausscheiden für eine Zeit bremst. Bevor Sie es fürchten, prüfen Sie, ob es überhaupt wirksam ist. Das Handelsvertreterrecht setzt enge Grenzen (§ 90a HGB):
- Es muss schriftlich vereinbart und Ihnen als vom Versicherer unterzeichnete Urkunde ausgehändigt sein.
- Es darf höchstens zwei Jahre ab Vertragsende gelten.
- Es darf sich nur auf den Ihnen zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die betreffenden Produkte beziehen, nicht auf jede Maklertätigkeit überhaupt.
- Der Versicherer muss Ihnen für die Dauer eine angemessene Karenzentschädigung zahlen.
Für Sie nachteilige Abweichungen von diesen Vorgaben sind unwirksam. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung besteht kraft Gesetzes. Fehlende Bezifferung macht das Verbot nicht automatisch unwirksam. Überweite AGB und individuell vereinbarte Wettbewerbsverbote sind nach ihren jeweiligen Wirksamkeitsregeln zu prüfen. Umgekehrt kann der Versicherer noch bis zum Vertragsende schriftlich auf das Verbot verzichten; er wird dann sechs Monate nach dieser Erklärung von der Entschädigung frei.5
Kündigen Sie gerade wegen eines schuldhaften Verhaltens des Versicherers aus wichtigem Grund, können Sie sich nach § 90a Abs. 3 HGB von der Wettbewerbsabrede lossagen. Die Kündigung allein genügt nicht: Die Lossagung muss eindeutig und schriftlich binnen eines Monats nach der Kündigung erklärt werden und dem Versicherer rechtzeitig zugehen. Eine einfache E-Mail reicht nicht. Mit der wirksamen Lossagung entfallen sowohl die Wettbewerbsbindung als auch die dazugehörige Karenzentschädigung. Das unterscheidet sie vom oben beschriebenen Unternehmerverzicht. Ein bloss begründeter Anlass, der den Ausgleich nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB erhalten kann, erfüllt die strengeren Voraussetzungen der Lossagung nicht automatisch.5
Während des laufenden Vertretervertrags bestehen Treue- und Wettbewerbsbindungen (§ 86 Abs. 1 HGB). Kundenabwerbung oder konkurrierende Vermittlung kann unter ihren Voraussetzungen eine Kündigung aus wichtigem Grund und Schadenersatz auslösen. Zulässige Vorbereitung einer späteren Tätigkeit ist davon zu unterscheiden. Der Ausgleich entfällt nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nur, wenn schuldhaftes Vertreterverhalten einen wichtigen Grund trägt und die Kündigung tatsächlich aus diesem Grund erfolgt. Eine blosse Behauptung oder unwirksame Kündigung genügt nicht.5
Der Ausgleichsanspruch: die Eigenkündigungs-Falle
Bei Vertragsende kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch entstehen (§ 89b HGB). Beim Versicherungsvertreter treten vermittelte Versicherungsverträge an die Stelle geworbener Kunden. Erhebliche fortbestehende Unternehmervorteile und Billigkeit bleiben erforderlich. Drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen sind die Höchstgrenze, kein zugesagter Zahlungsbetrag.6
Und genau hier liegt die Falle: Der Anspruch besteht nicht, wenn Sie das Vertragsverhältnis selbst kündigen, es sei denn, ein Verhalten des Versicherers hat Ihnen dazu begründeten Anlass gegeben (oder Ihnen die Fortsetzung wegen Alters oder Krankheit nicht zugemutet werden kann). Wer also kündigt, um Makler zu werden, riskiert, den Ausgleich zu verlieren. Deshalb gehört vor jede Kündigung die Rechnung: Wie hoch wäre Ihr Ausgleich, und wiegt die Maklerperspektive das auf? Eine einvernehmliche Beendigung und ihre Ausgleichsregel sind gesondert zu prüfen. Auch sie garantiert keinen gesetzlichen Ausgleich ohne die Anspruchsvoraussetzungen. Ein Verzicht vor dem tatsächlichen Vertragsende ist nach § 89b Abs. 4 HGB unzulässig. Wichtig ist ausserdem die Frist: Den Anspruch müssen Sie binnen eines Jahres nach Vertragsende geltend machen, sonst verfällt er. Im Voraus ausschliessen lässt er sich dagegen nicht. Wie der Ausgleich berechnet wird, wann er genau entfällt und wie Sie ihn durchsetzen, vertieft Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters.6
Der Fahrplan: in welcher Reihenfolge
Die folgende Reihenfolge ist eine Gestaltungsempfehlung. Sie soll Vorbereitung, Beendigung und neue Tätigkeit aufeinander abstimmen. Gesetzliche Pflichten gelten unabhängig davon.
- Erst rechnen, dann kündigen. Den Ausgleichsanspruch beziffern lassen und gegen die Maklerperspektive abwägen. Den eigenen Vertretervertrag auf die Kündigungsfrist (gestaffelt ein bis sechs Monate, § 89 HGB, oft vertraglich länger) und ein etwaiges Wettbewerbsverbot prüfen.7
- Passende Erlaubnis und Deckung vorbereiten. Vorhandene Qualifikationen, erforderliche Unterlagen, Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie und IHK-Antrag rechtzeitig klären. Bearbeitungs- und Beschaffungszeiten mit der zuständigen Kammer abstimmen.
- Deckung für die neue Tätigkeit sichern. Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Haftung und Deckung früherer Vertreterhandlungen bleiben gesondert zu prüfen.
- Den Vertretervertrag sauber beenden, offene Provisionen, Stornoreserve und Buchauszug klären.
- Marktzugang aufbauen, über einen Maklerpool oder eigene Direktanbindungen mit Courtagezusagen.
- Kunden von vorn gewinnen, ohne Rückgriff auf mitgenommene Daten, mit neuem Auftrag, bei Vertretung passender Vollmacht und zulässiger Datenschutzgrundlage, bei Gesundheitsdaten zusätzlich nach Art. 9 DSGVO.
- Gewerbeanzeige und steuerliche Meldungen nach dem konkreten Neuaufnahme- oder Änderungstatbestand prüfen und fristgerecht erfüllen; den Aussenauftritt rechtssicher gestalten (Werbung mit „unabhängig" bei Courtage nach ihrem konkreten Gesamteindruck prüfen, dazu der eigene Beitrag).
Rechtsstand: 18. Oktober 2026. Die Reihenfolge ist eine Gestaltungsempfehlung. Gesetzliche Anzeige-, Register- und Datenschutzpflichten bleiben zu beachten.
Was das praktisch heisst
Der Wechsel braucht einen abgestimmten Plan. Prüfen Sie vor der Beendigung Ausgleich, Vertragsbindung, zulässige Kundenansprache, Erlaubnis und Deckung. Ohne passende Erlaubnis darf das neue Maklergeschäft nicht beginnen; ein bestimmter Einnahmenausfall oder eine allgemeine Wartezeit folgt daraus nicht. Geschützte Kundendaten und ein Wettbewerbsverbot verlangen eigene Prüfung. Eine Kündigung kann den Ausgleich ausschliessen, seine Höhe steht jedoch nicht schon aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze fest.