Dieser Beitrag gehört zum Thema Erlaubnis und Status. Den ganzen Rahmen, was die § 34d-Erlaubnis ist, lesen Sie in Ihre § 34d-Erlaubnis im Überblick; wann Unabhängigkeitswerbung eines courtagevergüteten Maklers nach ihrem konkreten Gesamteindruck irreführen kann, in Darf ich mich als Makler „unabhängig" nennen?.
Courtage vom Versicherer
Der Makler vermittelt gewerbsmässig für den Auftraggeber, ohne vom Versicherer damit betraut zu sein (§ 59 Abs. 3 VVG). Bei einem Bruttotarif können Abschlusskosten und Courtage in den Versicherungsbeitrag einkalkuliert sein. Eine entsprechende Courtagezusage kann den Versicherer zur Vergütung verpflichten. Ob daneben ein Kundenhonorar geschuldet wird, hängt von einer wirksamen konkreten Abrede ab. Das Gesetz schreibt kein allgemeines Courtagemodell vor.1
Das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot setzt Grenzen (§ 34d Abs. 1 GewO, § 48b VAG). Sondervergütungen sind grundsätzlich verboten; gesetzliche Ausnahmen bleiben zu prüfen. Die Geringwertigkeitsregel betrifft die in § 48b Abs. 2 VAG bezeichneten Belohnungen und Geschenke bis insgesamt 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr. Weitere Ausnahmen regeln Abs. 3 und 4, darunter unter ihren Voraussetzungen eine dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung.2
Darf der Makler Honorar nehmen?
Die Maklererlaubnis umfasst eine bestimmte entgeltliche Rechtsberatung: Dritte, die nicht Verbraucher sind, darf der Makler bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich beraten (§ 34d Abs. 1 Satz 8 GewO). Die Befugnis erstreckt sich unter den dort genannten Voraussetzungen auf Beschäftigte des beratenen Unternehmens. Eine allgemeine Befugnis zur Unternehmensrechtsberatung folgt daraus nicht.
Bei Privatkunden ist die Art des Auftrags entscheidend. Eine Vergütung für Vermittlungsleistungen kann wirksam vereinbart werden, etwa bei Nettopolicen. Eigenständige rechtliche Beratung gegen gesondertes Entgelt ist von einer zur Vermittlung gehörenden rechtlichen Nebenleistung nach § 5 RDG zu trennen. Der BGH hat eine solche Nebenleistung bei einem Tarifwechselauftrag auch für eine Verbraucherin anerkannt (I ZR 137/23, Rn. 34 und 35).3
Courtage und zusätzliches Kundenhonorar sind als Kombination nicht pauschal verboten. Vergütungsart und ihre Verknüpfung müssen transparent und wirksam vereinbart sein. § 15 VersVermV verlangt die Information über die Vergütungsart und gegebenenfalls ihre Kombination, begründet aber selbst keinen Honoraranspruch. Bereits anderweitig abgegoltene Leistungen sind gesondert zu prüfen. Sondervergütungen, insbesondere eine Provisionsabgabe, sind nach § 48b VAG gesondert zu prüfen. Gegenüber Verbrauchern kommen die Grenzen erlaubter Rechtsdienstleistungen und das AGB-Recht hinzu. Auch § 138 BGB bleibt zu beachten.3
Die Nettopolice und was der Bundesgerichtshof dazu sagt
Bei einer Nettopolice ist keine Abschlussprovision in den Tarif einkalkuliert. Die Vergütung für die Vermittlung kann der Kunde über eine separate Vereinbarung direkt an den Makler zahlen, gegebenenfalls in Raten. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei Vertragspartner, Leistungsinhalt und Aufklärungspflichten:
- Eine separate Maklervergütung kann wirksam vereinbart werden. Das Grundsatzurteil von 2005 bestätigt keinen beliebigen Vertragstext; die konkrete Vereinbarung bleibt zu prüfen.
- Eine wirksam verdiente Abschlussvergütung kann fortbestehen, obwohl die Versicherung später gekündigt wird. Für den vorgelagerten Maklervergütungsvertrag besteht nach BGH III ZR 269/06 keine allgemeine ungefragte Risikoberatung; besondere Umstände können eine Hinweispflicht auslösen. Die Pflichten bei Beratung und Auswahl der Versicherung bleiben bestehen. Die besondere Hinweispflicht und Kausalitätsvermutung aus Vertreterfällen lassen sich nicht pauschal übertragen.
- Ein Widerrufsrecht an der Vergütungsvereinbarung besteht nicht pauschal. Für Versicherungsvermittlung enthält § 312 Abs. 4 BGB eine Bereichsausnahme. BGH I ZR 137/23 verneint ein allein aus dem Abschluss ausserhalb von Geschäftsräumen hergeleitetes § 312g-Recht; Fernabsatz und der Zusammenhang mit einem widerrufenen Versicherungsvertrag nach § 9 Abs. 5 VVG sind gesondert zu prüfen. Belehrung, Fristbeginn und Wertersatz richten sich nach dem konkret anwendbaren Recht und Abschlussdatum.4
Vorsicht bei der Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Versicherer. Es gibt eine zweite Spielart, bei der nicht der Makler, sondern der Versicherer die Abschlusskosten in einer eigenen Vereinbarung vom Kunden einzieht. Hier hat der Bundesgerichtshof einen formularmässigen Kündigungsausschluss für unwirksam erklärt: Es geht nicht, dem Kunden die Kündigung der Versicherung zu erlauben, ihn aber an die Kostenvereinbarung unkündbar zu binden (unangemessene Benachteiligung, § 307 BGB). Entscheidend ist also, wer Vertragspartner der Vergütungs- oder Kostenvereinbarung ist; die beiden Konstellationen folgen unterschiedlichen Regeln und dürfen nicht vermischt werden.5
Der andere Weg: Versicherungsberater werden
Der Versicherungsberater hat einen eigenständigen Status nach § 34d Abs. 2 GewO. Vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen, etwa für entsprechend berechtigte EU-/EWR-Dienstleister nach Abs. 7, braucht er die passende Erlaubnis. Für seine Beratertätigkeit darf er sich nur vom Auftraggeber vergüten lassen und grundsätzlich keine Zuwendungen des Versicherers annehmen; er darf von ihm nicht anderweitig wirtschaftlich abhängig sein. § 156 Abs. 3 GewO lässt jedoch Zuwendungen zu, die auf einer Vermittlung bis zur Erteilung der Beratererlaubnis beruhen. Ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, richtet sich nach der konkreten Vergütungsvereinbarung. Die Ausnahme erlaubt keine neue provisionspflichtige Maklertätigkeit. Eine zulässige Maklervergütung macht den Makler noch nicht zum Versicherungsberater. Auch die Werbung des Beraters muss die tatsächliche Tätigkeit und den Gesamteindruck zutreffend wiedergeben.6
Die Befugnisse des Beraters beziehen sich auf den gesetzlichen Versicherungsbereich: unter anderem Beratung bei Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen und bei Ansprüchen im Versicherungsfall sowie aussergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern. Er darf auch vermitteln (§ 34d Abs. 2 GewO, § 59 Abs. 4 VVG). Stehen mehrere gleich geeignete Versicherungen zur Verfügung, muss er vorrangig die provisionsfreie anbieten. Bei einem Vertrag mit Zuwendung veranlasst er das gesetzliche Durchleitungsverfahren durch den Versicherer nach § 48c VAG. Umfang, Prämienkonto und Grenzen richten sich nach dieser Norm; eine vollständige Barauszahlung jeder eingerechneten Provision folgt daraus nicht.6
Entweder, oder. Makler und Versicherungsberater zugleich zu sein, verbietet das Gesetz ausdrücklich (Trennungsgebot, § 34d Abs. 3 GewO). Wer als Versicherungsberater tätig werden will, muss die Maklerrolle aufgeben und auf die passende Erlaubnis umsteigen. Vermittlung bleibt dem Berater ausdrücklich erlaubt. Ein zulässiges Maklerhonorar für Vermittlungsleistungen oder erlaubte Nebenleistungen ist davon zu unterscheiden. Die Wahl ist also grundsätzlich und will gut überlegt sein.6
Und § 34h? Die Finanzanlagen-Verwechslung
Die Erlaubnisse nach §§ 34f und 34h GewO betreffen die dort bestimmten Finanzanlagen, etwa bestimmte Investmentfondsanteile und Vermögensanlagen. Fondsanteile sind von fondsgebundenen Versicherungspolicen zu unterscheiden. Für zusätzliche Finanzanlagentätigkeiten entscheiden Anlagegegenstand, Vermittlung oder Beratung und gesetzliche Erlaubnisausnahmen über die erforderliche Erlaubnis. § 34h betrifft die dort geregelte Honorar-Anlageberatung; der Zahlungsweg allein entscheidet nicht über den Erlaubnistatbestand. Eine zulässige Vergütung für Versicherungsvermittlung oder erlaubte Maklerrechtsberatung begründet keinen automatischen Wechsel zum Versicherungsberater.7
Welches Modell für wen
Die Wahl ist am Ende eine unternehmerische, nicht nur eine rechtliche. Als grobe Orientierung, ausdrücklich als Einschätzung und nicht als Gesetz:
- Courtage kommt als Modell in Betracht, wenn eine entsprechende Vergütungszusage des Versicherers besteht. Ein zusätzliches Kundenhonorar und eine etwaige Anrechnung brauchen eine eigene rechtliche Prüfung.
- Honorar-Makler mit Nettotarifen passt, wenn Sie Privatkunden ein transparentes Direkthonorar anbieten und courtagefreie Tarife nutzen wollen, rechtlich bleiben Sie Makler. Hier kommt es auf wirksame transparente Vergütungsvereinbarungen mit den erforderlichen Hinweisen und einer Belehrung, soweit tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht, an.
- Versicherungsberater passt, wer strikt provisionsfrei und nachweisbar unabhängig auftreten will und bereit ist, die courtagefinanzierte Maklerrolle aufzugeben. Vermittlung bleibt erlaubt; jede Unabhängigkeitswerbung muss zum konkreten Geschäftsmodell und Gesamteindruck passen.
Welcher Weg im Einzelfall trägt, hängt von Kundenstruktur, Produktmix und Haftungsprofil ab und gehört vor der Umstellung sauber geprüft.7
Was das praktisch heisst
Vergütung ist beim Makler kein Nebenthema, sondern entscheidet über die Erlaubnis, den Aussenauftritt und die Haftung. Drei Sätze fassen es zusammen. Erstens: Courtage kann eine zulässige Vergütungsgrundlage sein. Eine Provisionsabgabe an Kunden unterliegt dagegen dem Sondervergütungsverbot und seinen gesetzlichen Ausnahmen. Zweitens: Ein Vermittlungshonorar von Privatkunden verlangt eine wirksame transparente Vereinbarung, etwa bei Nettopolicen. Hinweise und eine Belehrung sind nach dem konkret bestehenden Recht zu prüfen; ein Widerrufsrecht besteht nicht pauschal. Drittens: Versicherungsberater und Makler sind getrennte Rollen; Vermittlung bleibt dem Berater erlaubt. Jede Unabhängigkeitswerbung muss zum konkreten Modell und Gesamteindruck passen. Wer diese drei Linien auseinanderhält, wählt sein Modell nicht aus dem Bauch, sondern mit offenen Augen.