Dieser Beitrag vertieft die Berufsbezeichnung, die im Überblick zur Erlaubnis nur kurz vorkommt. Den ganzen Rahmen, was die § 34d-Erlaubnis ist und was bei Verkauf, Umwandlung und Statuswechsel mit ihr passiert, lesen Sie in Ihre § 34d-Erlaubnis im Überblick.

„Unabhängig“: Auswahl und Vergütung unterscheiden

Ein Makler ist nicht wie ein Versicherungsvertreter vom Versicherer mit der Vermittlung betraut. Daraus folgt keine unbegrenzte Marktauswahl: Eine eingeschränkte Auswahl kann unter den Voraussetzungen des § 60 VVG kenntlich gemacht werden. Ob „unabhängig“ eine unzutreffende wirtschaftliche Neutralität vermittelt, hängt von der konkreten Aussage, dem Vergütungsmodell und dem Gesamteindruck ab.

Das Oberlandesgericht Köln hat am 11.03.2026 im Verfahren 6 U 63/25 die konkrete Werbung eines courtagefinanzierten Maklers mit Unabhängigkeit beanstandet. Ein erheblicher Teil der Verbraucher versteht darunter eine Tätigkeit ohne finanziellen Vorteil durch einen Versicherer. Breite Produktauswahl beseitigt diesen Eindruck wirtschaftlicher Neutralität nicht automatisch. Entscheidend ist der konkrete Gesamteindruck; ein allgemeines gesetzliches Verbot jedes Gebrauchs des Wortes folgt daraus nicht.1

Ein allgemeines Wortverbot folgt daraus nicht. Entscheidend ist, ob der konkrete Auftritt eine unzutreffende Vergütungsneutralität vermittelt. Ein versteckter Provisionshinweis korrigiert eine blickfangmässige Irreführung nicht automatisch. Auch eine Aussage zur Nichtbindung an einen Versicherer ist im Gesamtauftritt zu prüfen.1

„Berater" und „Versicherungsberater": ein geschützter Beruf

Eng damit verbunden ist die Frage, ob Sie sich „Berater" nennen dürfen. Hier muss man zwei Dinge sauber trennen, die im Alltag oft verschwimmen.

Der Versicherungsberater benötigt eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO. Seine Tätigkeit setzt die dort bestimmten Unabhängigkeitsmerkmale voraus; er darf sich für seine Beratertätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen und grundsätzlich keine Zuwendungen eines Versicherers annehmen. § 156 Abs. 3 GewO lässt jedoch Zuwendungen zu, die auf einer Vermittlung bis zur Erteilung der Beratererlaubnis beruhen. § 34d Abs. 3 verbietet die gleichzeitige Ausübung des Vermittler- und Versicherungsberatergewerbes. Maklerberatung wird dadurch nicht verboten. Die Bezeichnung und der Auftritt dürfen jedoch keinen unzutreffenden Versicherungsberaterstatus oder eine tatsächlich fehlende wirtschaftliche Neutralität vermitteln.2

Makler dürfen ihre tatsächlich erbrachte Beratung sachlich beschreiben. §§ 60 und 61 VVG regeln Auswahl, Befragung, Beratung, Begründung und Dokumentation im jeweiligen gesetzlichen Umfang. Dazu gehören die Voraussetzungen einer kenntlich gemachten eingeschränkten Auswahl, anlassbezogene Grenzen und die gesetzlich geregelten Verzichtsmöglichkeiten. Daraus folgt keine Zusage, stets das objektiv beste Produkt aus dem gesamten Markt zu finden.3

Die rote Linie ist der Schein der Unabhängigkeit. „Beratung" ist erlaubt, sobald sie aber mit „unabhängig", „neutral", „objektiv" oder „Honorarberatung" aufgeladen wird, ist der konkrete Gesamteindruck zu prüfen: Es darf kein unzutreffender Beraterstatus und keine wirtschaftliche Neutralität vorgetäuscht werden. Ein tatsächlich vereinbartes zulässiges Maklerhonorar kann dagegen sachlich beschrieben werden. Genau diese Vermischung untersagen die Gerichte. Faustregel: Tätigkeit beschreiben ja, fremden Status beanspruchen nein.3

„Kostenlos" und Geschenke: die Vergütungs-Fallen

Eine Maklerleistung kann über Courtage in der Versicherungsprämie finanziert sein. Für Werbung mit „gratis“, „kostenfrei“ oder ähnlichen Aussagen ist jedoch die konkret bezeichnete Leistung entscheidend. Anhang Nr. 20 zu § 3 Abs. 3 UWG verbietet gegenüber Verbrauchern eine solche Werbung, wenn hierfür dennoch Kosten zu tragen sind. Ausgenommen sind die gesetzlich bezeichneten unvermeidbaren Kosten des Eingehens auf das Angebot, der Abholung oder Lieferung beziehungsweise der Inanspruchnahme der Dienstleistung. Courtagefinanzierung allein ersetzt die Prüfung nicht. Die zutreffende Aussage, dass für eine bestimmte Leistung kein separates Kundenhonorar anfällt, ist von vollständiger Kostenfreiheit zu trennen.4

Für Provisionsabgaben und andere Sondervergütungen gelten eigene Grenzen und Ausnahmen. Dem Makler ist es untersagt, Kunden Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen (§ 34d Abs. 1 GewO, § 48b VAG). Die Geringwertigkeitsregel bis insgesamt 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr betrifft Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses; weitere Ausnahmen regeln § 48b Abs. 3 und 4 VAG, insbesondere dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung. Wer Provisionsrückgaben oder Geschenke verspricht, muss daher prüfen, ob das Sondervergütungsverbot eingreift oder eine der gesetzlichen Ausnahmen erfüllt ist.5

Courtage und zusätzliches Kundenhonorar sind als Kombination nicht pauschal verboten. Vergütungsart und ihre Verknüpfung müssen wirksam und transparent vereinbart sein. § 15 VersVermV verlangt Information über Vergütungsart und Kombination, begründet aber selbst keinen Honoraranspruch. Bereits anderweitig abgegoltene Leistungen sind gesondert zu prüfen. Sondervergütungen, insbesondere eine Provisionsabgabe, sind nach § 48b VAG gesondert zu prüfen. Gegenüber Verbrauchern kommen die Grenzen erlaubter Rechtsdienstleistungen und das AGB-Recht hinzu. Auch § 138 BGB bleibt zu beachten. Gesonderte entgeltliche rechtliche Beratung durch den Versicherungsmakler ist nach § 34d Abs. 1 GewO im dort bestimmten Umfang gegenüber Nichtverbrauchern erlaubt. Mehr dazu in Courtage, Honorar oder Nettopolice.5

Weitere Werbeaussagen prüfen

Über Status und Vergütung hinaus sollten Sie insbesondere folgende Aussagen und Informationspflichten prüfen:

  • Superlative ohne Beleg, etwa „der beste", „der günstigste" oder „die Nummer eins". Die behauptete Spitzenstellung muss zutreffen. Im Streit können den Werbenden Aufklärungspflichten treffen; eine universelle Umkehr der Beweislast folgt daraus nicht. Unwahre oder sonst täuschende Angaben können irreführend sein (§ 5 UWG, dazu der Bundesgerichtshof zur Beweislast bei Spitzenstellungswerbung).6
  • Testwerbung. Eine deutlich erkennbare, leicht zugängliche und eindeutig zuordenbare Fundstelle muss die Prüfung des beworbenen Testergebnisses ermöglichen. Eine blosse allgemeine Websiteadresse mit anschliessender eigener Recherche genügt nicht ohne Weiteres.
  • Qualifikationen und Zertifizierung. Beworbene Fachkenntnisse müssen zutreffen. Eine tatsächlich behauptete Zertifizierung muss bestehen und darf in ihrer Reichweite nicht irreführen; die Bezeichnung „Experte“ allein setzt nicht allgemein eine Zertifizierungsstelle voraus.
  • Vergleichende Werbung. Vergleichende Werbung liegt vor, wenn ein Mitbewerber oder sein Angebot unmittelbar oder mittelbar erkennbar wird. Der Vergleich muss Angebote für denselben Bedarf oder Zweck betreffen und sich objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis beziehen. Er darf weder Verwechslungen hervorrufen noch den Ruf fremder Kennzeichen unlauter ausnutzen oder beeinträchtigen, einen Mitbewerber herabsetzen oder verunglimpfen oder das eigene Angebot als Imitation einer gekennzeichneten Leistung darstellen (§ 6 Abs. 1 und 2 UWG).
  • Erkennbarkeit von Werbung. Der kommerzielle Zweck muss nach § 5a Abs. 4 UWG erkennbar sein, soweit er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Ein bestimmtes Kennzeichnungswort ist nicht für jeden Beitrag zwingend. Für finanzierte redaktionelle Verkaufsförderung gilt zusätzlich Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWG.
  • Pflichtinformationen. Erstinformation beim ersten Geschäftskontakt und Mitteilungsweg richten sich nach §§ 15 und 16 VersVermV einschliesslich ihrer Ausnahmen. Ein Impressumslink erfüllt diese Anforderungen nicht automatisch. Die ständig verfügbare Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG ist davon getrennt. Ein alter TMG-Verweis sollte redaktionell berichtigt werden, begründet bei ansonsten vollständigen und erreichbaren Angaben aber allein noch keinen materiellen Verstoss.

Wer abmahnt und was es kostet

Abmahnen dürfen die nach § 8 Abs. 3 und 4 UWG Anspruchsberechtigten. Dazu gehören unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen Mitbewerber mit tatsächlicher, nicht nur gelegentlicher Geschäftstätigkeit sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände. Markt- und Mitgliederbezüge, Listeneintrag und ein mögliches Ruhen sind zu prüfen. Wettbewerbszentrale und vzbv sind Beispiele für eingetragene Verbände.7

Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG, eine Abmahnung und eine Vertragsstrafe sind zu unterscheiden. Eine berechtigte Abmahnung, die § 13 Abs. 2 entspricht, kann Ersatz erforderlicher Aufwendungen auslösen, soweit kein Ausschluss greift. Eine Vertragsstrafe setzt eine entsprechende wirksame Verpflichtung und deren Verletzung voraus. Im Eilfall kann ein Gericht die beanstandete Werbung durch einstweilige Verfügung vorläufig untersagen. Der Unterlassungsanspruch ist glaubhaft zu machen; die gesetzlich erleichterte Dringlichkeit kann durch Zuwarten widerlegt werden. Eine starre gesetzliche Antragsfrist gibt es nicht, nach Erlass gilt jedoch grundsätzlich eine einmonatige Vollziehungsfrist. Gerichtliche Ordnungsmittel wegen eines Titelverstosses sind von der Vertragsstrafe aus einer wirksamen Unterlassungsverpflichtung zu unterscheiden. Unterschreiben Sie eine verlangte Erklärung nicht ungeprüft. Bei Mitbewerberabmahnungen enthält § 13 Abs. 4 bestimmte Kostenausschlüsse für digitale Informations- und Kennzeichnungsverstösse sowie erfasste Datenschutzverstösse bei regelmässig weniger als 250 Mitarbeitern. § 13a Abs. 2 betrifft davon getrennt erstmalige Mitbewerberabmahnungen in den Fällen des § 13 Abs. 4 bei regelmässig weniger als 100 Mitarbeitern. Diese beiden Regeln schützen nicht pauschal bei falscher Inhaltswerbung oder Verbandsabmahnungen. Eigenständig begrenzt § 13a Abs. 3 Vertragsstrafen auf 1 000 Euro, wenn die Interessenbeeinträchtigung angesichts Art, Ausmass und Folgen nur unerheblich ist und regelmässig weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt werden. Diese Grenze ist nicht allgemein auf Mitbewerber oder Erstabmahnungen beschränkt.8

Gegen Abmahn-Missbrauch sind Sie nicht wehrlos. Massenabmahnungen, die vor allem dem Erzielen von Gebühren und Vertragsstrafen dienen, sind rechtsmissbräuchlich und unzulässig (§ 8c UWG). Und wer Sie unberechtigt oder formfehlerhaft abmahnt, kann nach § 13 Abs. 5 UWG die erforderlichen Verteidigungskosten schulden. Der Anspruch ist grundsätzlich auf den verlangten Aufwendungsersatz begrenzt; bei nicht erkennbar fehlender Berechtigung gilt die gesetzliche Ausnahme. Eine Abmahnung sollte man also weder ignorieren noch ungeprüft unterschreiben, sondern anwaltlich einordnen lassen.8

Den eigenen Auftritt konkret beschreiben

Beschreiben Sie Ihre tatsächliche Tätigkeit, Bindungen, Auswahlgrundlage und Vergütung zutreffend. Auch solche Angaben sind im konkreten Gesamtauftritt zu prüfen. Beispiele sind:

  • dass Sie an keine Versicherungsgesellschaft gebunden sind und aus einer Vielzahl von Anbietern auswählen,
  • dass Sie als Makler im Auftrag und Interesse des Kunden tätig sind (das ist die gesetzliche Rolle des Maklers),
  • dass Sie Ihre Kunden beraten und betreuen,
  • der offene Hinweis auf die Courtagevergütung durch die Versicherer, der zur Transparenz beiträgt, eine daneben irreführende Unabhängigkeitsbehauptung aber nicht automatisch heilt.

Auch „ungebunden“ kann je nach Kontext wirtschaftliche Neutralität suggerieren. Eine andere Wortwahl ersetzt deshalb nicht die Prüfung des tatsächlichen Modells und des Gesamteindrucks. Ein offener Courtagehinweis trägt zur Transparenz bei, heilt eine daneben irreführende Aussage aber nicht automatisch.1

Was das praktisch heisst

Prüfen Sie Website, Profile, Geschäftspapiere und Signatur anhand derselben Fragen: Ist der Berufsstatus richtig erkennbar? Stimmen Bindungen, Auswahlgrundlage und Vergütung mit dem tatsächlichen Angebot überein? Welche Leistung meint eine Kostenfreiheitsaussage? Sind Testfundstellen und Pflichtinformationen zugänglich und richtig zugeordnet? Der Aufwand hängt vom konkreten Auftritt ab.