Dieser Beitrag eröffnet das Thema und gibt den Überblick. Er richtet sich an den gebundenen oder mehrfach tätigen Versicherungsvertreter, nicht an den Makler. Wer den Schritt in die Unabhängigkeit plant, findet das in Vom Ausschliesslichkeitsvertreter zum Makler; wie sich ein Bestand stattdessen verkaufen lässt, steht in Versicherungsmakler verkaufen; den erlaubnisrechtlichen Rahmen (§ 34d GewO) gibt Ihre § 34d-Erlaubnis im Überblick.

Was der Ausgleichsanspruch ist, und warum es ihn gibt

Ein Versicherungsvertreter baut über die Jahre einen Bestand auf: Kunden, die er geworben, beraten und an den Versicherer gebunden hat. Hört er auf, bleiben diese Kunden in aller Regel beim Versicherer, und der verdient an ihnen weiter, ohne den Vertreter noch zu vergüten. Der Ausgleichsanspruch gleicht genau das aus. Das Gesetz gibt dem Handelsvertreter, und über eine Sonderregel auch dem Versicherungsvertreter, nach dem Ende des Vertrags einen angemessenen Ausgleich, wenn der Unternehmer aus der geworbenen Kundschaft auch danach noch erhebliche Vorteile hat und die Zahlung der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 HGB).1

Der Anspruch ist also kein freiwilliges Abschiedsgeschenk, sondern ein gesetzlicher Vergütungsanspruch, eine Art nachgezahlter Lohn für den geschaffenen Wert. Für viele Vertreter ist er der wirtschaftlich wichtigste Posten, wenn die Laufbahn endet, sei es durch Ruhestand, Wechsel oder Aufgabe.

Wer ihn hat, und warum der Makler ihn nicht hat

Der Ausgleichsanspruch steht dem Handelsvertreter zu, und der Versicherungsvertreter ist ein Unterfall davon. Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschliessen (§ 84 HGB); Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln (§ 92 HGB). Auf dieses Verhältnis sind die Handelsvertreter-Vorschriften und damit auch der Ausgleichsanspruch anwendbar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jemand nur für einen Versicherer arbeitet (Einfirmen- oder Ausschliesslichkeitsvertreter) oder für mehrere (Mehrfachagent): Beide sind Versicherungsvertreter.1

Der unabhängige Versicherungsmakler ist dagegen kein Handelsvertreter. Ihm fehlt die ständige Betrauung durch einen Versicherer; er wird für seinen Auftraggeber, den Kunden, tätig und steht in dessen Lager (§ 59 Abs. 3 VVG). Rechtlich ist er Handelsmakler (§ 93 HGB), und die Maklervorschriften verweisen nicht auf § 89b HGB. Deshalb hat der Makler keinen Ausgleichsanspruch, und die Gerichte lehnen auch eine entsprechende Anwendung ab: Wer als Sachwalter des Kunden eine unabhängige Position gegenüber dem Versicherer behalten soll, kann nicht zugleich einen Ausgleich gegen ihn verlangen.2

Wichtig beim Wechsel vom Vertreter zum Makler. Wer seine Ausschliesslichkeit aufgibt und Makler wird, lässt einen unter Umständen erheblichen Ausgleichsanspruch zurück. Dieser Anspruch entsteht aus dem Vertreterverhältnis und ist mit dessen Ende zu sichern; als Makler erwerben Sie ihn nicht neu. Die Trennung sauber zu planen, also Beendigung, Ausgleich und den Aufbau des eigenen Bestands aufeinander abzustimmen, ist deshalb bares Geld wert. Den Weg in die Unabhängigkeit behandelt Vom Ausschliesslichkeitsvertreter zum Makler.

Die drei Voraussetzungen

Damit der Anspruch entsteht, müssen drei Dinge zusammenkommen. Für den Versicherungsvertreter sind sie leicht abgewandelt, weil er keine Waren, sondern Verträge vermittelt (§ 89b Abs. 5 Satz 1 HGB).

  • Vermittlung neuer Verträge. Beim Versicherungsvertreter tritt an die Stelle der „Werbung neuer Kunden" die Vermittlung neuer Versicherungsverträge. Gleichgestellt ist die wesentliche Erweiterung eines bestehenden Vertrags, wenn das wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Vertrags entspricht.
  • Erhebliche Vorteile des Versicherers. Der Versicherer muss aus diesem aufgebauten Bestand auch nach dem Ausscheiden des Vertreters noch erhebliche Vorteile ziehen, also weiter an den Verträgen verdienen.
  • Billigkeit. Die Zahlung muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen. In diese Abwägung fliessen vor allem die Provisionen ein, die dem Vertreter durch das Ende entgehen, aber auch andere Gesichtspunkte.

Die früher geltende starre Obergrenze „entgangene Provisionen" gibt es seit der Reform von 2009 nicht mehr; die entgehenden Provisionen sind seither nur noch ein, wenn auch zentraler, Billigkeitsgesichtspunkt. Das stärkt die Stellung des Vertreters.3

Wie hoch der Anspruch ist

Hier sind zwei Ebenen zu trennen: die gesetzliche Obergrenze und die eigentliche Berechnung. Das Gesetz nennt nur die Obergrenze. Für den Versicherungsvertreter beträgt der Ausgleich höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen (§ 89b Abs. 5 Satz 2 HGB). Das ist deutlich mehr als beim gewöhnlichen Handelsvertreter, für den die Grenze bei einer Jahresprovision liegt, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre (§ 89b Abs. 2 HGB). Diese Drei-Jahres-Grenze ist aber nur eine Kappung: Sie sagt, wie viel höchstens herauskommen darf, nicht, wie viel Ihnen zusteht.4

Den konkreten Betrag ermittelt die Praxis nach den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs, die Versicherer und Vermittlerverbände für die Sparten Sach, Leben, Kranken und Bauspar vereinbart haben. Diese Grundsätze sind kein Gesetz, sondern eine Branchenvereinbarung. Der Bundesgerichtshof zieht sie als Schätzgrundlage heran, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben; eine Vereinbarung darf vor Vertragsende einen höheren gesetzlichen Anspruch nicht beschränken (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB). Eine erst nach tatsächlichem Ende getroffene Abrechnung oder ein Vergleich ist gesondert zu beurteilen. Weil die Grundsätze ein Kompromiss sind, gelten sie nur einheitlich als Ganzes: Sich nur die günstigen Teile herauszupicken, ist nicht möglich. Wie die Berechnung im Einzelnen abläuft, wie Rohausgleich und Kappungsbasis getrennt werden, was den Betrag mindert und wann sich die höhere konkrete Berechnung lohnt, vertieft Ausgleichsanspruch berechnen: die Grundsätze und die Höhe.4

Eine vom Unternehmer finanzierte Altersversorgung wird bei der gesetzlichen Berechnung nicht automatisch abgezogen. Ihre Bedeutung hängt von der konkreten Billigkeitsprüfung ab. Wer die Branchen-Grundsätze als Berechnungsmodell heranzieht, muss deren Anrechnungsregeln als Teil des Gesamtmodells beachten. Ein Abzug vor der anschliessenden Kappung mindert den Zahlbetrag nicht zwingend im gleichen Umfang.4

Wann der Anspruch entfällt

Der Ausgleich ist nicht selbstverständlich. Das Gesetz nennt drei Fälle, in denen er entfällt (§ 89b Abs. 3 HGB):

  • Eigenkündigung des Vertreters. Kündigt der Vertreter selbst, entfällt der Anspruch grundsätzlich. Ausnahme: Er bleibt bestehen, wenn ein Verhalten des Versicherers begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat oder dem Vertreter die Fortsetzung wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zuzumuten ist.
  • Kündigung durch den Versicherer aus wichtigem Grund. Kündigt der Versicherer, entfällt der Ausgleich nur, wenn ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters vorlag. Eine gewöhnliche Kündigung des Versicherers ohne ein solches Verschulden lässt den Anspruch unberührt.
  • Eintritt eines Nachfolgers. Der Anspruch entfällt, wenn nach einer Vereinbarung ein Dritter an die Stelle des Vertreters in das Vertragsverhältnis eintritt. Diese Vereinbarung kann nicht schon vor dem Ende des Vertrags getroffen werden.

Diese drei Gründe sind abschliessend. Der Bundesgerichtshof hat 2020 klargestellt, dass sie nicht auf ähnliche Fälle ausgedehnt (analog angewandt) werden dürfen; die Vorschrift ist europarechtlich geprägt und eng auszulegen. Besondere Umstände, die früher vielleicht über eine solche Ausdehnung zum Wegfall geführt hätten, können den Anspruch deshalb nicht mehr automatisch zu Fall bringen, können aber über die Billigkeit den Betrag mindern oder die Zahlung im Einzelfall vollständig ausschliessen. Wann eine eigene Kündigung den Anspruch wirklich kostet, wann er trotzdem bleibt und wie sich eine Trennung gestalten lässt, vertieft Eigenkündigung und Ausgleichsanspruch.5

Die Jahresfrist, der Vorausverzicht und die Durchsetzung

Jetzt der praktisch wichtigste Punkt, an dem Ansprüche reihenweise verloren gehen. Der Ausgleich muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB). Das ist eine Ausschlussfrist, keine blosse Verjährung: Wer sie versäumt, verliert den Anspruch endgültig. Die gute Nachricht: Die Geltendmachung ist formfrei und muss noch nicht beziffert sein. Es genügt, dass Sie gegenüber dem Versicherer klar erkennen lassen, dass Sie den Ausgleich dem Grunde nach fordern. Aus Beweisgründen sollte das schriftlich geschehen.6

Davon zu unterscheiden ist die Verjährung: Sie beträgt regelmässig drei Jahre und beginnt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der massgeblichen Umstände und des Schuldners vorliegt. Die Geltendmachung setzt diesen Beginn nicht erst in Gang. Ein blosses Aufforderungsschreiben hemmt nicht; Verhandlungen nach § 203 BGB und Rechtsverfolgung nach § 204 BGB können die Verjährung hemmen. Wer den Versicherer also rechtzeitig zur Zahlung auffordert, hat die Jahresfrist gewahrt, muss den Anspruch danach aber weiter verfolgen.

Im Voraus lässt sich der Ausgleich nicht ausschliessen (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB). Klauseln im Vertretervertrag, die den Anspruch vorab beseitigen oder erschweren, sind unwirksam; ein Verzicht ist erst nach der tatsächlichen Vertragsbeendigung möglich. Wird bereits vorher ein Aufhebungsvertrag geschlossen, darf er den künftigen gesetzlichen Ausgleich nicht ausschliessen. Um die Höhe überhaupt berechnen zu können, kann der Vertreter einen Buchauszug und ergänzende Auskunft über provisionsrelevante Umstände verlangen (§ 87c HGB). Für ausschliesslich ausgleichsrelevante Informationen ist die Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen; diese Rechte sind unabdingbar und können, wie der Bundesgerichtshof 2025 bestätigt hat, nebeneinander geltend gemacht werden. Wie Provision, Stornohaftung und Buchauszug im laufenden Verhältnis im Einzelnen funktionieren, vertieft Provision, Stornohaftung und Buchauszug des Versicherungsvertreters.6

Ausgleich oder Bestandsverkauf?

Der Ausgleichsanspruch wird oft mit dem Verkauf des Bestands verwechselt, doch beides ist verschieden. Der Ausgleich ist ein gesetzlicher Geldanspruch gegen den Versicherer bei Vertragsende. Der Bestandsverkauf ist die vertragliche Übertragung des Bestands auf einen Dritten gegen einen Kaufpreis. Beides kann sich überschneiden: Tritt nach Vereinbarung ein Nachfolger in das Vertreterverhältnis ein, entfällt der gesetzliche Ausgleich (siehe oben), und der Wert steckt dann im Kaufpreis. Wichtig ist die Abgrenzung aber dort, wo gerade kein solcher Eintritt vorliegt: Ein blosser Verkauf von Beständen, ohne dass jemand an die Stelle des Vertreters in den Vertrag eintritt, lässt den Ausgleichsanspruch nicht automatisch entfallen.7

Beim Vertreter anders als beim Makler. Der Makler hat keinen gesetzlichen Ausgleich und kann den Wert übertragbarer Bestandspositionen durch einen Verkauf realisieren; für ihn ist die Bewertung und die Gestaltung des Kaufvertrags entscheidend. Der Vertreter hat dagegen den gesetzlichen Ausgleich als Grundlage und muss ihn gegen einen etwaigen Nachfolge- oder Kaufpreis abwägen. Wer als Vertreter über das Ende nachdenkt, sollte beide Wege rechnen. Wie ein Bestandsverkauf insgesamt abläuft und besteuert wird, zeigt Versicherungsmakler verkaufen und Steuern beim Bestandsverkauf.

Die Steuer: Entschädigung mit Tarifvorteil

Steuerlich ist die Ausgleichszahlung ausdrücklich als Entschädigung eingeordnet (§ 24 Nr. 1 lit. c EStG). Das hat eine angenehme Folge: Sie zählt zu den ausserordentlichen Einkünften und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere zusammengeballtem Zufluss, über die sogenannte Fünftelregelung tarifbegünstigt besteuert werden (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Fünftelregelung mildert die Steuerlast, die sonst entstünde, wenn der ganze Betrag in einem Jahr zusammengeballt versteuert würde.7

Was der Ausgleich steuerlich nicht ist: ein begünstigter Veräusserungs- oder Aufgabegewinn. Der Bundesfinanzhof ordnet ihn dem laufenden Gewinn zu, und zwar auch dann, wenn das Vertragsende mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfällt. Der besonders niedrige Steuersatz für die Betriebsaufgabe (§ 34 Abs. 3 EStG) gilt für den Ausgleich also nicht; eine Fünftelregelung setzt weiterhin ihre eigenen Voraussetzungen voraus. Diese Unterscheidung ist für die Planung wichtig, gerade wenn der Ausgleich auf das Ende der selbstständigen Tätigkeit trifft.

Auch die Gewerbesteuer gehört in die Planung. Bei einem inländischen Gewerbebetrieb erhöht die Ausgleichszahlung grundsätzlich auch den Gewerbeertrag, selbst bei gleichzeitiger Betriebsaufgabe. Ob und in welcher Höhe Gewerbesteuer anfällt, hängt insbesondere vom gesamten Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen, Kürzungen und allfälligem Verlustabzug ab. Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24'500 Euro; hinzu kommen die Steuermesszahl von 3,5 Prozent und der kommunale Hebesatz. Bei natürlichen Personen kann § 35 EStG die tarifliche Einkommensteuer bis zum Vierfachen des Gewerbesteuer-Messbetrags ermässigen. Die Ermässigung ist durch die anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt. Eine vollständige Entlastung ist deshalb nicht automatisch gewährleistet.7

Stirbt ein natürlicher Versicherungsvertreter, der selbst Vertragspartner ist, erlischt der Vertretervertrag im Zweifel. Eine Fortsetzungsabrede kann etwas anderes bestimmen; ist eine Gesellschaft Vertragspartnerin, endet der Vertrag nicht allein durch den Tod eines Gesellschafters oder Organmitglieds. Endet das Vertreterverhältnis mit dem Tod, kann der Ausgleichsanspruch unter den Voraussetzungen des § 89b HGB erst zugunsten der Erben entstehen. Der Tod ist keine anspruchsschädliche Eigenkündigung. Davon zu unterscheiden ist ein bereits entstandener Anspruch, der nach § 1922 BGB auf die Erben übergeht. Die Jahresfrist des § 89b Abs. 4 HGB beginnt mit dem tatsächlichen Vertragsende.7

Was das praktisch heisst

Der Ausgleichsanspruch ist für den Versicherungsvertreter der Lohn für ein Berufsleben Aufbauarbeit, und er ist leichter zu verlieren, als viele denken. Drei Dinge sollten Sie im Blick behalten. Erstens: Der Anspruch steht Ihnen als Vertreter zu, nicht dem Makler; wer wechselt, sichert ihn aus dem alten Verhältnis. Zweitens: Die Höhe ist Verhandlungs- und Rechensache, die Drei-Jahres-Grenze ist nur die Decke, und die Anrechnung der Altersversorgung kann viel ausmachen. Drittens, und am wichtigsten: die Jahresfrist. Machen Sie den Ausgleich rechtzeitig und nachweisbar geltend, bevor das Jahr verstrichen ist, alles andere lässt sich danach klären, der versäumte Anspruch nicht mehr.