Dieser Beitrag vertieft die Eigenkündigungs-Falle. Was der Ausgleichsanspruch überhaupt ist, wer ihn hat und welche Frist gilt, lesen Sie im Überblick Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters; wie sich seine Höhe berechnet, in Ausgleichsanspruch berechnen. Die folgenden Ausnahmen verhindern jeweils nur den betreffenden Ausschluss. Unternehmervorteile, Billigkeit und Fristwahrung bleiben erforderlich. Wer ohnehin Makler werden will, findet die Reihenfolge in Vom Ausschliesslichkeitsvertreter zum Makler.

Die Grundregel: wer selbst kündigt, verliert

Das Gesetz ist hier deutlich: Der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Vertreter das Vertragsverhältnis selbst gekündigt hat (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB). Der Gedanke dahinter: Wer aus freien Stücken geht, soll nicht zusätzlich dafür entschädigt werden, dass der Versicherer den von ihm aufgebauten Bestand weiternutzt. Für den Versicherungsvertreter gilt diese Regel über die Sonderregel des § 89b Abs. 5 HGB unverändert; abgewandelt sind dort nur die Voraussetzungen des Anspruchs, nicht die Ausschlussgründe.1

Deshalb gehört der mögliche Ausgleich vor einer eigenen Kündigung geprüft. Wer wechseln, sich selbstständig machen oder einfach aufhören will und unbedacht selbst kündigt, kann einen Anspruch von mehreren Jahresprovisionen verlieren. Doch die Regel hat zwei gesetzliche Ausnahmen, und es lohnt sich, sie genau zu kennen.

Ausnahme 1: Der Versicherer hat Anlass gegeben

Der Anspruch bleibt trotz Eigenkündigung, wenn ein Verhalten des Versicherers Ihnen einen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB). Wichtig ist die Schwelle: Sie liegt niedriger als der „wichtige Grund", den eine fristlose Kündigung verlangt. Das Unternehmerverhalten muss bei verständiger Würdigung begründeten Anlass zur ordentlichen Kündigung geben. Allein daraus folgt noch kein Recht zur fristlosen Kündigung oder zur sofortigen Einstellung der Tätigkeit. Ein Verschulden des Versicherers ist dafür nicht nötig; auch ein an sich zulässiges Verhalten kann genügen.2

Provisionsänderungen, Bestandsentzug oder Vertriebsumstellungen können im konkreten Fall einen begründeten Anlass darstellen. Ihre Bedeutung hängt von Schwere, Auswirkungen und den gesamten Umständen ab, zum Beispiel:

  • erhebliche Provisionskürzungen oder Zahlungsprobleme,
  • Entzug oder wesentliche Verkleinerung von Bezirk oder Bestand,
  • eine Vertriebsumstellung mit erheblichen Folgen für die Tätigkeit.

Auch bei einer sogenannten Änderungskündigung zählt, wer den bestehenden Vertrag beendet. Kündigt der Versicherer und bietet einen neuen Vertrag an, sind Kündigung und Angebot getrennt zu beurteilen. Kündigt der Vertreter selbst wegen verschlechterter Bedingungen, braucht es einen begründeten Anlass nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB. Die Bezeichnung allein sichert den Ausgleich nicht. Das Unternehmerverhalten muss tatsächlich Anlass der eigenen Kündigung gewesen sein.2

Schadenersatz nach fristloser Kündigung. Davon getrennt kann § 89a Abs. 2 HGB Ersatz des Kündigungsfolgeschadens gewähren: Ein wichtiger Grund muss eine wirksame fristlose Kündigung tragen, die der Versicherer durch ein von ihm zu vertretendes Verhalten veranlasst hat. Ersatzfähig kann der wahrscheinlich entgangene Nettogewinn sein, regelmässig bis zum vereinbarten Ende oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer erstmals ordentlich hätte kündigen können. Hat er auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet, fehlt diese starre Grenze. Gewinnentwicklung, ersparte Kosten, anderweitiger Erwerb und Schadensminderung bleiben trotzdem konkret zu prüfen. Ausgleich und bereits verdiente Provisionen sind eigenständige Ansprüche; gleiche wirtschaftliche Positionen dürfen bei der Schadensberechnung nicht doppelt angesetzt werden.2

Ausnahme 2: Alter oder Krankheit

Die zweite Ausnahme schützt den Vertreter, der nicht mehr kann. Der Anspruch bleibt, wenn Ihnen die Fortsetzung der Tätigkeit wegen Ihres Alters oder wegen Krankheit nicht zuzumuten ist (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB).3

Eine feste Altersgrenze nennt § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht. Entscheidend ist, ob dem konkreten Vertreter die Fortsetzung wegen seines Alters zugemutet werden kann. Das Rentenalter ist deshalb keine ungeprüfte Freigabe für die Eigenkündigung. Bei Krankheit kommt es auf deren Schwere, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen auf die konkrete Tätigkeit an. Eine Diagnose allein genügt nicht. Die Voraussetzungen sind anhand der konkreten Tätigkeitsfolgen im Zusammenhang mit Kündigung und Vertragsende darzulegen und zu beweisen. Befunde und zeitlichen Verlauf sollten Sie sichern.3

Bei einer Vertreter-GmbH sind Alter oder Krankheit des Geschäftsführers der GmbH als Vertragspartei nicht automatisch zuzurechnen. Das OLG München hielt eine Ausnahme bei ausdrücklicher oder stillschweigender Personalisierung des Vertrags für möglich. Die blosse wirtschaftliche Ein-Mann-Organisation genügte im entschiedenen Fall nicht. Das betrifft eine eigene Kündigung der GmbH. Davon zu unterscheiden ist die automatische Vertragsbeendigung durch eine vereinbarte Bedingung, um die es im folgenden BGH-Fall geht.3

Wenn der Versicherer kündigt

Kündigt der Versicherer, folgt daraus allein kein Ausschluss des Ausgleichs. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB verlangt einen wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters, das die Kündigung verursacht hat. Eine gewöhnliche Kündigung wegen Umstrukturierung erfüllt diese Ausschlussgruppe nicht schon als solche. Ein positiver Anspruch setzt weiterhin die Voraussetzungen des § 89b HGB voraus, insbesondere erhebliche fortbestehende Unternehmervorteile und Billigkeit.4

Zwei Fragen sind getrennt zu prüfen. Erstens muss das schuldhafte Verhalten die Kündigung verursacht haben. Eine bereits ausgesprochene Kündigung wird nicht nachträglich dadurch ausgleichsschädlich, dass ihr ein erst später entdecktes Fehlverhalten als Grund unterlegt wird. Eine vor Vertragsende noch wirksam ausgesprochene weitere Kündigung aus wichtigem Grund bleibt gesondert zu prüfen. Das Verhalten kann ausserdem in die Billigkeitsprüfung einfliessen. Zweitens muss der Versicherer die Tatsachen des von ihm behaupteten Ausschlusses beweisen. Ein nicht bewiesener Ausschluss ersetzt den Nachweis der positiven Anspruchsvoraussetzungen nicht.4

Was die Rechtsprechung 2020 geändert hat

Lange neigten Gerichte dazu, die Ausschlussgründe grosszügig auf ähnliche Fälle auszudehnen, etwa auf Beendigungen, die zwar keine Eigenkündigung waren, ihr aber nahekamen. Damit ist es vorbei. Der Bundesgerichtshof hat 2020 entschieden, dass § 89b Abs. 3 HGB, gerade der Ausschlussgrund der Eigenkündigung, nicht analog auf andere Beendigungsarten angewendet werden darf. Die Vorschrift ist europarechtlich geprägt und eng auszulegen.5

Warum das die Vertreter stärkt. Im entschiedenen Fall endete der Vertretervertrag einer Vertreter-GmbH automatisch, weil ein Geschäftsführer ausschied (eine vereinbarte auflösende Bedingung). Das ist keine Eigenkündigung , und der Bundesgerichtshof liess sich nicht darauf ein, den Ausschluss trotzdem anzuwenden. Die Folge ist klar: Wer nicht selbst kündigt, fällt nicht unter Nummer 1, auch nicht über Umwege. Besondere Umstände des Einzelfalls, die früher vielleicht zum Wegfall geführt hätten, können den Anspruch heute nicht mehr automatisch kosten; sie sind nur noch im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen und können den Betrag mindern oder im Einzelfall vollständig entfallen lassen.5

Richtig gestalten: erst rechnen, dann beenden

Vor der Trennung sind die möglichen Beendigungsformen und ihre Folgen gemeinsam zu prüfen. Eine andere Beendigungsform als die Eigenkündigung kann den Ausschlusstatbestand verändern, garantiert aber keinen positiven Ausgleich:

  • ein Aufhebungsvertrag, dessen Beendigungszeitpunkt und allfällige Ausgleichs- oder Abgeltungsregel rechtlich gesondert zu prüfen sind,
  • das Auslaufenlassen eines befristeten Vertrags;
  • die Beendigung durch eine vereinbarte auflösende Bedingung.

Zwei gesetzliche Leitplanken sind zu beachten. Vorausverzicht: § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB verbietet einen Ausschluss des Anspruchs im Voraus. Nicht jede Regelung in einem Aufhebungsvertrag liegt bereits nach der rechtlichen Vertragsbeendigung; Vereinbarung und Zeitpunkt müssen genau geprüft werden. Jahresfrist: Der Anspruch ist nach Satz 2 innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend zu machen. Beendigungsform, Anspruchsvoraussetzungen und eine allfällige Abgeltung gehören deshalb vor der Unterschrift geklärt.6

Was das praktisch heisst

Vor einer eigenen Kündigung sollten Sie den möglichen Ausgleich und die Folgen der Beendigungsform prüfen. Ein begründeter Anlass durch Unternehmerverhalten oder die Unzumutbarkeit wegen Alters beziehungsweise Krankheit kann den Eigenkündigungsausschluss verhindern. Hat der Versicherer gekündigt, sind der Ausschluss nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und seine Beweisvoraussetzungen gesondert zu beurteilen. Für einen positiven Ausgleich bleiben Unternehmervorteile, Billigkeit und Fristwahrung erforderlich. Das gehört vor der Kündigung und vor einer Abgeltungsvereinbarung geklärt.