Dieser Beitrag gehört zum Thema Nachfolge. Wie die geordnete Übergabe zu Lebzeiten aussieht, lesen Sie in Nachfolge im Maklerbüro; wie sich ein Bestand überhaupt verkauft, in Versicherungsmakler verkaufen; warum die Rechtsform dabei alles verändert, in Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln; und warum Kundendaten nicht ohne Weiteres übergehen, in Bestandsübertragung, Zustimmung und Datenschutz.
Die Erlaubnis stirbt mit dem Makler
Eine §-34d-Erlaubnis wird ihrem Inhaber erteilt und geht nicht als Vermögenswert auf Erben oder Käufer über. Inhaber kann eine natürliche oder juristische Person sein. Im Todesfall eines Einzelunternehmers sind insbesondere § 46 GewO, Vertretung und die Fortführung durch erlaubnisfähige Personen zu prüfen.1
Die persönliche Erlaubnis des verstorbenen Einzelmaklers wird nicht vererbt. § 34d Abs. 1 GewO erfasst neben Vermittlung auch die Mitwirkung bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen. Ein Erbe ohne eigene Erlaubnis oder einschlägige Fortführung nach § 46 darf deshalb nicht pauschal die laufende Betreuung übernehmen. Welche reinen Nachlass- oder Verkaufsakte ausserhalb des Erlaubnistatbestands liegen und wer rechtmässig weiterbetreut, ist gesondert zu klären.2
§ 46 GewO ermöglicht dem gesetzlich bestimmten Personenkreis die Fortführung grundsätzlich durch einen nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter. Dazu gehören der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Erben und die erfassten Nachlassfunktionsträger. Nur die Fortführung ohne solchen Stellvertreter nach Abs. 3 kann die zuständige Behörde für bis zu ein Jahr gestatten. Die IHK München führt dieses Verfahren ausdrücklich auch für Versicherungsvermittler nach § 34d GewO. Zuständigkeit, Nachweise, Vertretung, Haftpflicht und Registervollzug sollten unverzüglich mit der zuständigen Stelle geklärt werden. Eine pauschale Abhängigkeit von Kulanz lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.2
Was vererbt wird, und was nicht
Das Erbrecht ist klar: Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB, Gesamtrechtsnachfolge). Vererbt werden also Bankguthaben, bereits entstandene Forderungen und, wenn das Geschäft in einer Makler-GmbH steckt, die Geschäftsanteile (§ 15 GmbHG). So weit fällt der Bestand durchaus in den Nachlass.
Der Maklervertrag kann als entgeltliche Geschäftsbesorgung der Zweifelsregel des § 673 BGB unterliegen. Ob er mit dem Tod endet, richtet sich auch nach Vertrag und Umständen. Courtageansprüche folgen der konkreten Zusage; § 46 GewO eröffnet dem dort genannten Personenkreis eine gesetzliche Fortführungsmöglichkeit.3
„Im Zweifel" bezeichnet in § 673 BGB eine gesetzliche Auffangregel. Eine wirksame Nachfolge- oder Fortsetzungsregelung kann eine andere Vertragsfolge vorsehen; ihre Reichweite muss zum konkreten Maklervertrag passen.
Warum der Bestand trotzdem verfallen kann
Selbst wo Vermögenswerte vererbt werden, droht der Bestand als lebendes Geschäft auszufallen. Dafür gibt es drei Gründe, die zusammenwirken:
- Courtage und Betreuungspflichten prüfen. Ob Courtage nach dem Tod weiter geschuldet ist, hängt von ihrer Entstehung, Wortlaut und Auslegung der Zusage sowie den Voraussetzungen einer weiteren Betreuung ab. BGH I ZR 248/19 betrifft eine besondere vertreterähnliche Maklerkonstellation.
- § 89b HGB gewährt dem Handelsvertreter unter seinen Voraussetzungen einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch. Ein Versicherungsmakler ist regelmässig nicht als Vertreter des Versicherers in dessen Absatzorganisation eingegliedert und hat allein aus § 89b HGB keinen entsprechenden Ausgleich. Vertragliche Ansprüche, bereits entstandene Courtageforderungen und ein Erlös aus einer wirksamen Übertragung sind davon zu trennen.4
- Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Verfügungen über Nachlassgegenstände sind grundsätzlich gemeinschaftlich vorzunehmen; notwendige Erhaltungsmassnahmen und ordnungsmässige Verwaltung folgen eigenen Regeln (§§ 2038, 2040 BGB). Vollmacht, Testamentsvollstreckung und klare Zuständigkeiten können die Handlungsfähigkeit ordnen.4
Zeitdruck, fehlende Unterlagen und ungeklärte Vertretung können die Verhandlungsposition belasten.4
Das Risiko, das bleibt: Storno und Erbenhaftung
Rückforderungsrisiken können als Nachlassverbindlichkeiten fortbestehen. Ob Courtage endgültig verdient ist oder zurückzuzahlen ist, richtet sich nach Courtagevereinbarung, Vertragsverlauf und den Grenzen des § 49 VAG; die Vorschrift begründet nicht für jede Courtage eine automatische Fünfjahreshaftung.5
Bestehende Stornorückforderungen können als Nachlassverbindlichkeiten auf die Erben übergehen (§§ 1922, 1967 BGB). Ob daneben Courtageforderungen fortbestehen, richtet sich nach ihrer Entstehung, der Courtagezusage und dem weiteren Vertragsverlauf.5
Erben können die Haftung unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass beschränken (§§ 1975, 1990 BGB). § 2014 BGB gewährt eine Dreimonatseinrede. Eine Ausschlagung ist grundsätzlich binnen sechs Wochen ab dem in § 1944 Abs. 2 BGB bestimmten Fristbeginn zu erklären; in den Fällen des Absatzes 3 beträgt die Frist sechs Monate.5
Der Notfallplan: was Sie zu Lebzeiten regeln
Jetzt zum konstruktiven Teil. Fast jedes der geschilderten Probleme lässt sich entschärfen, wenn man rechtzeitig vorsorgt. Die Bausteine, grob nach Dringlichkeit:
- Eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt (transmortale Vollmacht). Sie erlaubt einer Vertrauensperson, sofort zu handeln, ohne auf den Erbschein zu warten (§§ 164, 168 BGB). Zwei Grenzen gehören dazu: Die Erben können eine solche Vollmacht grundsätzlich widerrufen, sie muss also mit dem Testament zusammenpassen; und sie ersetzt nicht die § 34d-Erlaubnis. Erlaubnisfreie Nachlass- und Verkaufsakte sind von erlaubnispflichtiger Kundenbetreuung oder Vermittlung zu unterscheiden. Für diese Tätigkeit müssen die passende Erlaubnis oder eine tatsächlich einschlägige Fortführungsregelung gesondert vorliegen.6
- Eine Vorsorgevollmacht kann für den Fall der Geschäftsunfähigkeit Vertretung ermöglichen. Eine gerichtliche Betreuung ist nach § 1814 Abs. 3 BGB entbehrlich, soweit Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten gleichermassen besorgt werden können. Umfang, Kontrolle und Akzeptanz der Vollmacht sind konkret zu gestalten.6
- Eine Nachfolge- oder Kooperationsvereinbarung kann Aufgaben, Vergütung, Datenzugriffe und das Vorgehen bei Ausfall festlegen. Die ausführende Person oder Gesellschaft muss die erforderliche §-34d-Erlaubnis besitzen. Ob Betreuung und Courtage fortbestehen, richtet sich nach Verträgen, Erlaubnis und tatsächlichem Vollzug.7
- Ein Kaufvertrag oder eine Kaufoption kann unter eine Bedingung nach § 158 BGB gestellt werden. Ob Tod, Kaufpreis, Erbenbindung, Erlaubnis, Zustimmung und Datenübertragung wirksam und vollziehbar geregelt sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine solche Klausel garantiert weder Werterhalt noch einen Verkauf ohne Nachlassrisiko. Klauseln im Bestandskaufvertrag6
- Ein Unternehmertestament kann Nachfolge, Zuständigkeiten und Testamentsvollstreckung regeln. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass nach §§ 2197, 2205 BGB; Konflikte oder Verzögerungen werden dadurch nicht ausgeschlossen. Aktive Versicherungsvermittlung setzt die erforderliche Erlaubnis voraus.6
- Eine Risikolebensversicherung kann Liquidität für eine Übergangsphase bereitstellen. Versicherungssumme, Bezugsrecht, Prämien, Steuerfolgen und das Verhältnis zu konkreten Nachlassverbindlichkeiten sind gesondert zu planen.7
- Ein Notfallordner kann Vollmachten, Zugangsdaten, Bestandsübersicht, Courtage- und Poolverträge, Ansprechpartner und Kommunikationsvorlagen enthalten. Zugriffsrechte, Aktualität und sichere Verwahrung sind regelmässig zu prüfen.7
Erlischt der Auftrag mit dem Tod des Beauftragten, müssen dessen Erben den Auftraggeber nach § 673 Satz 2 BGB unverzüglich benachrichtigen und bei Gefahr im Verzug die anvertrauten Geschäfte fortführen, bis der Auftraggeber anderweitig vorsorgen kann. Daraus folgt keine allgemeine gesetzliche Meldepflicht gegenüber sämtlichen Versicherern und Kunden.6
Einzelunternehmen oder GmbH: unterschiedliche Ausgangslagen
Beim Einzelunternehmen fällt das Vermögen nach § 1922 BGB in den Nachlass; die persönliche §-34d-Erlaubnis wird nicht vererbt und für Maklerverträge gilt § 673 BGB als Zweifelsregel. Bei einer GmbH bleibt die Gesellschaft Rechtsträgerin, die Geschäftsanteile werden vererbt. Vertretung und fortgeltende Erlaubnisvoraussetzungen sind unverzüglich zu sichern.
Fällt der einzige Geschäftsführer aus, muss die organschaftliche Vertretung der GmbH wiederhergestellt werden. Für § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO genügt eine angemessene Zahl beschäftigter natürlicher Personen, denen Aufsicht übertragen ist und die die Gesellschaft vertreten dürfen; die Norm verlangt nicht zwingend einen sachkundigen Geschäftsführer. Die konkrete Erlaubnislage ist mit der Behörde zu klären. Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln7
Was das praktisch heisst
Vorsorge kann helfen, Handlungsfähigkeit und wirtschaftlichen Wert zu sichern, garantiert aber keinen unveränderten Fortbestand aller Verträge und Ansprüche. Klären Sie früh, wer handeln darf, wer die erlaubnispflichtige Tätigkeit fortführt und welche Verträge, Daten und Vergütungen betroffen sind. Vollmachten, Nachfolgeregeln und Testament müssen aufeinander abgestimmt werden. Eine Übersicht bietet die Nachfolge-Checkliste.