Dieser Beitrag vertieft die Berufshaftpflicht, die im Leitartikel Wann der Versicherungsmakler haftet nur im Überblick steht. Warum eine saubere Beratungsdokumentation auch für den Versicherungsschutz zählt, lesen Sie in Das Beratungsprotokoll: Pflichten, Beweisfragen und Haftungsschutz, den Rahmen Ihrer Zulassung in Ihre § 34d-Erlaubnis im Überblick.
Pflicht, aber nur eine Mindestdeckung
Für die Maklererlaubnis ist eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie nachzuweisen (§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO). Die Versicherung muss die EU und den übrigen EWR erfassen (§ 11 VersVermV). Ihre Pflichtdeckung betrifft die erfassten Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten sowie die Haftung des Betriebs für Hilfspersonen, soweit diese nicht selbst versicherungspflichtig sind (§ 12 Abs. 3 VersVermV). Fällt der erforderliche Schutz später weg, ist eine Erlaubnisvoraussetzung betroffen; die Erlaubnis erlischt dadurch nicht automatisch. Der Versicherer hat die gesetzlich bezeichneten Beendigungen und Änderungen der zuständigen IHK anzuzeigen (§ 13 VersVermV); behördliche Folgen sind gesondert zu prüfen.1
Entscheidend ist aber ein Wort: Mindestversicherungssumme. Das Gesetz schreibt nur eine Untergrenze vor, und die wird regelmässig an die Inflation angepasst. Seit dem 9. Oktober 2024 liegt sie bei 1.564.610 Euro je Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Diese Beträge stehen nicht im Verordnungstext, der noch die alten Ausgangszahlen nennt, sondern folgen aus der europäischen Anpassung, weshalb der aktuelle Stand immer mit Stichtag zu prüfen ist.1
Die erste Lücke ist die Höhe selbst. Wer einen Gewerbe- oder Industriekunden mit hohen Versicherungssummen betreut und einen Grossschaden verschuldet, kann mit einem begründeten Haftungsanspruch die Deckungssumme überschreiten. Ein ungedeckter Teil trifft den jeweiligen Haftungsträger. Das Gesetz schreibt nur eine Mindestsumme vor (§ 12 Abs. 2 VersVermV), keine bedarfsgerechte Deckung; eine höhere Summe ist freiwillig, und für sie gelten die Schutzregeln der Pflichtversicherung dann ebenso (§ 113 Abs. 3 VVG). Die Deckungshöhe gehört deshalb an die tatsächlich betreuten Risiken angepasst.1
Lücke 1: Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung
Eine mögliche Deckungslücke betrifft das Verschulden. Zwei Stufen sind zu unterscheiden. Führt der Makler den Schaden des Kunden vorsätzlich und widerrechtlich herbei, ist der Versicherer nach § 103 VVG leistungsfrei. Bedingter Vorsatz kann genügen: Der Makler muss auch die wesentlichen Schadensfolgen als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen haben. Das ist von der positiven Kenntnis einer Pflicht beim Wissentlichkeitsausschluss zu unterscheiden. Gesondert zu prüfen ist die wissentliche Pflichtverletzung: Sie ist kein gesetzlicher Ausschluss, kann aber nach § 12 Abs. 5 VersVermV in der konkreten Police ausgeschlossen sein.2
Was bedeutet das? Der Bundesgerichtshof legt die Wissentlichkeit eng aus, zum Schutz des Versicherten. Wissentlich handelt nur, wer die verletzte Pflicht positiv kennt und sich bewusst darüber hinwegsetzt. Es reicht also nicht, dass der Makler die Pflicht hätte kennen müssen oder sie nur für möglich hielt; auch grobe Fahrlässigkeit genügt nicht. Und: Den Beweis für diese innere Tatsache muss der Versicherer führen.2
Indizien können den Nachweis tragen. Der Versicherer muss zunächst einen Sachverhalt vortragen, der auf positive Pflichtkenntnis hindeutet. Bei echten elementaren Berufspflichten kann sich ein Indiz bereits aus Art und Ausmass der Pflichtverletzung ergeben; zusätzliche Indizien können dann entbehrlich sein. Eine beliebige Dokumentationslücke beweist aber nicht automatisch Wissentlichkeit. Erst nach tragfähigem Versicherervortrag trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast. Ob ein wirksamer Ausschluss greift und wer einen ungedeckten Anspruch trägt, ist davon getrennt zu prüfen.2
Lücke 2: Tätigkeit ausserhalb der erlaubten Vermittlung
Der Pflichtversicherungsschutz nach § 12 VersVermV betrifft die Versicherungsvermittlung und -beratung. Für andere Tätigkeiten sind Erlaubnis und Deckungsumfang gesondert anhand der Tätigkeit und der konkreten Police zu prüfen:
- Kapitalanlagen. Für die in § 34f Abs. 1 GewO bezeichneten Finanzanlagen kann im Umfang der dortigen Bereichsausnahmen eine Erlaubnis mit Berufshaftpflicht erforderlich sein; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. § 34h GewO betrifft die dort definierte, vom Produktgeber unabhängige Honorar-Finanzanlagenberatung, nicht jede Beratung gegen Honorar. Die Versicherungspflicht folgt aus § 34f Abs. 2 Nr. 3 und der Verweisung in § 34h Abs. 1. Ob eine bestehende Police zusätzliche Deckung enthält oder weiterer Schutz erforderlich ist, ist anhand ihres Umfangs zu prüfen.
- Immobiliardarlehen und Immobilien. § 34i GewO erfasst die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu den dort bezeichneten Immobiliar-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen. Die Schutzvoraussetzung erlaubt eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie; Ausnahmen und EU-/EWR-Befugnisse sind zu prüfen. Immobilien- und sonstige Darlehensvermittlung fallen grundsätzlich unter die jeweils einschlägigen Regeln des § 34c GewO. Daraus folgt kein allgemeiner Zwang, jede Tätigkeit in einer physisch getrennten Police zu versichern.
- Rechtsberatung. Eigenständige rechtliche Beratung über eine blosse Nebenleistung hinaus ist dem Makler nicht ohne Weiteres gestattet (§§ 2, 5 RDG). Eine rechtliche Nebenleistung kann nach § 5 RDG erlaubt sein; ihre Deckung richtet sich nach der konkreten Police. Der Bundesgerichtshof hat etwa entschieden, dass die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers keine erlaubte Nebenleistung ist; die Regulierung zugunsten des eigenen Kunden kann dagegen zulässig sein.
- Steuerberatung. Geschäftsmässige Hilfe in Steuersachen verlangt eine Befugnis nach dem StBerG (§ 5 Abs. 1). § 4e StBerG erlaubt Nebenleistungen nach Inhalt, Umfang, sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und den dafür erforderlichen Steuerrechtskenntnissen. Die Befugnis bestätigt keine Deckung. Gesetzlicher Pflichtumfang und konkret vereinbarter Schutz sind für die tatsächliche Tätigkeit getrennt zu prüfen.
Für Tätigkeiten ausserhalb der Versicherungsvermittlung sind Erlaubnis und Deckung getrennt zu prüfen. Rechtliche Nebenleistungen können nach § 5 RDG, steuerliche Nebenleistungen unter den eigenen Voraussetzungen des § 4e StBerG erlaubt sein. Eigenständige Kapitalanlageberatung oder Steuerhilfe kann andere Befugnisse und zusätzliche Deckung verlangen. Ein ungedeckter Schaden führt bei einer GmbH nicht ohne eigene Anspruchsgrundlage zur persönlichen Aussenhaftung des Geschäftsführers.3
Lücke 3: zeitliche Lücken
§ 100 VVG knüpft das dispositive Leitbild an die während der Versicherungszeit eintretende haftungsbegründende Tatsache. Die zeitliche Anknüpfung, etwa ein Verstossprinzip oder Claims-made-Modell, ergibt sich aus wirksamen Bedingungen und muss die Grenzen der Pflichtversicherung und AGB-Kontrolle wahren. Beim Wechsel oder bei Betriebsaufgabe sind daher frühere Pflichtverletzungen, Anspruchserhebung, Rückwärtsdeckung und Nachmeldemöglichkeiten aufeinander abzustimmen.4
Gefährlich sind die Übergänge. Beim Wechsel des Versicherers kann eine Lücke entstehen, wenn die zeitliche Anknüpfung der alten und der neuen Police nicht lückenlos ineinandergreift. Rückwärtsdeckung, Nachmeldefrist und Nachhaftung sind deshalb anhand beider Bedingungswerke abzustimmen. Eine allgemeine mehrjährige vertragliche Nachmelde- oder Nachhaftungsdauer wird durch § 34d GewO und § 12 VersVermV nicht vorgegeben. Davon getrennt kann nach § 117 Abs. 2 und 3 VVG ein begrenzter gesetzlicher Schutz gegenüber Dritten nach Beendigung fortwirken; das ist keine universelle Spätschadendeckung. Besonders heikel ist die Betriebsaufgabe oder der Tod des Maklers: Hier muss die Nachhaftung gezielt gesichert werden. Wie lange Ansprüche überhaupt noch drohen, lesen Sie in Wie lange haftet der Versicherungsmakler? Die Verjährung.4
Lücke 4: Selbstbehalt, Sublimits und Serienschäden
Auch bei grundsätzlich bestehender Deckung können wirksame Vertragsgrenzen zu Restbelastungen führen:
- Selbstbehalt. Ob ein Eigenanteil vereinbart ist, ergibt sich aus der Police. Bei einer Pflichtversicherung kann ein Selbstbehalt dem geschädigten Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden (§ 114 Abs. 2 Satz 2 VVG). Das bedeutet keine unbegrenzte Versicherungszahlung unabhängig vom gedeckten Risiko. Ein Innenausgleich oder Rückgriff ist nach Vertrag und den einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu beurteilen.
- Sublimits. Für bestimmte Risiken können niedrigere Höchstgrenzen gelten. Sie sind nur wirksam, soweit sie marktüblich sind und den Zweck der Pflichtversicherung nicht aushöhlen (§ 12 Abs. 5 VersVermV); für zwingend zu deckende Haftpflichtgefahren muss die gesetzliche Mindestdeckung gewahrt bleiben (§ 12 Abs. 2 und 3 VersVermV). Freiwillige Zusatzrisiken und zulässige Ausschlüsse sind davon zu unterscheiden.
- Serienschäden. Mehrere Pflichtverletzungen dürfen nur dann zu einem einzigen Versicherungsfall zusammengefasst werden, wenn sie zur Erledigung eines einheitlichen Geschäfts gehören (§ 12 Abs. 4 VersVermV). Wird eine wirksame Zusammenfassung als ein Versicherungsfall vereinbart, gilt für den Serienfall die einschlägige Versicherungssumme je Fall innerhalb der Jahreshöchstleistung. Fallbezogene Summe und Jahresaggregate sind getrennt zu prüfen; die Zusammenfassung kann die verfügbare Deckung für die Serie begrenzen.
Lücke 5: das eigene Verhalten, die Obliegenheiten
Verletzungen von Pflichten gegenüber dem eigenen Versicherer können den Schutz beeinflussen. Die Rechtsfolge hängt von der konkreten gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheit und ihren Voraussetzungen ab:
- Bei Vertragsschluss. Anzuzeigen sind die dem Versicherungsnehmer bekannten erheblichen Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG). Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung hängen insbesondere von Verschulden, ordnungsgemässer Belehrung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab; für die Leistungspflicht ist zudem § 21 Abs. 2 VVG zu prüfen. Bei Arglist bleibt die Anfechtung nach § 22 VVG möglich.
- Im Schadenfall. Anzeige- und Auskunftspflichten sind zu beachten (§§ 30, 31 und 104 VVG). Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung richten sich nach ihren konkreten Voraussetzungen, insbesondere § 28 Abs. 2 bis 4 VVG. Nach § 105 VVG ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Versicherer allein wegen einer Befriedigung oder eines Anerkenntnisses ohne seine Einwilligung leistungsfrei stellt. Anzeige-, Auskunfts- und Abstimmungspflichten sowie die Frage, ob das Anerkenntnis den Versicherer bindet, sind getrennt zu prüfen.
- Bei der Prämie. Für Erst- und Folgeprämienverzug gelten abgestufte Rechtsfolgen mit gesetzlichen Voraussetzungen. Bei der Erstprämie setzt Leistungsfreiheit nach § 37 Abs. 2 VVG insbesondere Nichtzahlung bei Eintritt des Versicherungsfalls, Vertretenmüssen und den Hinweis nach Abs. 2 Satz 2 voraus. Bei Folgeprämien richtet sich die Leistungsfreiheit nach qualifizierter Fristsetzung und § 38 VVG.
Bei vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls kann der Kausalitätsgegenbeweis des § 28 Abs. 3 VVG die Leistung erhalten, sofern keine Arglist vorliegt. Die besondere Belehrungsfolge des § 28 Abs. 4 VVG betrifft nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten; sie gilt nicht pauschal für jede Obliegenheit.5
Wer ist überhaupt versichert?
Die Betriebs-VSH muss die Haftung für Hilfspersonen nach §§ 278, 831 BGB erfassen, soweit diese nicht selbst versicherungspflichtig sind (§ 12 Abs. 3 Satz 2 VersVermV). Nach § 102 Abs. 1 VVG erstreckt sich eine Unternehmensversicherung im gesetzlichen Leitbild auch auf die Haftpflicht vertretungsbefugter Personen und Beschäftigter als Versicherung für fremde Rechnung. Bei einer Makler-GmbH ist die Gesellschaft Erlaubnisträgerin. Mitversicherung bedeutet gleichwohl keine Deckung jeder denkbaren Organpflichtverletzung; Tätigkeitsumfang und wirksame Ausschlüsse sind gesondert zu prüfen.6
Zwei Punkte sind aber heikel. Erstens: Ein selbstständiger Untervermittler, der eigenständig vermittelt, ist grundsätzlich gesondert auf Erlaubnis- und Versicherungspflicht zu prüfen; gesetzliche Ausnahmen und EU-/EWR-Konstellationen bleiben zu beachten. Er ist nicht automatisch über die Police des beauftragenden Maklers gedeckt. Ein reiner Tippgeber ohne eigene Vermittlung löst dagegen keine eigene Pflicht aus. Zweitens: Soweit Personen mitversichert sind, zählt für Ausschlüsse auch deren Verhalten; eine wissentliche Pflichtverletzung einer mitversicherten Person kann bei einer einschlägigen Ausschlussklausel und nach Nachweis ihrer Voraussetzungen deren Schutz entfallen lassen. Bei Versicherung für fremde Rechnung sind § 47 Abs. 1 und die Kenntnisausnahmen des Abs. 2 VVG zu beachten; fremde Wissentlichkeit beseitigt nicht automatisch jede Deckung aller Beteiligten. Wer konkret in welchem Umfang mitversichert ist, ergibt sich aus den Bedingungen und gehört vor jeder Erweiterung des Teams geprüft.6
Was die Lücke bedeutet: persönliche Haftung
Die Haftpflichtversicherung dient nach § 100 VVG sowohl der Freistellung von begründeten Ansprüchen als auch der Abwehr unbegründeter Ansprüche. § 101 VVG erfasst unter seinen Voraussetzungen gerichtliche und aussergerichtliche Abwehrkosten. Deckt die Police einen Fall nicht oder nur teilweise, ist der ungedeckte Teil von der zugrunde liegenden Haftung zu unterscheiden. Beim Einzelmakler kann diese sein Privatvermögen treffen; bei einer Makler-GmbH haftet grundsätzlich die Gesellschaft. Persönliche Geschäftsführerhaftung braucht eine eigene Grundlage. Der Schutz Dritter nach §§ 115 und 117 VVG ist gesondert zu prüfen. Mehr dazu: GmbH und Maklerhaftung.7
Bei der Makler-VSH begründet § 115 Abs. 1 VVG keinen allgemeinen gesetzlichen Direktanspruch. Die gesetzlichen Fälle sind Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse, Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder unbekannter Aufenthalt. Ein blosser Insolvenzantrag genügt nicht. Das OLG Köln bestätigte dies 2024 im Fall einer Wirtschaftsprüfer-PartG, nicht unmittelbar zu einer Maklerpolice. § 117 VVG kann den Dritten im gesetzlichen Umfang trotz interner Leistungsfreiheit schützen. Ein Innenausgleich oder Rückgriff nach §§ 116, 117 VVG setzt seine jeweiligen Voraussetzungen voraus.7
Was das praktisch heisst
Die Berufshaftpflicht schützt innerhalb ihrer Bedingungen. Prüfen Sie erstens die Deckungssumme anhand der betreuten Risiken. Klären Sie zweitens für Tätigkeiten ausserhalb der Versicherungsvermittlung Erlaubnis und Deckung getrennt. Stimmen Sie drittens beim Versichererwechsel und bei der Betriebsaufgabe zeitliche Anknüpfung, Rückwärtsdeckung, Nachmeldung und Nachhaftung anhand der Policen ab. Beachten Sie viertens Anzeige-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten; Anerkenntnisse sollten abgestimmt werden, führen nach § 105 VVG aber nicht allein zur Leistungsfreiheit. Prüfen Sie fünftens einen möglichen Wissentlichkeitsausschluss nach Wortlaut, positiver Pflichtkenntnis und Beweis. Keine dieser Prüfungen ersetzt eine sorgfältige Beratung und Dokumentation.