Dieser Beitrag schliesst das Thema Maklerhaftung ab. Den Überblick gibt der Leitartikel Wann der Versicherungsmakler haftet; vertieft haben wir die Beratungsdokumentation, die Lücken der Berufshaftpflicht und die Verjährung.
Die kurze Antwort: im Grundsatz ja, aber nicht lückenlos
Ist der Maklervertrag mit der GmbH geschlossen oder wirksam auf sie übertragen, trifft die vertragliche Beratungshaftung grundsätzlich die Gesellschaft. Die blosse Gründung einer GmbH überträgt bestehende persönliche Mandate nicht. Daneben können eigene Ansprüche gegen den Geschäftsführer bestehen, etwa aus Deliktsrecht, besonderer persönlicher Vertrauensinanspruchnahme oder Insolvenzpflichtverletzungen. Im Innenverhältnis kommt ein Anspruch der GmbH gegen ihn in Betracht.
Warum die GmbH schützt: das Trennungsprinzip
Die Grundlage ist das Trennungsprinzip. Die GmbH ist eine eigene juristische Person mit selbstständigen Rechten und Pflichten (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Ist sie Partei des Maklervertrags, haftet für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Die Organ- oder Gesellschafterstellung allein begründet keine persönliche Haftung für diese Schulden. Eigene gesetzliche Ansprüche bleiben gesondert zu prüfen.1
Bei einem mit der GmbH bestehenden Maklervertrag treffen die Beratungs- und Schadenersatzpflichten nach §§ 60, 61 und 63 VVG grundsätzlich die Gesellschaft. Die Erlaubnisträgerschaft allein entscheidet nicht über die zivilrechtliche Vertragszuordnung. Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei Erfüllung ihrer Pflichten wird ihr nach § 278 BGB wie eigenes zugerechnet.1
§ 43 GmbHG schützt nicht den Kunden, sondern die Gesellschaft. Die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers folgt aus § 43 Abs. 1 GmbHG. Sie ist eine reine Innenpflicht: Verletzt der Geschäftsführer sie, haftet er der Gesellschaft (§ 43 Abs. 2 GmbHG), nicht dem geschädigten Kunden. Der Bundesgerichtshof hat das klargestellt: Die Organstellung allein begründet keine Garantenpflicht gegenüber aussenstehenden Dritten, ihr Vermögen vor Schaden zu bewahren. Aus § 43 GmbHG kann der Kunde also nichts gegen den Geschäftsführer herleiten.1
Lücke 1: eigenes deliktisches Handeln
Die erste Bresche schlägt das Deliktsrecht. Unabhängig von der GmbH haftet jeder für eine eigene unerlaubte Handlung, auch der Geschäftsführer. Der Bundesgerichtshof formuliert die Grenze klar: Der Geschäftsführer haftet Dritten persönlich nur, wenn er an der Schädigung durch eigenes Tun beteiligt war oder sie aufgrund einer besonderen Garantenstellung hätte verhindern müssen. Die blosse Organstellung und die allgemeine Verantwortung für den Betrieb genügen nicht.2
Bei einem reinen Vermögensschaden sind die deliktischen Anspruchsgrundlagen genau zu unterscheiden:
- § 823 Abs. 1 BGB erfasst nur absolute Rechte wie Leben, Körper, Eigentum. Das Vermögen als solches gehört nicht dazu. Beim blossen Beratungs-Vermögensschaden greift diese Norm daher regelmässig nicht.
- § 823 Abs. 2 BGB hilft nur, wenn ein Schutzgesetz verletzt ist, etwa der Betrug (§ 263 StGB). Der setzt aber Vorsatz und Bereicherungsabsicht voraus; ein fahrlässiger Beratungsfehler erfüllt ihn nicht.
- § 826 BGB erfasst auch reine Vermögensschäden, verlangt aber vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung.
Eine blosse Vertragsverletzung mit reinem Vermögensschaden erfüllt noch nicht § 823 Abs. 1 BGB. Eigene deliktische Ansprüche gegen den Geschäftsführer bleiben bei ihren Voraussetzungen möglich, auch wegen fahrlässigen Handelns oder pflichtwidrigen Unterlassens bei besonderer Garantenstellung. Die GmbH begründet keine eigene Deliktsimmunität.2
Möglicher Einzelfall: persönliches Vertrauen
Eine mögliche eigene Anspruchsgrundlage kann § 311 Abs. 3 BGB sein. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis kann auch zum handelnden Geschäftsführer entstehen, obwohl er nicht Vertragspartei wird. In der hier behandelten persönlichen Vertrauensfallgruppe sind besonderes persönliches Vertrauen und ein erheblicher Einfluss auf die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erforderlich. Das normale Auftreten eines Geschäftsführers genügt nicht. Ein Schadenersatzanspruch verlangt zusätzlich eine schuldhafte, schadensursächliche Pflichtverletzung.3
Die Schwelle ist hoch. Es genügt nicht das normale Verhandlungsvertrauen, das jeder Geschäftsanbahnung innewohnt, und auch nicht das blosse Provisionsinteresse des Maklers; nach dem Bundesgerichtshof scheidet ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse als Haftungsgrund aus. Nötig ist eine zusätzliche, gerade von der Person ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts.3
Das konkrete Auftreten entscheidet. Dass ein Geschäftsführer zugleich einziger Berater und langjähriger Ansprechpartner ist, genügt für sich nicht. Zu prüfen ist, ob er eine zusätzliche, gerade von seiner Person ausgehende Gewähr für Seriosität und Erfüllung übernommen und den Vertragsschluss dadurch erheblich beeinflusst hat. Massgeblich sind das konkrete Auftreten und die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage.3
Lücke 3: der Innenregress
Selbst wo die GmbH nach aussen zahlt, ist der Geschäftsführer nicht endgültig fein heraus. Beruht der Schaden auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers, kann die Gesellschaft, die dem Kunden Schadensersatz geleistet hat, sich das Geld intern beim Geschäftsführer zurückholen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Im Innenverhältnis haftet er also mit seinem Privatvermögen, nur eben gegenüber der eigenen Gesellschaft statt gegenüber dem Kunden.4
Auch wenn Geschäftsführer und Alleingesellschafter dieselbe Person sind, bleibt die GmbH rechtlich selbstständig und ein möglicher Innenanspruch besteht fort. Über die Geltendmachung ist unter Beachtung von § 46 Nr. 8 GmbHG und den Gläubigerschutzgrenzen zu entscheiden. Im Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter Ansprüche der Gesellschaft geltend machen. Daraus folgt keine automatische persönliche Forderung des Maklerkunden.4
Lücke 4: die Insolvenz
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gilt für den Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO: ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei beziehungsweise sechs Wochen. Die Höchstfristen sind keine voraussetzungslos nutzbare Wartezeit. Eine Pflichtverletzung kann strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. § 15b InsO regelt insbesondere den Erstattungsanspruch der Gesellschaft für unzulässige Zahlungen nach Insolvenzreife. Ansprüche einzelner Gläubiger benötigen eine gesonderte Prüfung von Anspruchsgrundlage, Gläubigergruppe, Kausalität und Schaden.5
Diese Insolvenzhaftung ist von der Beratungshaftung unabhängig, aber sie zeigt das Muster: Wo der Geschäftsführer eigene gesetzliche Pflichten verletzt, schützt ihn die Rechtsform nicht.5
Haftungsdurchgriff: Gesellschafter und Geschäftsführer unterscheiden
Ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter setzt einen konkreten Ausnahmefall voraus. Bei Vermögensvermischung muss die von ihm zu verantwortende Verschleierung der Vermögensgrenzen die Kontrolle der Kapitalerhaltung vereiteln; schlechte Buchführung allein genügt nicht. Die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB richtet sich grundsätzlich gegen den verantwortlichen Gesellschafter zugunsten der GmbH (BGH, «Trihotel»). Eine blosse materielle Unterkapitalisierung begründet für sich keine allgemeine Durchgriffshaftung (BGH, «Gamma»).6
Ein Geschäftsführer kann zugleich Gesellschafter sein. Dann sind die Voraussetzungen beider Rollen zu prüfen. Eigene deliktische Ansprüche, die persönliche Vertrauensfallgruppe, Innenhaftung und Insolvenzfolgen haben jeweils eigene Grundlagen. Keine dieser Fragen wird allein durch den Begriff «Durchgriff» beantwortet.6
Haftungstrennung und Versicherungsschutz
Rechtsform und Vermögensschaden-Haftpflicht schützen auf verschiedenen Ebenen. Bei entsprechender Vertragsrolle ordnet die GmbH die vertragliche Aussenhaftung grundsätzlich der Gesellschaft zu. Die VSH kann innerhalb ihrer gesetzlichen und vertraglichen Grenzen berechtigte Ansprüche finanzieren und unbegründete abwehren. Für die Erlaubnis ist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie nachzuweisen (§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO). Beide Schutzebenen bleiben eigenständig zu prüfen.7
§ 102 Abs. 1 VVG erstreckt eine Unternehmensversicherung grundsätzlich auch auf die Haftpflicht vertretungsbefugter Personen und Beschäftigter als Versicherung für fremde Rechnung. Tätigkeitsumfang und wirksame Bedingungen bleiben zu prüfen. § 12 Abs. 3 Satz 2 VersVermV erfasst auch die Haftung des Versicherungspflichtigen für Hilfspersonen nach §§ 278 und 831 BGB, soweit diese nicht selbst versicherungspflichtig sind. Eine wirksame Klausel kann wissentliche Pflichtverletzungen ausschliessen; dafür sind Bedingungswortlaut, positive Pflichtkenntnis und Beweis durch den Versicherer massgeblich. Bei der Zurechnung von Kenntnis und Verhalten gelten die Ausnahmen des § 47 Abs. 2 VVG. Ein Deckungsausschluss begründet für sich keine persönliche Aussenhaftung. Mehr dazu in Wann Ihre Vermögensschadenhaftpflicht nicht zahlt.7
Was das praktisch heisst
Besteht der Maklervertrag mit der GmbH, trifft die vertragliche Haftung grundsätzlich die Gesellschaft. Persönliche Aussenhaftung des Geschäftsführers setzt eine eigene Anspruchsgrundlage voraus, etwa eigenes deliktisches Handeln oder die besonderen Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Innenhaftung nach § 43 GmbHG ist davon zu unterscheiden. Eine wissentliche Pflichtverletzung kann nach den Bedingungen die VSH-Deckung ausschliessen, durchbricht die Haftungstrennung aber nicht automatisch. Insolvenzpflichten und ausreichender Versicherungsschutz sind zusätzlich und eigenständig zu prüfen.