Dieser Beitrag vertieft die Verjährung, die im Leitartikel Wann der Versicherungsmakler haftet nur im Überblick steht. Warum die Dokumentation auch hier zählt, lesen Sie in Das Beratungsprotokoll: Pflichten, Beweisfragen und Haftungsschutz, und wo die Berufshaftpflicht Lücken hat, in Wann Ihre Vermögensschadenhaftpflicht nicht zahlt.
Die Grundregel: drei Jahre, aber ab wann?
Der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen den Makler (aus § 63 VVG und dem Maklervertrag) hat keine eigene Verjährungsfrist. Es gilt deshalb die regelmässige Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs: drei Jahre (§ 195 BGB). Die frühere versicherungsrechtliche Sonderfrist betraf Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer, nicht eine allgemeine Maklerhaftungsfrist (dazu unten).1
Entscheidend ist aber der Beginn. Die drei Jahre laufen nicht ab dem Tag des Fehlers, sondern erst ab dem Schluss des Jahres, in dem zwei Dinge zusammentreffen (§ 199 Abs. 1 BGB):
- Der Anspruch ist entstanden, also der Schaden eingetreten, und
- der Kunde hat von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder hätte sie ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
Ein Beispiel für die ungestörte Regelverjährung: Treffen Anspruchsentstehung und erforderliche Kenntnis im Lauf des Jahres 2026 zusammen, beginnt die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und endet grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Früher endende Höchstfristen sowie Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn sind gesondert zu prüfen.1
Was der Kunde wissen muss, damit die Uhr läuft
Der Kunde muss grundsätzlich nicht die richtige rechtliche Einordnung kennen. Er muss die Tatsachen kennen, aus denen sich der konkrete Beratungsfehler, der Schaden und die Person des Schuldners ergeben, und auf dieser Grundlage zumutbar klagen können. Vollständige Beweissicherheit ist nicht erforderlich. Eine selbst für Rechtskundige unsichere und zweifelhafte Rechtslage kann die Zumutbarkeit im Einzelfall hinausschieben.2
Wann muss ein Kunde sich Kenntnis zurechnen lassen, obwohl er nichts wusste? Nur bei grober Fahrlässigkeit, wenn er also ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Eine allgemeine Pflicht, Unterlagen auf Fehler zu durchforsten, besteht nicht; allein das Nichtlesen eines überlassenen Dokuments macht die Unkenntnis grundsätzlich noch nicht grob fahrlässig. Deutliche konkrete Hinweise, Umfang der Unterlagen und Umstände des Einzelfalls sind jedoch mitzuprüfen.2
Welche Bedeutung hat eine ungelesene Police? Die konkreten Hinweise und die Rollen der Beteiligten zählen. Das OLG Zweibrücken nahm im Streit mit einem Versicherer über dessen Vertreter grob fahrlässige Unkenntnis an: Die Besonderheiten der Rürup-Rente waren aus einer sechsseitigen Police deutlich erkennbar. Die Regelverjährung begann mit dem Schluss des betreffenden Jahres. Das LG Arnsberg verneinte grob fahrlässige Unkenntnis dagegen im dortigen Maklerfall, weil zusätzliche Tarifangaben fehlten und kein ausdrücklicher Hinweis auf den Leistungsausschluss vorlag. Diese unterschiedlichen Sachverhalte begründen keine pauschale Regel für jede Police.2
Wann der Schaden entsteht: der heikle Startpunkt
Neben der Kenntnis muss der Schaden überhaupt erst entstanden sein. Bei der Anlageberatung kann bereits der unwiderrufliche und vollzogene Erwerb einer den Zielen und Vermögensinteressen widersprechenden Position ein konkreter Vermögensnachteil sein. Eine blosse Gefährdung genügt grundsätzlich nicht. Für den Maklerfall muss geprüft werden, ob gerade der konkrete Versicherungsabschluss bereits einen solchen Nachteil begründet. Das LG Arnsberg nahm dies für den dort behaupteten unerwünschten Krankenversicherungswechsel an. Der Policezugang kann daneben für die Kenntnisprüfung relevant sein. Die regelmässige Frist beginnt grundsätzlich mit Schluss des Jahres, in dem Anspruchsentstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis zusammentreffen.3
Bei einer Deckungslücke sind Vertrag, tatsächliche Nachteile und Ereignisfolge zu untersuchen. Fehlender Schutz für ein Risiko ist von einem bereits eingetretenen Vermögensnachteil zu unterscheiden. Ob schon vor dem nicht versicherten Schadensfall ein Schaden besteht, lässt sich deshalb nicht allein aus dem Begriff Deckungslücke ableiten. Dieser Zeitpunkt beeinflusst Anspruchsentstehung und Höchstfristen; Kenntnis und Regelverjährung sind zusätzlich zu prüfen.3
Kenntnisunabhängige Höchstfristen: zehn und dreissig Jahre
Damit die Haftung nicht ewig in der Schwebe bleibt, gibt es kenntnisunabhängige Höchstfristen (§ 199 Abs. 3 BGB). Sie laufen, ganz gleich, ob der Kunde von seinem Schaden weiss oder nicht:
- Zehn Jahre von der Entstehung des Anspruchs an. Das ist beim typischen Vermögensschaden des Maklerfalls die praktisch wichtige Grenze.
- Dreissig Jahre von der schädigenden Handlung an, also vom Beratungsfehler selbst. Diese Frist greift, wenn Fehler und Schadenseintritt weit auseinanderfallen.
Massgeblich ist grundsätzlich die früher endende Frist. Bei zeitlicher Nähe von Fehler und Schaden endet häufig die Zehn-Jahres-Frist zuerst. Der konkrete Ablauf kann jedoch durch Hemmung, Ablaufhemmung oder Neubeginn beeinflusst werden und ist für den einzelnen Anspruch zu berechnen.4
Schadenseinheit und mehrere Fehler
Zwei Grundsätze entscheiden, wie viele Fristen überhaupt laufen. Der erste ist die Schadenseinheit: Der gesamte Schaden aus einer Pflichtverletzung gilt als ein Ganzes. Die Frist beginnt schon mit dem ersten Teilschaden, sofern bei verständiger Würdigung mit weiteren Nachteilen zu rechnen war; spätere Folgeschäden aus demselben Fehler eröffnen keine neue Frist. Wer also auf einen alten Beratungsfehler erst spät reagiert, kann nicht darauf bauen, dass jeder neue Euro Schaden die Uhr neu startet.5
Der zweite Grundsatz ist die Kehrseite: Jede selbstständige, neue Pflichtverletzung löst eine eigene Verjährungsfrist aus. Das ist beim Makler besonders wichtig, weil seine Pflichten nicht mit dem Abschluss enden. Nach Anlass und vereinbartem Mandatsumfang kann er eine laufende Betreuung schulden, etwa einen Warnhinweis bei übernommenem Schadenservice oder eine erforderliche Anpassungsberatung. Daraus folgt keine unbegrenzte Dauerüberwachung aller Risiken. Verletzt er diese Betreuungspflicht später, ist das eine eigene Pflichtverletzung mit eigenem Fristlauf, zu trennen vom ursprünglichen Fehler bei Abschluss.5
Für die Praxis heisst das: genau hinsehen, welcher Fehler gemeint ist. Ein Abschlussfehler aus dem Jahr 2015 kann längst verjährt sein, während ein versäumter Warnhinweis aus 2024, eine Verletzung der laufenden Betreuungspflicht, noch voll im Saft steht. Wer pauschal auf Verjährung setzt, übersieht womöglich die neuere, eigenständige Pflichtverletzung. Diese Abgrenzung ist juristisch anspruchsvoll und lohnt im Streit die genaue Prüfung.5
Die Uhr anhalten: Hemmung, Neubeginn, Verzicht
Eine drohende Verjährung lässt sich aufhalten. Drei Mechanismen sind zu unterscheiden:
- Hemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB). Solange Makler und Kunde über den Anspruch verhandeln, ist die Frist gehemmt; sie tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein. Vorsicht: Schlafen die Gespräche ein, endet die Hemmung.
- Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB). Diese Verfahren können die Frist bei ordnungsgemässer Einleitung und erforderlicher rechtzeitiger Zustellung oder Bekanntgabe hemmen. Der Anspruch muss ausreichend individualisiert sein. Ein Güteantrag muss die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllen; eine demnächst erfolgende Zustellung kann nach § 167 ZPO zurückwirken. Blosses Erstellen oder Absenden genügt nicht zuverlässig. Der Zeitraum der Hemmung wird nicht mitgezählt (§ 209 BGB); nach ihrem Ende läuft die Restfrist weiter.
- Neubeginn (§ 212 BGB). Erkennt der Makler den Anspruch an, etwa durch eine Abschlagszahlung, beginnt die volle Frist von vorn. Das ist für den Makler eine Falle: Eine gut gemeinte Teilzahlung kann eine fast verjährte Forderung wieder voll aufleben lassen.
Schliesslich lässt sich die Verjährung einvernehmlich strecken. Ein befristeter Einredeverzicht verändert regelmässig nicht den Fristlauf. Seine Wirkung richtet sich nach der Erklärung und kann bei rechtzeitiger Klage über das Enddatum hinausreichen. Eine Stillhalteabrede kann dagegen nach § 205 BGB hemmen, wenn sie ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht begründet. Bei vorsätzlicher Haftung darf die Verjährung nicht im Voraus erleichtert werden. Eine Erschwerung über dreissig Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus ist ausgeschlossen (§ 202 BGB).6
Keine kurze Sonderfrist, aber die Einrede zählt
Ein letztes Missverständnis ist auszuräumen. Manche meinen, für die Vermittlerhaftung gelte eine besonders kurze Sonderfrist. Das stimmt nicht. Die alte versicherungsrechtliche Sonderverjährung galt nur für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen Kunde und Versicherer und wurde mit der VVG-Reform zum Jahr 2008 abgeschafft. Für Altansprüche sind die Übergangsvorschriften des Art. 3 EGVVG zu beachten. Davon getrennt ist die frühere anwaltliche Sekundärhaftung im Zusammenhang mit § 51b BRAO a.F., aufgehoben mit Wirkung zum 15. Dezember 2004. Eine besondere Makler-Sekundärfrist ergibt sich daraus nicht. Für die hier behandelte Maklerhaftung gelten die Regelverjährung und die einschlägigen Höchstfristen des BGB.7
Zwei praktische Punkte sind dabei entscheidend. Erstens: Die Verjährung ist eine Einrede (§ 214 BGB). Das Gericht prüft sie nicht von allein; der Makler muss sich aktiv darauf berufen. Ohne erhobene Einrede kann er einen im Übrigen begründeten Anspruch nicht allein wegen Verjährung abwehren. Zweitens: Die Beweislast für die Verjährung trägt der Makler. Er muss darlegen und beweisen, wann der Kunde von Schaden und Schädiger wusste oder es grob fahrlässig nicht wusste. Erst wenn er dazu vollständig vorgetragen hat, muss der Kunde offenlegen, was er wann erfahren hat.7
Was das praktisch heisst
Die Verjährung sollte früh geprüft werden. Dafür sind Anspruchsentstehung, Kenntnis und einzelne Pflichtverletzungen getrennt zu erfassen. Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn können den Fristlauf beeinflussen. Im Prozess muss die Einrede ausdrücklich erhoben werden; die Beweislast ist mitzudenken. Abschlagszahlungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anerkenntnis bilden. Dokumentation von Verhandlungen sichert Beweise für eine mögliche Hemmung, sie hemmt die Frist nicht selbst. Vertrag, Unterlagen und Ereignisfolge bilden die Grundlage einer belastbaren Fristenprüfung.