Dieser Beitrag eröffnet das Thema Maklerhaftung. Den Rahmen Ihrer Zulassung lesen Sie in Ihre § 34d-Erlaubnis im Überblick, die Vergütungsseite in Courtage, Honorar oder Nettopolice? und die Frage des Aussenauftritts in Darf ich mich als Makler „unabhängig" nennen?.
Der Makler ist „Sachwalter", und das macht ihn besonders haftbar
Am Anfang steht ein Begriff, der die gesamte Maklerhaftung prägt. In seiner grundlegenden Entscheidung von 1985 hat der Bundesgerichtshof entschieden: Der Versicherungsmakler ist für den Bereich der von ihm betreuten Versicherungsverhältnisse Sachwalter des Kunden. Er steht im Lager des Kunden, nicht des Versicherers, und seine Pflichten gehen weit. Er muss von sich aus das Risiko untersuchen, das Objekt prüfen und den Kunden „ständig, unverzüglich und ungefragt" über die wichtigen Ergebnisse seiner Bemühungen unterrichten. Wegen dieser umfassenden Pflichten ist er treuhänderähnlicher Sachwalter, vergleichbar mit anderen Beratern, und das, obwohl er seine Provision üblicherweise nicht vom Kunden, sondern vom Versicherer bekommt.1
Diese Linie zieht sich bis heute durch die Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sie mehrfach bestätigt und konkretisiert. Wichtig zur Einordnung: Die gesetzliche Beratungspflicht, die das VVG dem Versicherer auferlegt (§ 6 VVG), gilt bei Vermittlung durch einen Makler ausdrücklich nicht (§ 6 Abs. 6 VVG). Die Pflichten des Maklers folgen also aus dem Maklervertrag und der Sachwalter-Rechtsprechung, daneben aus den eigenen Vermittlerpflichten der §§ 60, 61 VVG.1
Die Pflichten im Einzelnen
Das Gesetz fasst die Kernpflichten des Maklers in zwei Vorschriften. Die erste betrifft die Auswahl:
- Der Makler muss seinem Rat eine hinreichende Zahl der am Markt angebotenen Verträge und Versicherer zugrunde legen, damit er nach fachlichen Kriterien das Geeignete empfehlen kann (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VVG). Diese breite Marktauswahl ist das Kennzeichen, das ihn vom gebundenen Vertreter unterscheidet.
- Er darf seine Auswahl beschränken, muss den Kunden dann aber vor dessen Vertragserklärung ausdrücklich auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 VVG) und ihm die Markt- und Informationsgrundlage sowie die zugrunde gelegten Versicherer nennen (§ 60 Abs. 2 VVG).
Die zweite Vorschrift betrifft die Beratung: Der Makler muss den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen, ihn beraten und für jeden Rat zu einer bestimmten Versicherung die Gründe angeben (§ 61 Abs. 1 Satz 1 VVG). Diese Pflicht ist anlassbezogen: Ihr Umfang richtet sich nach der Schwierigkeit der Versicherung, nach Person und Situation des Kunden und nach einem angemessenen Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und Prämie. Der Makler muss nicht ungefragt jedes denkbare Produkt empfehlen, Übergeht er schuldhaft einen erkennbaren, sich aufdrängenden Bedarf, kann er für einen dadurch verursachten Schaden haften.2
Der Beratungsverzicht ist eine Formfalle. Der Kunde kann auf Beratung oder Dokumentation verzichten, aber nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung, in der der Makler ihn ausdrücklich darauf hinweist, dass der Verzicht einen späteren Schadensersatzanspruch erschwert (§ 61 Abs. 2 VVG). Ein im Maklervertrag versteckter oder formloser Verzicht ist unwirksam. Nur im Fernabsatz genügt Textform.3
Das Beratungsprotokoll und die Beweislast-Falle
Der Makler muss seine Beratung und die Gründe für seinen Rat dokumentieren und die Informationen grundsätzlich vor Vertragsschluss klar und verständlich in Textform übermitteln (§ 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 1 VVG). Wünscht der Kunde mündliche Information oder gewährt der Versicherer vorläufige Deckung, gilt § 62 Abs. 2 VVG: grundsätzlich unverzügliche Nachholung nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein. Für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen gilt die dortige Ausnahme. Textform verlangt eine lesbare Erklärung mit benanntem Erklärenden auf dauerhaftem Datenträger; eine Unterschrift ist nicht nötig.
Warum das so wichtig ist, zeigt die Beweislast. Im Grundsatz muss der Kunde, der Schadensersatz fordert, die Pflichtverletzung beweisen; den Makler trifft dabei aber eine sekundäre Darlegungslast, er kann sich nicht auf blosses Bestreiten zurückziehen, sondern muss konkret schildern, wie er beraten hat. Und für die Dokumentation gilt eine scharfe Regel des Bundesgerichtshofs: Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Makler beweisen, dass er ihn erteilt hat. Fehlt das Protokoll an einer entscheidenden Stelle, kehrt sich die Beweislast also gegen den Makler.4
Hat der Kunde diese Hürde genommen, hilft ihm bei der Frage der Ursächlichkeit zusätzlich die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens: Es wird vermutet, dass er sich bei richtiger Beratung beratungsgerecht verhalten hätte. Diese Vermutung ersetzt weder den Nachweis des konkreten Schadens noch die Prüfung, ob der benötigte Versicherungsschutz bei pflichtgemässer Beratung beschaffbar gewesen wäre.4
Wie ein Protokoll aufgebaut sein muss, das im Streit trägt, warum gerade das dokumentierte Abraten schützt und wann ein Beratungsverzicht wirksam ist, lesen Sie vertieft in Das Beratungsprotokoll: Pflichten, Beweisfragen und Haftungsschutz.
Die Beweiserleichterung hat Grenzen. Sie betrifft erforderliche dokumentationspflichtige Hinweise von wesentlicher Bedeutung. Ob eine konkrete Beratungspflicht bestand, ist gesondert zu prüfen; aus einem fehlenden Protokoll folgt keine universelle Haftung. Die früher hierfür angeführte Dresdner Entscheidung wurde durch den BGH aufgehoben. Das neue OLG-Urteil vom 11. Dezember 2025 prüft die unzureichende Bedarfsermittlung und den fehlenden Vergleich von Prämien und Leistungen im konkreten Fall. Ein formularmässiger pauschaler Ausschluss aller Beratungspflichten ist unwirksam.4
Was Sie ersetzen müssen: die Quasideckung
Verletzt der Makler seine Auswahl-, Beratungs- oder Dokumentationspflicht, muss er den daraus entstehenden Schaden ersetzen (§ 63 VVG). Er haftet aber nur, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, also schuldhaft gehandelt hat, und kann sich entlasten, wenn ihn kein Verschulden trifft.5
Bei einer schuldhaft verursachten Deckungslücke ist der Kunde so zu stellen, wie er bei pflichtgemäss beschaffbarem Versicherungsschutz stünde. Diese Quasideckung richtet sich nach den Bedingungen, Ausschlüssen und Grenzen des hypothetischen Vertrags. Bei einer Haftpflichtversicherung kann dazu auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche gehören. Nicht jeder unversicherte Schaden ist deshalb automatisch vollständig zu bezahlen.5
Hohe ungedeckte Forderungen können die wirtschaftliche Existenz gefährden. Ob und in welcher Höhe der Makler persönlich haftet, hängt unter anderem von Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität und Rechtsform ab. Die Berufshaftpflicht kann Schutz bieten, aber nur im gesetzlichen und vertraglichen Umfang. Sorgfältige Beratung und Dokumentation können Fehler- und Beweisrisiken vermindern.5
Die typischen Haftungsfälle
In der Praxis wiederholen sich einige Fallgruppen:
- Falsch erfasstes Risiko und Unterdeckung. Der Makler muss das versicherbare Risiko selbstständig ermitteln und darf sich nicht passiv auf die Angaben des Kunden verlassen. Verursacht er schuldhaft eine Deckungslücke und einen Schaden, kann er nach den Voraussetzungen und Grenzen der Quasideckung haften.5
- Vergessener Hinweis auf die vorvertragliche Anzeigepflicht. Der Kunde muss die ihm bekannten erheblichen Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG). Eine Verletzung kann unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 19, 21 VVG etwa Rücktritt oder Leistungsfreiheit auslösen. Unterlässt der Makler einen erforderlichen Hinweis oder erfasst er die Umstände schuldhaft falsch, kommt bei einem dadurch verursachten Schaden seine Haftung in Betracht.6
- Übergangene Deckungslücken und Obliegenheiten, etwa beim Wechsel der privaten Krankenversicherung, wenn Nachteile durch nur teilweise übertragbare Alterungsrückstellungen oder wegfallende Bausteine unberücksichtigt bleiben. Ob und in welchem Umfang Rückstellungen übertragbar sind, richtet sich unter anderem nach § 204 Abs. 1 VVG.
- Verletzung der laufenden Betreuungspflicht. Der Makler muss den bestehenden Vertrag während der Laufzeit bei erkennbarem Anlass auf Anpassungsbedarf prüfen und warnen, etwa bei einer Wertsteigerung oder einer neuen Tätigkeit des Kunden. Diese Betreuungspflicht ist anlassbezogen, eine permanente, lückenlose Dauerüberwachung schuldet er nicht.6
Eine wichtige Entlastung gibt es: Hat der Kunde den Schaden mitverschuldet, etwa weil er erkennbar falsche Angaben gemacht oder eine klare Warnung ignoriert hat, mindert sich der Anspruch oder entfällt ganz (§ 254 BGB). Die Kürzung verlangt eine konkrete Abwägung. Das Vertrauen auf sachkundige Beratung oder blosses Nichtnachlesen begründen für sich allein nicht ohne Weiteres ein Mitverschulden.6
Wie lange Sie haften: die Verjährung
Schadensersatzansprüche gegen den Makler verjähren in der Regel in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt aber nicht am Tag des Fehlers, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und der Kunde die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Kenntnisunabhängig gelten bei sonstigen Schadenersatzansprüchen zehn Jahre ab Anspruchsentstehung und dreissig Jahre ab Handlung, Pflichtverletzung oder schadensauslösendem Ereignis; massgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB). Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn sind gesondert zu prüfen.7
Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens die Schadenseinheit: Bei verständiger Würdigung vorhersehbare Folgeschäden aus derselben Pflichtverletzung eröffnen grundsätzlich keine neue Frist. Zweitens die konkrete Vermögenslage: Ein nachteiliger Vertragsabschluss kann bereits einen Schaden bilden; eine blosse Gefährdung genügt grundsätzlich nicht. Der Begriff Deckungslücke bestimmt diesen Zeitpunkt nicht allein. Für die Kenntnisprüfung können deutliche Policenhinweise relevant sein. Das OLG Zweibrücken betraf einen Versicherer und dessen Vertreter sowie auffällige Rürup-Merkmale in einer sechsseitigen Police. Das LG Arnsberg verneinte grobe Unkenntnis im dortigen Maklerfall mit fehlenden ausdrücklichen Tarifhinweisen. Daraus folgt keine pauschale Lesepflicht für jede Police. Die Regelverjährung beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen.7
Für den Makler heisst das zweierlei. Die kurze Drei-Jahres-Frist ist eine Chance, aber sie beginnt unter Umständen früher, als der Kunde denkt, nämlich schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis. Wer sich als Makler im Streit auf Verjährung beruft, sollte den Fristbeginn sorgfältig prüfen lassen, denn konkrete Vermögensnachteile, Kenntnisumstände und Ereignisfolge bestimmen den Beginn und die möglichen Höchstfristen. Wie der Fristlauf im Einzelnen funktioniert, lesen Sie vertieft in Wie lange haftet der Versicherungsmakler? Die Verjährung.7
Die Berufshaftpflicht und ihre Lücken
Für die Maklererlaubnis ist eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie nachzuweisen (§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO). Die Versicherung muss EU- und EWR-weit gelten und die gesetzliche Mindestdeckung erfüllen. Die Mindestbeträge werden periodisch angepasst und gehören mit Stichtag geprüft. Ob der konkrete Anspruch gedeckt ist, richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen und der Police.8
Zu prüfen sind insbesondere folgende mögliche Begrenzungen:
- Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung. Bei vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführten Schäden ist der Versicherer nach § 103 VVG leistungsfrei. Die konkrete Police kann wissentliche Pflichtverletzungen ausschliessen. Dann setzt der Ausschluss positive Kenntnis der verletzten Pflicht und den Nachweis durch den Versicherer voraus (§ 12 Abs. 5 VersVermV).
- Tätigkeit ausserhalb der erlaubten Vermittlung. Die gesetzliche Pflichtdeckung betrifft Versicherungsvermittlung und -beratung. Eigenständige Kapitalanlage-, Rechts- oder Steuerberatung kann eine weitere Erlaubnis und eigene Deckung verlangen. Rechtliche Nebenleistungen können nach § 5 RDG erlaubt sein. Für steuerliche Nebenleistungen ist § 4e StBerG nach Inhalt, Umfang, sachlichem Zusammenhang und erforderlichen Steuerrechtskenntnissen zu prüfen. Die Deckung richtet sich jeweils nach der konkreten Police.
- Selbstbehalt und Sublimits. Ob ein Selbstbehalt oder ein Sublimit vereinbart ist, ergibt sich aus der Police. Solche Gestaltungen müssen die gesetzlichen Pflichtdeckungsgrenzen wahren. Bei einer Pflichtversicherung kann ein Selbstbehalt dem geschädigten Dritten nicht entgegengehalten werden (§ 114 Abs. 2 VVG).
Welche Lücken die Police im Einzelnen hat, von der wissentlichen Pflichtverletzung über die zeitlichen Lücken beim Versichererwechsel bis zu den eigenen Obliegenheiten, und welche ungedeckten Haftungsrisiken verbleiben können, lesen Sie vertieft in Wann Ihre Vermögensschadenhaftpflicht nicht zahlt.
Wer haftet, hängt von der Rechtsform ab. Der Einzelmakler haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen; bleibt ein begründeter Anspruch ungedeckt, kann ihn dies persönlich treffen. Eine gesetzliche Aussenhaftung des Pflichtversicherers kann trotz Leistungsfreiheit gegenüber dem Makler fortbestehen (§ 117 VVG); ein möglicher Rückgriff ist getrennt zu prüfen. Bei der Makler-GmbH haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft (§ 43 GmbHG betrifft das Innenverhältnis); der Geschäftsführer haftet dem Kunden nur ausnahmsweise persönlich, nämlich bei eigener unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) oder wenn er in besonderem Masse persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (§ 311 Abs. 3 BGB). Die blosse Geschäftsführerstellung genügt dafür nicht. Ob die GmbH Sie wirklich vor Haftung schützt und wo ihre Lücken sind, vertieft Schützt die GmbH den Versicherungsmakler vor Haftung?; mehr zur Rechtsform in Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln.9
Was das praktisch heisst
Sorgfältige Risikoermittlung, Dokumentation und Deckungsprüfung können Haftungs- und Beweisrisiken vermindern. Ermitteln Sie den Bedarf innerhalb des übernommenen Mandats und halten Sie wesentliche Hinweise, erkannte Lücken und Kundenentscheidungen nachvollziehbar fest. Prüfen Sie ausserdem, ob die eigene Deckung zu Tätigkeiten und betreuten Risiken passt. Diese Massnahmen ersetzen die Prüfung der konkreten Anspruchs- und Versicherungsvoraussetzungen nicht.