Dieser Beitrag eröffnet das Thema Datenschutz im Maklerbüro und gibt den Überblick. Er ergänzt die Beiträge zur Berufshaftung, denn der Datenschutz ist eine eigene, scharf sanktionierte Pflichtenschicht neben der Beratungshaftung: Wie der Makler für Beratungsfehler einsteht, lesen Sie in Wann der Versicherungsmakler haftet; den Rahmen Ihrer Zulassung in Ihre § 34d-Erlaubnis im Überblick.
Sie sind „Verantwortlicher", nicht bloss Datenverarbeiter
Am Anfang steht eine Weichenstellung, die fast alles Weitere bestimmt. Das Datenschutzrecht unterscheidet zwei Rollen. Verantwortlicher ist, wer über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, also das Sagen darüber hat, warum und wie Daten verarbeitet werden. Auftragsverarbeiter ist dagegen nur, wer Daten streng weisungsgebunden für die fremden Zwecke eines anderen verarbeitet, ein reiner Erfüllungsgehilfe also. Der Makler gehört eindeutig in die erste Gruppe: Er entscheidet selbst, wie er den Bedarf erhebt, welche Risiken er erfasst, welche Angebote er vergleicht, welche Software er nutzt und wie lange er die Unterlagen aufbewahrt.1
Das ist kein Formalismus, sondern hat handfeste Folgen. Wer Verantwortlicher ist, kann sich für nichts auf einen anderen herausreden: Er braucht für jede Verarbeitung eine eigene Rechtsgrundlage, er muss die Datenschutzgrundsätze einhalten und ihre Einhaltung nachweisen können. Die Aufsichtsbehörden ordnen eigenständig tätige Fachleute, etwa Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer, ausdrücklich als eigene Verantwortliche ein, nicht als blosse Auftragsverarbeiter ihrer Mandanten. Der unabhängig agierende Makler steht dem gleich. Auch der Europäische Gerichtshof legt den Begriff des Verantwortlichen weit aus: Wer im Eigeninteresse tatsächlich die Zwecke und wesentlichen Mittel der Verarbeitung mitbestimmt, kann Verantwortlicher sein.1
Der Versicherer ist ein eigener Verantwortlicher, nicht Ihr „Chef" in Datenfragen. Wenn Sie einen Antrag an den Versicherer weiterreichen, ist das keine Auftragsverarbeitung, sondern eine Übermittlung zwischen zwei getrennten Verantwortlichen. Jeder von beiden verantwortet seinen eigenen Teil. Für die Übermittlung selbst brauchen Sie wiederum eine taugliche Grundlage, bei Gesundheitsdaten regelmässig die Einwilligung des Kunden.1
Auf welcher Grundlage Sie Daten verarbeiten dürfen
Im Datenschutzrecht gilt ein einfacher, aber strenger Grundsatz: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten, es sei denn, eine Rechtsgrundlage erlaubt sie. Für den Makler sind vier Erlaubnisgründe wichtig.2
- Der Vertrag. Verarbeitungen, die objektiv zur Durchführung des Maklervertrags oder auf Anfrage des Kunden zu seiner Anbahnung erforderlich sind, können auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruhen. Das kann Bedarfsermittlung, Beratung, Vermittlung und laufende Betreuung umfassen. Für diese Grundlage ist keine gesonderte Einwilligung nötig; besondere Datenkategorien verlangen zusätzlich eine Ausnahme nach Art. 9 DSGVO.
- Die gesetzliche Pflicht. Was Sie von Gesetzes wegen tun müssen, vor allem die handels- und steuerrechtliche Aufbewahrung von Unterlagen, ist über die rechtliche Verpflichtung gedeckt (lit. c). Die Fristen reichen je nach Unterlage von sechs über acht bis zu zehn Jahren.
- Das berechtigte Interesse. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verlangt eine Abwägung. Bei Werbung sind zusätzlich die Kanalregeln des § 7 UWG zu prüfen. Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern benötigt grundsätzlich vorherige ausdrückliche Einwilligung, gegenüber anderen Marktteilnehmern zumindest mutmassliche Einwilligung. Elektronische Post verlangt grundsätzlich Einwilligung; die Bestandskundenausnahme des § 7 Abs. 3 UWG setzt sämtliche dort genannten Voraussetzungen voraus.
- Die Einwilligung. Wo keine der anderen Grundlagen passt, bleibt die Einwilligung des Kunden (lit. a). Sie muss freiwillig, informiert und für bestimmte Zwecke erteilt sein und ist jederzeit widerrufbar. Wer alles vorsichtshalber auf eine Einwilligung stützt, macht sich abhängig vom Widerruf, deshalb ist sie nur die letzte Wahl, nicht die erste.
Darüber hinaus gelten immer die Grundsätze: nur für festgelegte Zwecke verarbeiten (Zweckbindung), nur so viele Daten wie nötig (Datenminimierung), nicht länger speichern als erforderlich (Speicherbegrenzung) und das alles dokumentieren können (Rechenschaftspflicht).2
Gesundheitsdaten: die schärfste Regel im Maklerbüro
Jetzt zum heikelsten Punkt. Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und ihre Verarbeitung ist nicht nur erlaubnispflichtig, sondern grundsätzlich verboten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Das betrifft den Makler unmittelbar, denn bei Personenversicherungen, etwa der Kranken-, Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Pflegeversicherung, fliessen Gesundheitsangaben. Ohne eine taugliche Ausnahme dürfen Sie diese Daten gar nicht erst verarbeiten.3
Für die gewöhnliche Vermittlung von Personenversicherungen ist regelmässig die ausdrückliche Einwilligung des Kunden erforderlich (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Andere Ausnahmen, etwa die erforderliche Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nach Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO, sind gesondert zu prüfen. „Ausdrücklich" heisst: Sie geht über eine normale Einwilligung hinaus, muss sich klar auf die Gesundheitsdaten und auf bestimmte Zwecke beziehen und wird in der Praxis mit einer Schweigepflichtentbindung verbunden, damit der Versicherer beim Antrag überhaupt prüfen darf. Stützen Sie die Verarbeitung auf einen Tatbestand des § 22 Abs. 1 BDSG, sind die besonderen Schutzmassnahmen des Absatzes 2 vorzusehen. Angemessene Datensicherheit nach Art. 32 DSGVO bleibt unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage erforderlich.3
Versicherungsmakler sind in § 203 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich genannt. Der BGH hat einen selbständigen Versicherungsvertreter bei privaten Personenversicherungen erfasst; die Entscheidung darf nicht ohne Prüfung der konkreten Rolle auf jeden Makler übertragen werden. Unabhängig davon gelten vertragliche und datenschutzrechtliche Vertraulichkeitspflichten.3
Ihre Organisationspflichten
Weil der Makler regelmässig sensible Daten verarbeitet, greifen bei ihm fast alle Pflichten, von denen kleine Betriebe sich sonst befreit glauben. Die wichtigsten:
- Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Sie müssen schriftlich (ein elektronisches Dokument genügt) festhalten, welche Daten Sie zu welchen Zwecken verarbeiten, an wen sie gehen und wann sie gelöscht werden (Art. 30 DSGVO). Die oft zitierte Ausnahme für Betriebe unter 250 Beschäftigten hilft dem Makler nicht: Sie entfällt, sobald besondere Kategorien wie Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Das Verzeichnis ist also für nahezu jedes Maklerbüro Pflicht.
- Die Informationspflichten. Sie müssen den Kunden transparent informieren, wer Sie sind, wozu Sie seine Daten nutzen, auf welcher Grundlage, wie lange Sie speichern und welche Rechte er hat, und zwar bei der Erhebung beim Kunden sofort (Art. 13), bei Daten aus anderer Quelle innerhalb einer Frist (Art. 14). In der Praxis erfüllt das eine saubere Datenschutzerklärung und ein Hinweisblatt.4
Hinzu kommen drei Pflichten, die je nach Bürogrösse und Risiko unterschiedlich schwer wiegen:
- Datensicherheit. Sie müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, die zum Risiko passen (Art. 32 DSGVO): Zugriffsschutz, Verschlüsselung, Datensicherungen, klare Berechtigungen. Was angemessen ist, richtet sich nach dem Stand der Technik und der Sensibilität der Daten, bei Gesundheitsdaten also eher streng.
- Datenschutzbeauftragter. Einen Datenschutzbeauftragten müssen Sie benennen, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Unabhängig von dieser Zahl gilt die Benennungspflicht auch in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG, insbesondere bei Verarbeitungen mit Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung. Zusätzlich sind die Kriterien des Art. 37 DSGVO zu prüfen, darunter die umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten als Kerntätigkeit. Ob ein kleines Maklerbüro diese Schwelle erreicht, ist im Einzelfall zu prüfen.
- Datenschutz-Folgenabschätzung. Hat eine geplante Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Betroffenen, müssen Sie vorab prüfen und dokumentieren, wie Sie dieses Risiko beherrschen (Art. 35 DSGVO). Die umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten erfordert bereits nach Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO eine Folgenabschätzung. Daneben veröffentlichen die Aufsichtsbehörden Listen nach Absatz 4.5
- Vorherige Konsultation. Zeigt die Folgenabschätzung trotz geplanter Schutzmassnahmen weiterhin ein hohes Restrisiko, ist vor Beginn der Verarbeitung die zuständige Aufsichtsbehörde zu konsultieren, Art. 36 DSGVO. Eine interne Freigabe der Folgenabschätzung ersetzt diesen Schritt nicht. Ein eingesetzter Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen dabei nach Art. 28 Abs. 3 lit. f unter Berücksichtigung der Verarbeitung und seiner verfügbaren Informationen unterstützen.
Wenn Daten in falsche Hände geraten: die Datenpanne
Auch im sorgfältigsten Büro kann etwas schiefgehen: eine E-Mail mit Gesundheitsdaten an den falschen Empfänger, ein verlorener Laptop, ein Hackerangriff. Solche Vorfälle nennt das Gesetz Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, kurz Datenpanne, und knüpft daran enge Fristen.6
Die Grundregel: Eine Datenpanne müssen Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden melden, nachdem Sie davon erfahren haben (Art. 33 DSGVO). Nur wenn die Panne voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Betroffenen führt, dürfen Sie auf die Meldung verzichten. Hat der Vorfall sogar ein hohes Risiko zur Folge, etwa weil Gesundheitsdaten offengelegt wurden, müssen Sie zusätzlich die betroffenen Kunden benachrichtigen (Art. 34 DSGVO). Und unabhängig davon, ob Sie melden müssen oder nicht, gilt: Jede Datenpanne ist intern zu dokumentieren, mit Vorfall, Auswirkungen und Gegenmassnahmen.6
72 Stunden sind kürzer, als man denkt. Die Uhr läuft ab dem Moment, in dem Ihnen die Panne bekannt wird, nicht erst, wenn Sie alle Einzelheiten kennen. Deshalb gehört zu einem ordentlichen Maklerbüro ein schlanker Notfallplan: Wer wird informiert, wer prüft das Risiko, wer meldet. Wer erst im Ernstfall anfängt zu überlegen, verpasst die Frist. Wie Sie eine Datenpanne bewerten, fristgerecht melden und einen Notfallplan aufsetzen, vertieft Die Datenpanne im Maklerbüro.
Dienstleister und Maklerpools: wann ein Vertrag nötig ist
Kaum ein Makler arbeitet allein. Maklerverwaltungsprogramme, Cloud-Speicher, ein IT-Dienstleister, ein Vergleichsportal, ein Maklerpool: Überall fliessen Kundendaten zu Dritten. Hier kommt es darauf an, in welcher Rolle der Dritte handelt.7
Verarbeitet der Dritte die Daten weisungsgebunden für Sie, also als verlängerter Arm Ihres Büros (typisch: Cloud-Speicher ohne eigenen inhaltlichen Zugriff, IT-Fernwartung, ein externer Schreibdienst), liegt eine Auftragsverarbeitung vor. Dann ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt zwingend (Art. 28 DSGVO). Fehlt er, ist das ein eigener Verstoss, der mit Bussgeld bedroht ist.7
Die Rolle ist für jeden Verarbeitungsvorgang nach tatsächlicher Zweck- und Mittelentscheidung sowie Weisungsbindung zu bestimmen. Ein Pool kann je Vorgang eigener Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder gemeinsam Verantwortlicher sein; eine pauschale Mehrheitsbehauptung benötigt einen belastbaren Beleg und ersetzt diese Prüfung nicht. Eine vertiefte Einordnung finden Sie in Auftragsverarbeitung im Maklerbüro.7
Die Rechte Ihrer Kunden
Als Verantwortlicher müssen Sie den Kunden ihre Datenschutzrechte tatsächlich gewähren, und zwar grundsätzlich kostenlos und binnen eines Monats (um bis zu zwei weitere Monate verlängerbar, soweit Komplexität oder Anzahl der Anträge dies erfordern). Über die Verlängerung und ihre Gründe müssen Sie den Kunden innerhalb des ersten Monats informieren. Die wichtigsten Rechte:8
- Auskunft (Art. 15): Der Kunde kann erfahren, ob und welche Daten Sie über ihn verarbeiten, und eine Kopie verlangen.
- Berichtigung (Art. 16): Unrichtige Daten sind zu korrigieren, unvollständige zu ergänzen.
- Löschung (Art. 17), das „Recht auf Vergessenwerden", und Einschränkung (Art. 18) sind eigenständige Rechte mit eigenen Voraussetzungen. Eine Einschränkung tritt nicht automatisch ein, nur weil eine Löschung ausgeschlossen ist.
- Empfänger informieren. Wurden Daten bereits an Empfänger wie Versicherer offengelegt, reicht eine Korrektur nur im eigenen System nicht immer aus. Art. 19 DSGVO verlangt grundsätzlich auch die Mitteilung der Berichtigung, Löschung nach Art. 17 Abs. 1 oder Einschränkung nach Art. 18 an diese Empfänger. Ausnahmen gelten bei Unmöglichkeit oder unverhältnismässigem Aufwand. Auf Verlangen ist die betroffene Person über die Empfänger zu unterrichten.
- Datenübertragbarkeit (Art. 20): Das Recht gilt für vom Kunden bereitgestellte Daten, wenn sie automatisiert und auf Einwilligung oder Vertrag gestützt verarbeitet werden. Rechte und Freiheiten anderer bleiben geschützt.
- Widerspruch (Art. 21): Gegen Verarbeitungen aus berechtigtem Interesse kann der Kunde aus Gründen seiner besonderen Situation widersprechen, gegen Werbung sogar jederzeit und ohne jede Begründung. Das Werbewiderspruchsrecht ist absolut.
Besonders praxisrelevant ist die Spannung zwischen Löschung und Aufbewahrung. Soweit eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, kann die Löschung nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO ausgeschlossen sein. Eine Einschränkung nach Art. 18 tritt dadurch nicht automatisch ein. Zugriffe und weitere Verwendungszwecke sind dennoch auf das für die Aufbewahrung Erforderliche zu begrenzen und im Löschkonzept abzubilden.8
Aufbewahrung für Rechtsansprüche braucht einen dokumentierten Zweck. Beratungsunterlagen dürfen auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage so lange gespeichert werden, wie dies für konkrete Rechtsansprüche erforderlich ist. Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nimmt die Löschung insoweit aus, ersetzt aber weder die Rechtsgrundlage noch ein Löschkonzept. Wie lange mögliche Ansprüche laufen, lesen Sie in Wie lange haftet der Versicherungsmakler? Die Verjährung.8
Was bei Verstössen droht: Bussgeld, Schadenersatz, Versicherung
Der Datenschutz ist deshalb so ernst zu nehmen, weil er scharf bewehrt ist. Zwei Hebel kann es treffen.9
Erstens das Bussgeld der Aufsichtsbehörde. Der Rahmen ist gestaffelt: bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs bei den in Art. 83 Abs. 4 genannten Pflichten (etwa fehlendes Verzeichnis oder fehlender Auftragsverarbeitungsvertrag) und bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent bei den in Art. 83 Abs. 5 genannten Verstössen, etwa gegen Grundsätze und Betroffenenrechte (Art. 83 DSGVO); massgeblich ist jeweils der höhere Betrag. Zuständig ist die Datenschutzaufsicht Ihres Bundeslandes.9
Zweitens der Schadenersatz des betroffenen Kunden (Art. 82 DSGVO). Ein blosser Verstoss genügt dafür nicht; jede betroffene Person muss einen eigenen konkreten Schaden und dessen Zusammenhang mit dem Verstoss darlegen. Der Europäische Gerichtshof verlangt keine Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden. Der Bundesgerichtshof hat in VI ZR 10/24 für den dortigen Sachverhalt eine Grössenordnung von rund 100 Euro erörtert. Das ist kein fester Betrag pro Person; Schaden, Kausalität und Höhe sind in jedem Fall gesondert zu bestimmen.9
Eine Deckung von DSGVO-Geldbussen darf nicht vorausgesetzt werden. Zu prüfen sind die konkrete Police, der Adressat, der Verschuldensgrad, der Sanktionszweck und zwingendes Recht. Zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 82 DSGVO können bedingungsabhängig gedeckt sein.9
Sonderfall: wenn Sie Ihren Bestand verkaufen
Ein eigenes Datenschutzthema ist die Bestandsübertragung. Verkaufen Sie Ihren Maklerbestand im Wege des sogenannten Asset Deals, werden die Kundendaten an den Erwerber übermittelt, denn die Person des Verantwortlichen wechselt. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden dürfen Gesundheitsdaten dabei nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Kunden übergehen; für gewöhnliche Vertragsdaten kommt es auf das Stadium an. Verantwortlich für die Übermittlung bleibt zunächst der Veräusserer. Das ist einer der häufigsten Stolpersteine beim Maklerverkauf, vertieft in Maklerbestand übertragen: Zustimmung und Datenschutz und Asset Deal oder Share Deal beim Maklerverkauf.10
Was das praktisch heisst
Der Datenschutz wirkt sperrig, lässt sich aber auf wenige Hebel herunterbrechen. Erstens: sich als Verantwortlichen begreifen und für jede Verarbeitung wissen, worauf sie sich stützt, der Vertrag trägt das meiste, Gesundheitsdaten brauchen zusätzlich eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO, bei der gewöhnlichen Vermittlung regelmässig die ausdrückliche Einwilligung. Zweitens: die Hausaufgaben erledigen, ein Verarbeitungsverzeichnis, eine saubere Datenschutzerklärung, angemessene Datensicherheit und einen Notfallplan für die 72-Stunden-Frist. Drittens: bei Dienstleistern und Pools die Rolle klären und nicht blind Verträge unterschreiben, und beim Verkauf die Datenübertragung früh mitdenken. Wer diese Dinge ordnet, macht aus einer gefürchteten Bürokratie ein beherrschbares Stück Berufssorgfalt, und schützt sich zugleich vor Bussgeld und Schadenersatz.