Dieser Beitrag vertieft ein Thema aus dem Überblick DSGVO im Maklerbüro: den Umgang mit Gesundheitsdaten. Gesundheitsdaten unterliegen den besonderen Anforderungen des Art. 9 DSGVO. Entscheidend sind Zweck, Rechtsgrundlage und Schutz der jeweiligen Verarbeitung.

Warum Gesundheitsdaten besonders geschützt sind

Das Datenschutzrecht teilt personenbezogene Daten nicht alle gleich. Eine Gruppe gilt als besonders schutzbedürftig, die besonderen Kategorien, und dazu gehören Gesundheitsdaten. Für sie gilt eine Umkehrung der Grundregel: Während normale Daten verarbeitet werden dürfen, sobald eine Rechtsgrundlage greift, ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich verboten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Erlaubt ist sie nur, wenn eine der eng gefassten Ausnahmen greift. Das Verbot wirkt umfassend: Weil schon das Erheben und Speichern eine Verarbeitung ist, dürfen Sie solche Daten ohne taugliche Ausnahme nicht einmal aufnehmen.1

Was zählt als Gesundheitsdatum? Der Begriff ist weit. Erfasst sind alle Angaben zum früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand, also Krankheiten, Diagnosen, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, Medikamente und Behandlungen, unabhängig davon, woher die Information stammt. Im Makleralltag fällt das laufend an: bei der Risikovoranfrage, beim Ausfüllen der Gesundheitsfragen, bei der Antragsaufnahme für eine Kranken-, Berufsunfähigkeits-, Lebens- oder Pflegeversicherung. Ein Anlass ist die vorvertragliche Anzeigepflicht: Der Kunde muss die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt, wahrheitsgemäss angeben (§ 19 VVG), und über Sie als Makler laufen diese Angaben.1

Die ausdrückliche Einwilligung

Für die Vermittlung privater Personenversicherungen kann die ausdrückliche Einwilligung des Kunden eine Ausnahme tragen (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Für jeden Verarbeitungszweck ist die passende Ausnahme gesondert zu bestimmen; etwa die erforderliche Rechtsverteidigung kann unter Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO fallen. Die Einwilligung muss dabei mehr leisten als bei gewöhnlichen Daten, sie muss ausdrücklich sein. Das bedeutet eine aktive, eindeutige Erklärung, die sich klar auf die Gesundheitsdaten und auf bestimmte Zwecke bezieht.2

Damit eine solche Einwilligung wirksam ist, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen:

  • Aktiv und unmissverständlich. Ein vorangekreuztes Kästchen, Stillschweigen oder blosse Untätigkeit genügen nicht. Es braucht eine bestätigende Handlung des Kunden.
  • Informiert und zweckbestimmt. Der Kunde muss wissen, welche Daten wofür und an wen (etwa an welche Versicherer) verarbeitet werden.
  • Freiwillig. Die Einwilligung darf nicht mit Leistungen gekoppelt werden, die sie nicht erfordern (Kopplungsverbot); sie muss eine echte Wahl lassen.
  • Abgegrenzt und verständlich. Steckt sie in einem längeren Text, muss sie klar hervorgehoben und in einfacher Sprache abgefasst sein.
  • Nachweisbar und widerrufbar. Sie müssen die Einwilligung belegen können, und der Kunde kann sie jederzeit so einfach widerrufen, wie er sie erteilt hat. Ab dem Widerruf darf die Verarbeitung nicht mehr auf diese Einwilligung gestützt werden. Andere Rechtsgrundlagen und erforderliche Aufbewahrungspflichten sind gesondert zu prüfen; ohne notwendige Daten kann die gewünschte Leistung unmöglich werden.

Praktisch heisst das: kein Sammelhäkchen für alles. Eine Einwilligung, die pauschal „die Verarbeitung meiner Daten" abdeckt, trägt die Gesundheitsdaten nicht. Sie brauchen eine eigene, hervorgehobene und auf die Gesundheitsangaben bezogene Erklärung, idealerweise getrennt von den übrigen Vertragsunterlagen. Und Sie müssen den Widerruf genauso leicht möglich machen wie die Erteilung.

Schweigepflichtentbindung: Reichweite und Wahlrechte beachten

Neben der Datenschutz-Einwilligung steht ein zweites Instrument, das oft verwechselt wird: die Schweigepflichtentbindung. Sie ist nötig, weil der Versicherer zur Risikoprüfung häufig Auskünfte bei Dritten einholen will, etwa bei Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen oder Vorversicherern. Diese Stellen unterliegen selbst einer Schweigepflicht und dürfen nur Auskunft geben, wenn der Kunde sie davon entbindet. Datenschutz-Einwilligung und Schweigepflichtentbindung sind dabei zwei verschiedene Erklärungen: Die eine erlaubt dem Makler und Versicherer die Verarbeitung, die andere erlaubt der dritten Stelle die Offenbarung.3

Eine Schweigepflichtentbindung muss in Reichweite und Verfahren angemessen begrenzt sein. Sehr weite Erklärungen ohne zumutbare Alternative können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen und unwirksam sein. Daraus folgt jedoch kein generelles Verbot jeder vorab erteilten Einwilligung. Datenschutz-Einwilligung und Schweigepflichtentbindung sind getrennte Erklärungen.3

§ 213 VVG begrenzt die Erhebung von Gesundheitsdaten durch den Versicherer bei den dort genannten Dritten auf erforderliche Informationen und verlangt die Einwilligung. Nach Abs. 2 kann sie vor der Vertragserklärung erteilt werden. Vor der jeweiligen Erhebung ist zu unterrichten und ein Widerspruchsrecht einzuräumen. Nach Abs. 3 kann die betroffene Person jederzeit verlangen, dass nur nach Einzeleinwilligung erhoben wird. Abs. 4 verlangt den Hinweis auf diese Rechte. Vorabinformation mit Widerspruchsmöglichkeit und Einzeleinwilligung sind deshalb zu unterscheiden.3

Für Sie als Makler ist das ein doppelter Punkt. Erstens: Prüfen Sie jedes verwendete Formular darauf, ob es die Vorabeinwilligung mit Information und Widerspruch vor der einzelnen Erhebung sowie das jederzeitige Wahlrecht für Einzeleinwilligungen nach § 213 Abs. 2 und 3 VVG korrekt abbildet. Eine Branchenbezeichnung ersetzt diese Prüfung nicht. Zweitens: Erklären Sie dem Kunden den Unterschied. Verweigert oder widerruft er eine notwendige Erklärung, darf die Verarbeitung nicht auf diese Einwilligung gestützt werden; ohne die benötigten Daten kann der Versicherer den Antrag oder die Leistung unter Umständen nicht prüfen.

Trifft den Makler die Schweigepflicht nach § 203 StGB?

Versicherungsmakler sind in § 203 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich genannt. Der BGH hat einen selbständigen Versicherungsvertreter bei privaten Personenversicherungen erfasst; die Entscheidung darf nicht ohne Prüfung der konkreten Rolle auf jeden Makler übertragen werden. Unabhängig davon gelten vertragliche und datenschutzrechtliche Vertraulichkeitspflichten.4

Die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum selbständigen Versicherungsvertreter auf den Versicherungsmakler ist anhand der konkreten Rolle zu prüfen. Unabhängig davon sind die vertraglichen Verschwiegenheitspflichten und Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO zu beachten. Eine unzulässige Weitergabe kann auch ohne eine abschliessende Einordnung unter § 203 StGB zivil- und datenschutzrechtliche Folgen haben.4

Was Sie praktisch tun müssen

Gesundheitsdaten verlangen einen risikogerechten Schutz nach Art. 5 und 32 DSGVO. § 22 Abs. 2 BDSG ist unmittelbar bei einer Verarbeitung auf Grundlage des § 22 Abs. 1 BDSG einschlägig. Bei ausdrücklicher Einwilligung können die dort genannten Massnahmen Orientierung für den Schutz bieten:5

  • Zugriff beschränken. Nur wer die Daten wirklich braucht, darf sie sehen; der Zugang ist technisch und organisatorisch zu begrenzen.
  • Verschlüsseln und pseudonymisieren. Planen Sie geeignete Verschlüsselung für Speicherung und Übertragung und, soweit zweckmässig, Pseudonymisierung ein. Die konkrete Auswahl richtet sich nach Zweck und Risiko.
  • Zur Verschwiegenheit verpflichten. Mitarbeiter und Hilfskräfte sind ausdrücklich auf Vertraulichkeit zu verpflichten, und die Systeme müssen Vertraulichkeit und Integrität gewährleisten.

Dazu kommen zwei Selbstverständlichkeiten mit besonderem Gewicht. Erstens die Datenminimierung: Erheben Sie nur die Gesundheitsangaben, die für den konkreten Zweck wirklich nötig sind, nicht vorsorglich mehr. Zweitens die getrennte, geschützte Ablage und ein Löschkonzept, das die Daten entfernt, sobald der Zweck entfällt und keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Und behalten Sie im Blick: Wenn Sie die Angaben an den Versicherer weiterreichen, ist das eine Übermittlung zwischen zwei Verantwortlichen, für die ihrerseits eine taugliche Grundlage (regelmässig die Einwilligung) vorliegen muss.5

Vorsicht bei Dienstleistern. Soweit Cloud-, Software- oder andere Dienstleister Gesundheitsdaten weisungsgebunden für Ihr Büro verarbeiten, sind die Regeln der Auftragsverarbeitung zu beachten. Schutzmassnahmen, Datenort und etwaige Drittlandübermittlungen sind gesondert zu prüfen. Was dabei vertraglich nötig ist, lesen Sie in Auftragsverarbeitung im Maklerbüro: Dienstleister, Pool und der AVV.

Was das praktisch heisst

Fehler beim Umgang mit Gesundheitsdaten können Bussgelder, Schadenersatzansprüche und Vertrauensverlust auslösen. Drei Schritte helfen bei der Vorsorge. Erstens: für jeden Zweck eine passende Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO bestimmen. Wird die Verarbeitung auf eine ausdrückliche Einwilligung gestützt, muss diese klar, zweckbezogen, nachweisbar und widerrufbar sein. Zweitens: bei der Schweigepflichtentbindung auf klare Erklärungen und die vorgesehenen Wahlmöglichkeiten achten. Drittens: die Daten technisch schützen und sparsam behandeln, nur das Nötige erheben, sicher ablegen und nach Prüfung der Aufbewahrungspflichten rechtzeitig löschen.