Dieser Beitrag vertieft ein Thema aus dem Überblick Der Versicherungsmaklervertrag: das Geld. Welche Vergütungsmodelle es überhaupt gibt, von der Courtage über das Honorar bis zur Nettopolice, lesen Sie in Courtage, Honorar oder Nettopolice?. Hier geht es um den Courtageanspruch selbst und um die Stornohaftung.

Wer die Courtage schuldet, und wann sie entsteht

Zuerst die Grundlagen. Der Versicherungsmakler vermittelt für seinen Kunden (§ 59 Abs. 3 VVG) und ist dabei Handelsmakler (§ 93 HGB). Bei der üblichen Bruttopolice ist seine Courtage in die Prämie einkalkuliert und wird vom Versicherer gezahlt. Der Kunde trägt sie also wirtschaftlich über die Prämie mit, schuldet sie dem Makler aber nicht unmittelbar, solange nichts anderes (Honorar, Nettopolice) vereinbart ist. Rechtsgrundlage des Anspruchs gegen den Versicherer sind die Courtagezusage und der Handelsbrauch.1

Wichtig ist die Struktur des Anspruchs. Entstehung und Fälligkeit hängen von Sparte und Courtageabrede ab. In Lebens- und Krankenversicherung wird häufig eine einmalige Abschlusscourtage vereinbart; bei Sachversicherungen kommt laufende, an Prämien anknüpfende Courtage vor. Zu unterscheiden sind Abschlusscourtage für die Vermittlung und laufende Bestands- oder Folgecourtage, die im vom BGH entschiedenen Sachversicherungsmodell ab dem zweiten Jahr auch Betreuung vergütete. Nicht jede laufende Zahlung ist bloss eine Rate derselben Abschlussvergütung.1

Warum die Unterscheidung wichtig ist. Enthält die konkrete Folgecourtage einen Betreuungsanteil, kann dieser nach Beendigung der Betreuung entfallen. Ob und in welchem Umfang Vermittlungsentgelt bestehen bleibt oder zwischen altem und neuem Makler aufgeteilt wird, hängt von Courtageabrede, Vertragslaufzeit und festgestelltem Handelsbrauch ab. Eine allgemeine Halbteilung gibt es nicht. Mehr dazu in Maklervertrag kündigen und Maklerwechsel.1

Die Schicksalsteilung

Jetzt zum Kern. Es gilt der Grundsatz der Schicksalsteilung: Die Courtage teilt das Schicksal der Prämie. Bei vertraglich prämienabhängiger Courtage richtet sich die Verdienung nach der wirksamen Abrede und dem Prämienverlauf. Fällt eine Prämie aus, kann noch unverdiente Courtage entfallen und ein Vorschuss rückforderbar sein. Bereits endgültig verdiente Anteile werden durch eine spätere Kündigung nicht beliebig rückabgewickelt; weitere Rückforderungsvoraussetzungen bleiben zu prüfen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz für die Bruttopolice bestätigt; sein rechtlicher Ausgangspunkt liegt im Handelsvertreterrecht (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB, § 92 Abs. 4 HGB).2

Diese Vorschriften gelten unmittelbar allerdings nur für den Versicherungsvertreter. Für den Makler werden sie nicht starr angewendet, sondern als Rechtsgedanke herangezogen. Und eine wichtige Grenze zieht der Bundesgerichtshof ausdrücklich: Im Verhältnis zwischen Makler und Kunde gilt diese Risikoteilung gerade nicht. Vereinbart der Makler mit dem Kunden eine eigene Vergütung, etwa bei einer Nettopolice mit Ratenzahlung, bleibt dieser Anspruch grundsätzlich bestehen, auch wenn der Versicherungsvertrag später endet, hier gibt es keinen automatischen Risikoausgleich.2

Eine Grenze zugunsten des Maklers. Der Schicksalsteilung sind Schranken gesetzt: Vereitelt der Versicherer den Bedingungseintritt, also die Prämienzahlung, treuwidrig, etwa durch eine unberechtigte oder schlecht bearbeitete Stornierung, kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf den Wegfall der Courtage berufen (Rechtsgedanke des § 162 BGB). Genau hier setzt die Nachbearbeitungspflicht an, dazu gleich.2

Die Stornohaftungszeit und die Stornoreserve

Wie lange schwebt die Courtage in Gefahr? Das hängt von der Sparte ab. Für die Lebensversicherung sowie die substitutive Krankenversicherung und die Restschuldversicherung gibt das Aufsichtsrecht für die erfassten Beendigungsfälle ratierliche Verdienung während der ersten fünf Jahre vor (§ 49 VAG). Das ist keine maximale Stornohaftungsdauer und keine Verjährungsfrist. Kürzere Prämienzahlungsdauer und die Ausnahme des § 205 Abs. 2 VVG sind zu beachten. Die Abschlusskostenverteilung bei Rückkaufswerten (§ 169 VVG) ist eine davon getrennte Regel.3

Für andere Sparten, etwa Sach- oder Haftpflichtversicherungen, folgt aus § 49 VAG keine einheitliche Stornohaftungszeit. Massgeblich sind die wirksame Courtagevereinbarung und die gesetzlichen Kontrollmassstäbe. Eine Stornoreserve kann als vertraglicher Einbehalt zur Sicherung möglicher späterer Rückforderungen vereinbart werden. Eine allgemeine gesetzliche Reservepflicht oder feste Quote folgt daraus nicht. Höhe, Abrechnung und Freigabe müssen zum Sicherungszweck passen und die gesetzlichen Grenzen beachten.3

Der wichtigste Hebel: die Nachbearbeitungspflicht

Jetzt zu dem Punkt, der über viele Rückforderungen entscheidet. Der Versicherer darf eine vorausgezahlte Courtage nicht einfach zurückfordern, sobald ein Vertrag notleidend wird. Soweit im konkreten Maklerverhältnis der Nachbearbeitungsschutz greift und keine Ausnahme besteht, muss er zuvor ausreichend nachbearbeiten oder rechtzeitig eine Stornogefahrmitteilung geben, also ernsthaft versuchen, die Stornierung abzuwenden. Erst wenn er die Nichtausführung trotz ordnungsgemässer Nachbearbeitung nicht zu vertreten hat, entfällt der Courtageanspruch.4

Was „ordnungsgemäss" heisst, hat der Bundesgerichtshof konkretisiert. Er hat zwei Wege:4

  • Eigene Nachbearbeitung. Der Versicherer kümmert sich selbst um die Stornoabwehr. Eine blosse Mahnung an den Kunden genügt dafür im Regelfall nicht.
  • Stornogefahrmitteilung an den Vermittler. Statt selbst tätig zu werden, kann der Versicherer eine inhaltlich geeignete Stornogefahrmitteilung so rechtzeitig absenden, dass bei normalem Verlauf mit rechtzeitigem Eingang zu rechnen ist. Nach BGH VIII ZR 310/09 ist kein Zugangsnachweis erforderlich; ein ausnahmsweiser Postverlust steht der erfüllten Pflicht nicht entgegen.

Entscheidend ist die Beweislast: Beruft sich der Versicherer auf den Wegfall der Courtage, muss er darlegen und beweisen, dass eine im konkreten Verhältnis erforderliche Nachbearbeitung ausreichend erfolgt oder entbehrlich war. Gelingt ihm das nicht, behandelt ihn das Gesetz so, als hätte er die Stornierung zu vertreten, und der Rückforderungsanspruch entfällt ganz oder teilweise.4

Gilt das auch für den Makler? Die Netfonds-Entscheidung

Lange war umstritten, ob ein Makler sich auf diese Nachbearbeitungspflicht überhaupt berufen kann, schliesslich ist er kein Handelsvertreter, und das Handelsvertreterrecht gilt für ihn nicht unmittelbar. Der Bundesgerichtshof hat den bereits 2010 in VIII ZR 310/09 anerkannten Schutz 2021 in der Netfonds-Entscheidung auch für das gestufte Poolverhältnis bestätigt: Auch zugunsten des Maklers ist die Nachbearbeitung zu verlangen, wenn seine Stellung der eines Vertreters stark angenähert ist. Hergeleitet wird das aber nicht aus einer starren Anwendung des Gesetzes, sondern aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 87a Abs. 3 HGB.5

Das heisst zweierlei. Erstens: Eine pauschale Geltung für jeden Makler ist damit nicht gesagt; es kommt auf die Umstände an, etwa darauf, ob der Makler über ein Agenturkonto abgerechnet wird, regelmässig Stornogefahrmitteilungen erhält und laufende Bestandspflegecourtage bezieht. Zweitens: Wo diese Annäherung vorliegt, kann der Makler eine Rückforderung ohne ordnungsgemässe Nachbearbeitung abwehren, und der Schutz greift auch im gestuften Verhältnis, also gegenüber einem Maklerpool als Anspruchsgegner. Wie die Anbindung an einen Pool insgesamt funktioniert, von der Courtage bis zum Ausstieg, behandelt Der Maklerpool- und Vertriebsvertrag.5

Wo der Schutz endet. Der Bundesgerichtshof zieht auch Grenzen. Storniert der Kunde durch Ausübung seines allgemeinen Widerrufsrechts (§ 8 VVG) im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss, ist eine Nachbearbeitung nicht erforderlich. Bei anderen Vorgängen, etwa einem Antrag auf Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung, ist dagegen sehr wohl nachzubearbeiten. Ob im Einzelfall nachzubearbeiten war, ist deshalb genau zu prüfen.5

Durchsetzen und abwehren

Zum Schluss die praktische Seite. Um den eigenen Courtageanspruch zu kontrollieren und unberechtigte Rückforderungen abzuwehren, hilft Transparenz. Dem Handelsvertreter steht dafür ein Buchauszug zu (§ 87c HGB), mit dem er die Provisionsabrechnung überprüfen kann; BGH VII ZR 176/24 bestätigt für provisionsrelevante Zusatzinformationen ergänzende Auskunft neben dem Buchauszug (für den Versicherungsvertreter im Einzelnen Provision, Stornohaftung und Buchauszug des Versicherungsvertreters). Für den Makler gilt das nicht unmittelbar. Auskunft kann je nach Courtagevertrag und konkretem Informationsbedarf vertraglich oder nach Treu und Glauben in Betracht kommen; sämtliche Vertreterrechte gehen damit nicht automatisch auf ihn über.6

Drei Dinge sollten Sie im Streit beachten. Erstens die Verjährung: Courtage- und Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), beginnend grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände sowie den Schuldner kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Bei Rückforderungen ist der Versicherer oder Pool Gläubiger, bei Courtageforderungen der Makler. Zweitens der zentrale Abwehreinwand: die unzureichende Nachbearbeitung, für die der Versicherer beweispflichtig ist. Drittens die Bestandsübertragung: Wird ein Vertrag im Konzern umgedeckt oder ein Bestand übertragen, kann der Courtageanspruch trotz einer Kündigung durch den Kunden fortbestehen, hier lohnt der genaue Blick in die Verträge.6

Was das praktisch heisst

Die Stornohaftung ist beherrschbar, wenn man die Hebel kennt. Drei Punkte. Erstens: Die Courtage hängt am Bestand des Vertrags, kalkulieren Sie die Stornohaftungszeit ein und behalten Sie die Stornoreserve im Blick. Zweitens: Eine Rückforderung ist kein Automatismus, prüfen Sie, ob im konkreten Verhältnis Nachbearbeitung erforderlich war und ob sie ausreichend erfolgt oder entbehrlich war; die Voraussetzungen der Rückforderung muss der Zurückfordernde darlegen. Drittens: Klären Sie, ob Ihre Stellung der eines Vertreters angenähert ist, dann steht Ihnen der Nachbearbeitungsschutz der Netfonds-Rechtsprechung zur Seite. Wer das beherzigt, behält mehr von seiner Courtage, als mancher Rückforderungsbescheid vermuten lässt.