Dieser Beitrag vertieft ein Thema aus dem Überblick Der Versicherungsmaklervertrag: das Ende der Beziehung. Wie sich die Courtage im Bestand verhält, lesen Sie in Courtage und Stornohaftung; die datenschutzrechtliche Seite der Übertragung in DSGVO im Maklerbüro.

Wie der Maklervertrag endet: die Kündigung

Ein persönlich geprägter Maklerbetreuungsvertrag kann nach § 627 BGB jederzeit kündbar sein. Dafür müssen Dienste höherer Art aufgrund besonderen persönlichen Vertrauens vorliegen, ohne dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Nicht jede Maklervertragsgestaltung erfüllt diese Voraussetzungen. § 675 BGB verweist nicht auf das jederzeitige Widerrufsrecht des § 671 Abs. 1 BGB. Aus wichtigem Grund kann ein Dienstverhältnis nach § 626 BGB fristlos gekündigt werden. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der massgeblichen Tatsachen zugehen.1

Vergütung nach der Kündigung. Die Vergütungsfolge hängt von Vertrag und Vergütungsart ab. Wird ein Dienstverhältnis nach Beginn der Leistung gemäss § 626 oder § 627 BGB gekündigt, kann der Dienstverpflichtete nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB den Teil der vereinbarten Dienstvergütung verlangen, der seinen bisherigen Leistungen entspricht. Dieser Anspruch entfällt unter den Voraussetzungen von Satz 2 insoweit, als die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Kunden kein Interesse mehr haben. § 628 schafft keine anteilige Aufwandscourtage für einen reinen Erfolgsmaklerlohn nach § 652 BGB und regelt Versicherercourtage nicht pauschal.1

Schadenersatz wegen der Beendigung. Ein Schadenersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB entsteht nur, wenn ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten der Gegenseite die Kündigung veranlasst und das Gewicht eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB erreicht. Die Kündigung muss dem anderen Teil innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der massgeblichen Tatsachen zugehen. Diese Frist gilt für den Schadenersatzanspruch auch dann, wenn die Beendigung nach § 627 BGB als solche wirksam ist. Ersetzt wird der konkret durch die Aufhebung verursachte Schaden; ersparte Aufwendungen, wahrscheinlicher Gewinn und Schadensminderung sind einzubeziehen.1

Kündigung zur Unzeit: Kündigt der Makler so, dass sich der Kunde nicht rechtzeitig anderweitig Hilfe beschaffen kann, und fehlt ein wichtiger Grund, haftet er für den daraus entstehenden Schaden (§ 627 Abs. 2 BGB).1

AGB und individuelle Vereinbarungen unterscheiden. Wenn der Vertrag tatsächlich § 627 BGB unterliegt, kann dieses Kündigungsrecht in vorformulierten Bedingungen grundsätzlich nicht wirksam ausgeschlossen werden, eine solche Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen (§ 307 BGB). Eine individuelle Abrede kann § 627 grundsätzlich abbedingen. Laufzeitklauseln sind am anwendbaren Massstab zu prüfen; § 309 Nr. 9 BGB gilt nicht unmittelbar für jeden Unternehmervertrag (§ 310 Abs. 1 BGB). Mehr dazu in AGB-Klauseln im Maklervertrag.1

Was mit Bestand und Betreuung passiert

Die Beendigung des bisherigen Maklervertrags und die Beauftragung eines neuen Maklers sind getrennte Schritte. Ein automatischer Übergang der Betreuung folgt aus der Kündigung nicht. Beim Wechsel sollten die alte Maklervollmacht und ein fortwirkender Rechtsschein geprüft und die neue Bevollmächtigung eindeutig angezeigt werden. Die Korrespondenzpflicht des Versicherers setzt insbesondere hinreichend umfassende Vollmacht und Zumutbarkeit voraus. Sie begründet keinen Courtageanspruch; dieser richtet sich nach den massgeblichen Vereinbarungen.2

Kunden sind keine Eigentumsgegenstände. Versicherungsverträge bestehen zwischen Kunde und Versicherer; Betreuungs-, Courtage- und Datenpositionen sind nach Vertrag und Gesetz getrennt zu prüfen. Bei Beendigung hat der Makler dem Kunden das zur Auftragsausführung Erhaltene oder Erlangte nach § 667 in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB herauszugeben. Ein neuer Makler benötigt hierfür die entsprechende Berechtigung. Vertragsübernahme und Datenübermittlung verlangen ihre eigenen Voraussetzungen.2

Was mit der Courtage geschieht

Bei laufender Sachcourtage können Vermittlungs- und Betreuungsanteile zu unterscheiden sein. BGH III ZR 238/04 behandelt ein konkretes Vergütungsmodell; daraus folgt keine allgemeine Zweiteilung jeder Folgecourtage ab dem zweiten Jahr. Ob ein Betreuungsanteil nach dem Ende der Betreuung entfällt und Vermittlungsentgelt fortbesteht, richtet sich nach der tatsächlichen Abrede und dem anwendbaren Handelsbrauch.3

Bei mehrjährigen Sachversicherungsverträgen kann sich eine Teilung laufender Courtage aus der Vereinbarung oder einem nachgewiesenen Handelsbrauch ergeben, im vom BGH entschiedenen Fall nach festgestelltem Handelsbrauch hälftig bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit. Diese Quote beruht auf einem Handelsbrauch, nicht auf einer gesetzlichen Regel, und sie gilt nicht überall: Bei einjährigen Sachverträgen ist nach der vom BGH behandelten Abrede der Prolongationsstichtag entscheidend: Wechsel vor der Verlängerung kann die Folgejahrescourtage ausschliessen, Wechsel danach die Courtage für den bereits verlängerten Zeitraum bestehen lassen. Daneben ist die Schicksalsteilung zu prüfen: Ob noch unverdiente Courtage entfällt und ein Vorschuss rückforderbar ist, hängt von der wirksamen Courtageabrede, der Vergütungsart, dem Prämienverlauf und der Stornoursache ab. Endgültig verdiente Anteile werden nicht beliebig rückabgewickelt; eine Verantwortlichkeit des Versicherers und erforderliche Nachbearbeitung sind gesondert zu prüfen, dazu im Detail Courtage und Stornohaftung.3

Das Umdeckungsrisiko

Eine Umdeckung bezeichnet die Empfehlung, einen bestehenden Vertrag zu beenden und durch einen neuen zu ersetzen. Das kann sinnvoll sein, ist aber haftungsträchtig, weil der Kunde dabei Rechte verlieren kann. Der Makler muss die wesentlichen Nachteile und Risiken des Wechsels erläutern. Eine Vergleichsberechnung zu finanziellen Nachteilen muss er konkret ansprechen und auf Wunsch des Kunden durchführen. Zu berücksichtigen sind etwa der Verlust von Ansprüchen, eine erneute Gesundheitsprüfung oder neue Wartezeiten.4

Im von BGH I ZR 274/16 entschiedenen Fall wurde widerlegbar vermutet, dass sich der Kunde bei gebotenem Hinweis ohne Vergleichsberechnung nicht zur Umschichtung entschlossen hätte. Der Makler konnte diese Vermutung entkräften (Rn. 29). Das ist keine allgemeine Umkehr sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und keine endgültige Ablehnung jeder Umdeckung. Wesentliche Nachteile und Risiken sind nach §§ 60 und 61 VVG zu beraten; eine Pflichtverletzung kann unter den Voraussetzungen des § 63 VVG Schadenersatz auslösen. Bei Kranken- und Lebensversicherung können beispielsweise Gesundheitsprüfung, Wartezeiten und bestehende Vertragsrechte bedeutsam sein. Mehr zur Maklerhaftung.4

Tod, Geschäftsaufgabe und Datenübertragung

Endet das Verhältnis nicht durch Kündigung, sondern auf der Maklerseite, greift das Auftragsrecht. Stirbt der Kunde, erlischt der Maklervertrag im Zweifel nicht, sondern geht zunächst auf die Erben über (§ 672 BGB). Stirbt der natürliche Makler, erlischt der Vertrag im Zweifel (§ 673 BGB). Eine Makler-GmbH stirbt nicht mit ihrem Gesellschafter oder Geschäftsführer; Geschäftsaufgabe ist gesondert zu prüfen. Erlischt der Vertrag, müssen die Erben den Tod unverzüglich anzeigen und bei Gefahr durch Aufschub die Geschäfte fortführen, bis der Kunde anderweitige Fürsorge treffen kann (§ 673 Satz 2 BGB). Ein pauschaler gesetzlicher Übergang sämtlicher persönlicher Mandate auf einen beliebigen Nachfolger besteht nicht. Davon getrennt sind Gesamtrechtsnachfolge und die Gewerbefortführung nach § 46 GewO für überlebende Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Erben sowie Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen, weshalb eine Nachfolgeregelung und ein Notfallplan unverzichtbar sind, dazu Wenn der Makler stirbt: Bestand, Erlaubnis und der Notfallplan.5

Gibt ein lebender Makler sein Geschäft auf, braucht der Kundenvertrag einen wirksamen Beendigungsgrund. Die Betriebseinstellung allein genügt nicht. Eine Geschäftsaufgabemitteilung kann zugleich eine Kündigung sein, wenn sich dies aus ihrem Inhalt ergibt und sie dem Kunden zugeht (§§ 130, 133, 157 BGB). Welches Kündigungsrecht besteht, hängt von Vertrag und Umständen ab. Soweit § 627 Abs. 2 BGB oder bei bestehendem fristlosen Kündigungsrecht § 675 Abs. 1 in Verbindung mit § 671 Abs. 2 BGB greift, muss der Makler dem Kunden grundsätzlich Gelegenheit für anderweitige Betreuung lassen. Eine Kündigung zur Unzeit ohne wichtigen Grund kann Schadenersatz auslösen. Dringende Kundeninteressen und die Herausgabe nach § 667 BGB sind bei der Abwicklung zu beachten. Vertrag und Daten gehen nicht automatisch auf einen Nachfolger über.

Drei nachvertragliche Punkte bleiben. Erstens die Herausgabe der Unterlagen und Daten (§ 667 BGB). Vertrauliche Kundeninformationen werden mit dem Vertragsende nicht automatisch frei. Ob und wie lange eine vertragliche Verschwiegenheit fortwirkt, hängt von Abrede, Art der Information und konkreter Interessenlage ab (§ 241 Abs. 2 BGB). Freigaben und gesetzliche Offenlegungspflichten sind gesondert zu prüfen. Zweitens die Datenübertragung: Werden Kundendaten an den neuen oder übernehmenden Makler weitergegeben, braucht das eine eigene datenschutzrechtliche Grundlage (Art. 6 DSGVO), die Kunden sind zu informieren (Art. 13, 14 DSGVO), bei Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f besteht das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO; für Direktwerbung gelten Absätze 2 und 3. Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 widerrufen werden. Gesundheitsdaten benötigen zusätzlich eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO; zugleich kollidieren Löschung und Aufbewahrungspflicht (Art. 17 Abs. 3 DSGVO). Drittens das Abwerben: Kunden eines Mitbewerbers zu gewinnen ist grundsätzlich erlaubt, auch planmässig; unlauter wird es erst durch unlautere Mittel, etwa Irreführung oder die rechtswidrige Nutzung unbefugt beschaffter geschützter Kundenlisten (§ 4 Nr. 4 UWG).5

Was das praktisch heisst

Die Beendigung eines Maklerverhältnisses ist beherrschbar, wenn man sie sauber führt. Drei Punkte. Erstens: Ob ein beidseitiges jederzeitiges Kündigungsrecht besteht, richtet sich nach den Voraussetzungen des konkreten Vertrags, insbesondere § 627 BGB. Zweitens: Klären Sie früh die Courtage- und Bestandsfolgen, gerade beim Wechsel, und prüfen Sie jede Umdeckung, erläutern Sie die Risiken und sprechen Sie eine Vergleichsberechnung an, die auf Kundenwunsch durchzuführen ist. Das unterstützt eine nachvollziehbare Beratung und Dokumentation. Drittens: Denken Sie an Nachfolge und Daten, ein Notfallplan und geklärte Zuständigkeiten helfen, dringende Kundeninteressen und zulässige Datenübermittlungen abzusichern.