Dieser Beitrag vertieft ein Thema aus dem Überblick Der Versicherungsmaklervertrag: die Vollmacht. Wie weit der Makler für den Kunden handeln darf und in wessen Lager er steht, entscheidet nicht nur über seine Befugnisse, sondern auch über seine Haftung.

Was die Vollmacht umfasst, und was der Maklervertrag

Zunächst eine Unterscheidung, die viel Verwirrung auflöst. Es gibt zwei Dinge, die oft in einem Atemzug genannt werden, aber rechtlich getrennt sind. Der Maklervertrag (auch Maklerauftrag oder Maklermandat) regelt das Innenverhältnis: Was schuldet der Makler dem Kunden, welche Pflichten zur Beratung, Vermittlung und Betreuung treffen ihn? Die Maklervollmacht regelt das Aussenverhältnis: Welche Erklärungen darf der Makler im Namen des Kunden gegenüber den Versicherern abgeben? Rechtsgrundlage der Vollmacht ist § 167 BGB; ihre Wirkung folgt aus § 164 BGB, wonach das Handeln im Namen des Kunden unmittelbar für und gegen ihn wirkt.1

Eine Vollmacht kann den Makler ermächtigen, für den Kunden etwa Anträge zu stellen, Verträge zu ändern oder zu kündigen und bei der Schadenabwicklung mitzuwirken. Ihr genauer Umfang folgt aus der Erteilung und Auslegung. Interne Pflichten oder Weisungen aus dem Maklervertrag begrenzen die gegenüber Dritten erklärte Vertretungsmacht nicht automatisch. Die Vollmacht ist grundsätzlich formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB), auch eine konkludente Erteilung ist möglich. Eine schriftliche, klar bestimmte Fassung erleichtert den Nachweis.1

Widerruf und Erlöschen sind eigene Fragen. Das Erlöschen der Vollmacht richtet sich nach dem zugrunde liegenden Maklervertrag (§ 168 BGB): Endet der Vertrag, erlischt grundsätzlich auch die Vollmacht. Aber die Vollmacht ist auch bei fortbestehendem Maklervertrag grundsätzlich widerruflich, sofern sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt (§ 168 Satz 2 BGB). Den Widerruf der Vollmacht (Aussenverhältnis) muss man also von der Beendigung des Maklervertrags (Innenverhältnis) trennen, beides kann, muss aber nicht zusammenfallen.1

Der Makler steht im Lager des Kunden

Jetzt zur wichtigsten Eigenheit. Der Makler handelt gesetzlich für den Auftraggeber, also den Kunden (§ 59 Abs. 3 VVG), und ist dessen treuhänderähnlicher Sachwalter. Er steht damit im Lager des Kunden, nicht des Versicherers. Das hat eine zentrale Folge für die Wissenszurechnung.2

Beim Versicherungsvertreter regeln §§ 69 und 70 VVG die gesetzliche Empfangsvollmacht und Wissenszurechnung. § 70 Satz 2 nimmt Wissen aus, das ausserhalb seiner Vertretertätigkeit und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt wurde. Maklerwissen wird dem Versicherer dagegen grundsätzlich nicht allein kraft Maklerstatus zugerechnet. Besondere Rollen und Bevollmächtigungen sind gesondert zu prüfen. Fehlerhafte Antrags- oder Gesundheitsangaben können unter den Voraussetzungen der §§ 19 und 20 VVG Folgen für den Kunden haben. Eine Maklerhaftung setzt eine schuldhafte, für einen Schaden ursächliche Pflichtverletzung voraus.2

Wer gegenüber dem Kunden nur den Anschein erweckt, seine Leistungen als Versicherungsmakler zu erbringen, wird ihm gegenüber nach § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG den Maklerpflichten unterstellt. Diese Fiktion schützt den Kunden und kann Maklerhaftung auslösen. Sie begründet für sich allein weder eine Betrauung durch den Versicherer noch gesetzliche Vertretervollmacht oder Wissenszurechnung nach §§ 69 und 70 VVG oder eine Zurechnung nach § 278 BGB. Eine tatsächlich bestehende Vertreterrolle und eine daraus mögliche Versichererhaftung bleiben gesondert zu prüfen.3

Welche Pflichten bestehen. Eine Angabe gegenüber dem Makler erreicht nicht automatisch den Versicherer. Die Pflichten des Maklers richten sich insbesondere nach §§ 60 und 61 VVG; § 63 VVG setzt für Schadenersatz eine zu vertretende, schadensursächliche Pflichtverletzung voraus. § 6 Abs. 6 VVG nimmt ursprünglich durch Makler vermittelte Verträge von den dort bezeichneten Beratungspflichten aus. Die spätere Einschaltung eines Maklers allein genügt dafür nicht (BGH IV ZR 165/12, Rn. 21). Andere eigene Pflichten des Versicherers bleiben gesondert zu prüfen. Mehr dazu in Wann der Versicherungsmakler haftet.2

Inkasso und Empfang: die heiklen Sonderfälle

Zwei Konstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil hier die Trennung der Lager praktisch wird.3

Das Prämieninkasso zuerst. Die gesetzliche Inkassovollmacht, also das Recht, Zahlungen des Kunden mit Wirkung für den Versicherer entgegenzunehmen, gilt nur für den Vertreter (§ 69 Abs. 2 VVG), nicht für den Makler. Will der Makler dennoch Prämien kassieren, treffen ihn berufsrechtliche Sicherungspflichten: Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VersVermV sind grundsätzlich die dort verlangten Sicherungsmassnahmen nötig. Bei Bevollmächtigung zur Zahlungsannahme durch den Versicherer entfällt diese zusätzliche Sicherheit nach Satz 2; eine reine Kundenvollmacht genügt dafür nicht. Eine Kundenvollmacht ersetzt die Empfangszuständigkeit für Zahlungen an den Versicherer nicht. Die nach § 20 VersVermV erforderliche Sicherung ist dem Kunden auf Verlangen nach § 21 nachzuweisen.3

Beim Empfang von Erklärungen kommt es auf die Vollmacht an. Eine Kündigung oder Mahnung des Versicherers wirkt erst mit Zugang beim richtigen Empfänger (§ 130 BGB). Ob der Makler Empfangsvertreter des Kunden ist, sodass eine Erklärung des Versicherers schon mit Zugang beim Makler den Kunden erreicht, hängt von der erteilten Vollmacht ab und sollte dort klar geregelt sein. Bei einseitigen Erklärungen, die der Makler im Namen des Kunden abgibt, kann der Versicherer bei fehlender Vollmachtsurkunde unverzüglich nach § 174 Satz 1 BGB zurückweisen. Nach Satz 2 ist das ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber ihn bereits von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.3

Wann der Makler doch dem Versicherer zugerechnet wird

Die Trennung der Lager ist die Regel, aber sie kennt eine eng begrenzte Ausnahme. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen des Versicherers Aufgaben, die typischerweise dem Versicherer obliegen, etwa die Beratung im Rahmen eines Strukturvertriebs, hat der Versicherer das dabei zu vertretende Verschulden unter den Voraussetzungen des § 278 BGB wie eigenes Verschulden zu vertreten. Der Bundesgerichtshof hat das in den Entscheidungen zum Vertrieb einer englischen Lebensversicherung (Wealthmaster) entwickelt.4

Entscheidend sind die konkrete Rolle und der Pflichtenkreis. Ohne Übernahme entsprechender Versichereraufgaben genügt die Maklertätigkeit allein nicht für eine Zurechnung (BGH IV ZR 437/15).4

Davon zu unterscheiden ist ein Vertragsschluss ohne ausreichende Kundenvollmacht: Der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam und hängt von der Genehmigung des Kunden ab (§ 177 Abs. 1 BGB). Eine Zweiwochenfrist beginnt erst, wenn der andere Vertragsteil den Kunden zur Erklärung auffordert. Dann muss der Kunde diesem gegenüber erklären; Schweigen bis zum Fristablauf gilt als Verweigerung (§ 177 Abs. 2). Bis zur Genehmigung kann der andere Teil grundsätzlich widerrufen, ausser er kannte den Vollmachtsmangel bereits bei Vertragsschluss (§ 178). Die Genehmigung ist grundsätzlich formfrei und wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluss zurück (§§ 182, 184).4

Erst bei verweigerter Genehmigung kommt eine persönliche Haftung des Maklers auf Erfüllung oder Schadenersatz nach § 179 BGB in Betracht. Bei eigener Unkenntnis des Vollmachtsmangels ist sie auf den begrenzten Vertrauensschaden beschränkt; kannte der andere Teil den Mangel oder musste er ihn kennen, entfällt diese Haftung. Für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung ist Handeln ohne Vollmacht grundsätzlich unzulässig; § 180 enthält eng begrenzte Ausnahmen. Besteht dagegen die Vollmacht nach aussen und verletzt der Makler nur interne Weisungen, bindet sein Handeln den Kunden grundsätzlich dennoch (§ 164 Abs. 1). Eine eigene Maklerhaftung wegen der internen Pflichtverletzung setzt einen zu vertretenden, dadurch verursachten Schaden voraus.4

Gestaltung, Widerruf und Maklerwechsel

Eine Maklervollmacht sollte bestimmt und auf das Erforderliche abgestimmt sein. Ihre Weite begründet keine automatische Haftung für jedes Ergebnis. Formularmässige Klauseln sind an den AGB-Regeln zu messen: Überraschende Klauseln werden nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil; unangemessen benachteiligende Klauseln sind nach § 307 BGB unwirksam. Die Folgen für den übrigen Vertrag richten sich nach § 306 BGB. Mehr dazu in AGB-Klauseln im Maklervertrag.5

Beim Maklerwechsel ist Sorgfalt gefragt. Die alte Vollmacht sollte ausdrücklich widerrufen werden (§ 168 BGB), der Widerruf kann gegenüber dem Makler oder dem Dritten erklärt werden (§§ 168, 167 Abs. 1 BGB). Ein gegenüber dem Versicherer fortwirkender Rechtsschein nach §§ 170 bis 173 BGB ist gesondert zu prüfen; deshalb sollte auch er informiert und die Vollmachtsurkunde zurückverlangt werden (§ 175 BGB); der neue Makler zeigt seine Bevollmächtigung an. Die Korrespondenzpflicht setzt insbesondere eine hinreichend umfassende, eindeutig bekannt gemachte Vollmacht und Zumutbarkeit voraus. Sie begründet keinen Courtageanspruch; dieser richtet sich gesondert nach den massgeblichen Vereinbarungen. Sonst droht eine Doppelvertretung oder es gehen Erklärungen ins Leere. Und ein eigener Punkt: Die Vollmacht legitimiert nicht automatisch die Datenverarbeitung. Für die Verarbeitung der Kundendaten braucht der Makler eine eigene datenschutzrechtliche Grundlage (Art. 6 DSGVO, bei Gesundheitsdaten Art. 9 DSGVO), die Vollmacht ersetzt sie nicht.5

Die Datenseite nicht vergessen. Gerade beim Wechsel des Maklers werden Kundendaten bewegt, und dafür gelten die Datenschutzregeln eigenständig. Wie Sie die Übertragung sauber aufsetzen, lesen Sie in DSGVO im Maklerbüro und, für den Wechsel selbst, in Maklervertrag kündigen und Maklerwechsel.

Was das praktisch heisst

Die Maklervollmacht ist ein nützliches Werkzeug, das man bewusst einsetzen sollte. Drei Punkte. Erstens: Trennen Sie sauber zwischen Maklervertrag (Pflichten) und Vollmacht (Vertretung), und halten Sie die Vollmacht auf das Nötige beschränkt. Zweitens: Bleiben Sie sich Ihrer Stellung im Lager des Kunden bewusst, aus ihr ergeben sich eigene Beratungspflichten; andere gesetzliche und vertragliche Pflichten des Versicherers oder des Kunden bleiben gesondert zu prüfen. Drittens: Behandeln Sie Inkasso, Empfang und Widerruf mit Sorgfalt, halten Sie die berufsrechtlichen Sicherungspflichten ein und stellen Sie beim Maklerwechsel die Vollmachtslage klar. Wer die Vollmacht so führt, nutzt ihre Vorteile, ohne ihre Risiken zu wecken.